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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §18 Abs5Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Pfiel und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des P H, vertreten durch Mag. Harald Mühlleitner, Rechtsanwalt in 4490 St. Florian, Marktplatz 10, gegen das (Teil-)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2019, G312 2225747-1/2Z, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Pfiel und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des P H, vertreten durch Mag. Harald Mühlleitner, Rechtsanwalt in 4490 St. Florian, Marktplatz 10, gegen das (Teil-)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2019, G312 2225747-1/2Z, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 17. Oktober 2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass gegen den Revisionswerber, einen deutschen Staatsangehörigen, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.Mit Bescheid vom 17. Oktober 2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass gegen den Revisionswerber, einen deutschen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 67, Absatz eins, und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
2 Mit dem angefochtenen (Teil-)Erkenntnis vom 29. November 2019 erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zu. Weiters sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen (Teil-)Erkenntnis vom 29. November 2019 erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zu. Weiters sprach das BVwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3 Das BVwG legte die dagegen am 23. Juni 2020 erhobene Revision samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof vor.
4 Bereits mit Beschluss des BVwG vom 18. Mai 2020 war über die vom Revisionswerber gegen den Bescheid des BFA vom 17. Oktober 2019 erhobene Beschwerde entschieden worden (s. dazu noch Rn. 7).
5 Mit Berichterverfügung vom 11. April 2022 wurde dem Revisionswerber die Möglichkeit gegeben, sich angesichts dessen zur Frage, ob und inwieweit an einer Entscheidung über die gegenständliche Revision ein rechtliches Interesse bestehe, zu äußern. Dazu wurde keine Stellungnahme abgegeben.
6 Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, für welches der Revisionswerber aufschiebende Wirkung begehrt, ist nicht ersichtlich, weshalb der Revisionswerber durch das angefochtene (Teil-)Erkenntnis vom 29. November 2019 in Rechten verletzt sein könnte.
7 Darüber hinaus wurde die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde vom BVwG mit Beschluss vom 18. Mai 2020 deshalb zurückgewiesen, weil das gegen den Revisionswerber mit Bescheid des BFA vom 17. Oktober 2019 ausgesprochene befristete Aufenthaltsverbot nicht wirksam erlassen worden war, sodass der Revisionswerber wegen des rechtlich nicht existent gewordenen Bescheides auch aus diesem Grund nicht in Rechten verletzt werden konnte.
8 Da somit kein Rechtsschutzinteresse bereits bei Einbringung der Revision am 23. Juni 2020 mehr bestand, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Da somit kein Rechtsschutzinteresse bereits bei Einbringung der Revision am 23. Juni 2020 mehr bestand, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 15. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210039.L00Im RIS seit
05.10.2022Zuletzt aktualisiert am
18.10.2022