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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. August 1994, Zl. 4.344.733/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, dessen Staatsangehörigkeit letztlich ungeklärt blieb - sein letzter Wohnsitz befindet sich in dem von Indien und Pakistan umkämpften Kashmir -, reiste am 23. Juni 1994 in das Bundesgebiet ein und stellte am 27. Juni 1994 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Anläßlich seiner am 29. Juni 1994 vor dem Bundesasylamt erfolgten niederschriftlichen Befragung gab der Beschwerdeführer im wesentlichen an, er habe seit 1991 mit der "Hasbul Mujaheddin" zusammengearbeitet, die eine Privatorganisation sei, die sich um Verletzte und Kranke kümmere. Es sei keine politische Organisation. Wenn man dort tätig sei, bekomme man ab und zu Kleidung, Lebensmittel und Taschengeld, sonst nichts. Er habe aber Angst vor der indischen Polizei gehabt. Seine Organisation habe mit Waffen gegen das indische Militär gekämpft. Der Kampf drehe sich um Kashmir. Er selbst habe auch mit Handgranaten und mit einer kleinen Pistole gekämpft. Er habe aus keinem speziellen Grund Angst vor der indischen Polizei gehabt, sondern einfach Angst gehabt, im Zuge der Kampfhandlungen ums Leben zu kommen. Es werde in Kashmir täglich gekämpft, er sei dafür, daß Kashmir entweder ein eigenes Land werde oder "unabhängig". Auf keinen Fall soll es an Indien fallen. Das pakistanische Militär halte sich aus dem Konflikt total heraus. Er habe schon seit drei Jahren für diese Organisation gekämpft. Diese sei aber nun schon sehr schwach geworden, da viele Mitglieder weggelaufen seien. Er habe gar nicht ins Ausland gewollt, er hätte viel lieber in einem anderen Landesteil von Pakistan weitergelebt, doch ein Oberst, der für ihn zuständig gewesen sei, habe unbedingt gewollt, daß er ins Ausland gehe. Er habe diesen Rat also befolgen müssen. Warum dies notwendig gewesen sei, könne er nicht sagen. Es hätten etwa 70 Leute in seinem Heimatort mit ihm gemeinsam gekämpft, Probleme mit pakistanischen Behörden habe er überhaupt nicht gehabt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Juli 1994 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers im wesentlichen mangels Glaubhaftmachung von Fluchtgründen und in Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäß § 1 Z. 1 AsylG 1991 abgewiesen.
In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es sei unrichtig, daß ihm Pakistan als Fluchtalternative zur Verfügung gestanden sei. Er sei indischer Staatsangehöriger und Opfer der Verfolgungshandlung indischer Militärbehörden, die sich im Kashmir wie eine Besatzungsmacht gerierten. Zur Untermauerung seines Anspruches legte der Beschwerdeführer die Kopie seiner Mitgliedskarte bei der "Habul Mujaheddin" bei. Im übrigen habe die Behörde ihm unrichtigerweise die Glaubhaftigkeit abgesprochen, weil er nicht in der Lage gewesen sei, die Durchreiseländer auf seinem Fluchtwege zu benennen. Tatsache sei jedoch, daß er bloß angegeben habe, daß es sich um ein moslemisches Land gehandelt habe, in welchem die Männer Turbane trügen und eine Sprache sprächen, die er nicht verstanden habe und Schriftzeichen verwendeten, die er nicht habe lesen können.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Dem Vorbringen in der Berufung, der Beschwerdeführer sei indischer Staatsangehöriger, hielt die belangte Behörde entgegen, sowohl anläßlich seiner Befragung durch die Bundespolizeidirektion Schwechat, Paßkontrollstelle, am 24. Jänner 1994 als auch durch das Bundesasylamt am 28. Juni 1994 habe der Beschwerdeführer angegeben, pakistanischer Staatsangehöriger zu sein. Diese Angaben habe er unter Beiziehung eines Dolmetschers gemacht. Es seien niederschriftliche Ergebnisse vom Dolmetscher übersetzt worden. Der Beschwerdeführer habe diese Niederschrift unterzeichnet und damit deren Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigt. Das Asylrecht schütze Personen, gegen die mit Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht von seiten des Heimatstaates vorgegangen werde. Er habe selbst angegeben, keine Probleme mit den pakistanischen Behörden gehabt zu haben, und er habe auch keine konkrete substantiierte Angst dem indischen Militär gegenüber dartun können. Die Angst, im Zuge der in seinem Heimatgebiet herrschenden Kampfhandlungen ums Leben zu kommen, indizierte Flüchtlingseigenschaft nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Sowohl das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, darauf aufbauend der bekämpfte Bescheid und die nunmehr vorliegende Beschwerde gleichen in allen für die Entscheidung wesentlichen Punkten - streckenweise wortgleich - jenem Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom 4. November 1995, Zl. 95/20/0090, zugrunde lag. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen. Aus den dort erwähnten, auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zutreffenden Erwägungen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200308.X00Im RIS seit
20.11.2000