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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Jänner 1995, Zl. 4.345.608/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Jänner 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Liberia, der am 31. Oktober 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 2. November 1994 den Asylantrag gestellt hat, gegen den den Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Dezember 1994 abgewiesen.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer unter anderem deshalb kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihm der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging von den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 4. November 1994 aus, daß sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich in Slowenien aufgehalten habe, und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Dem Beschwerdeführer ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, daß die belangte Behörde einen vom Beschwerdeführer geäußerten Einwand gegen die Annahme der "Verfolgungssicherheit" nachzugehen hat. Der Beschwerdeführer übersieht aber, daß er sich im gesamten Verfahren niemals gegen die Annahme der Sicherheit vor Verfolgung in Slowenien gewendet hat. Denn in der erstinstanzlichen niederschriftlichen Einvernahme hatte er auf die Vorhalte, daß Slowenien als sicherer Staat im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sei und diese im Mai 1993 unterzeichnet habe, sowie daß der Behörde nicht bekannt sei, daß liberianische Staatsbürger, welche in Slowenien einreisen und um Asyl ansuchen, in das Heimatland zurückgeschoben würden, geantwortet: Er habe nicht gewußt, daß er in Slowenien gewesen sei, weil er sich im Zug unter einem Sitz versteckt habe. Er habe zwar an einer Grenze gehört, daß die Zugsinsassen nach den Reisepässen gefragt worden seien. Er sei nach dem Verlassen des Schiffes an Land gegangen, wisse aber weder den Ort, noch den Bahnhof, in welchem er in den Zug eingestiegen sei. Er habe auf der Fahrt nach Graz, wo er ausgestiegen sei, den Zug nicht gewechselt. Er wisse weder die Fahrzeit, noch ob er im Zug übernachtet habe. Er habe in Österreich um Asyl angesucht, weil er in Graz aus dem Zug ausgestiegen sei.
Die Behörde erster Instanz zog den Abweisungsgrund der Sicherheit vor Verfolgung in Slowenien nicht heran, weshalb sich in der Berufung auch diesbezüglich keine Angaben finden.
Der Schluß der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer in Slowenien aufgehalten habe, ist aufgrund der Angaben zum Fluchtweg und des Umstandes, daß der Beschwerdeführer einen Aufenthalt in Slowenien nie bestritten hat, nicht als unschlüssig zu erkennen. Da der Beschwerdeführer kein Vorbringen dahingehend erstattet hat, er sei während seines Aufenthaltes in Slowenien daran gehindert gewesen, sich den Behörden zu stellen und um Asyl anzusuchen (er hätte Gelegenheit hiezu zumindest im Einsteigebahnhof gehabt), hat die belangte Behörde im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "Durchreise" (vgl. ua das Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) - die Rechtslage richtig erkannt. Denn es kommt nur darauf an, daß sich der Asylwerber nach Verlassen seines Heimatstaates, in dem er verfolgt zu werden behauptet, in einem anderen Staat - selbst nur im Zuge der Durchreise - befunden hat und die Sicherheit vor Verfolgung bereits dort hätte in Anspruch nehmen können. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen, weshalb bloß subjektive Gründe, die die Person veranlaßt haben, in diesem Staat nicht länger zu bleiben und nicht dort einen Antrag zu stellen, ohne Bedeutung sind. Der Beschwerdeführer machte damit im Verwaltungsverfahren nicht geltend, daß sich Slowenien nicht an die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Pflichten gehalten hätte.
Sein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerde unterliegt dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot.
Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Beschwerdeausführungen nicht mehr eingegangen zu werden, weil dahingestellt bleiben kann, ob die Flüchtlingseigenschaft hätte bejaht werden müssen.
Denn selbst wenn die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als gegeben erachtet hätte, käme die Asylgewährung nicht in Betracht, weil dieser der von der belangten Behörde herangezogene Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 entgegenstünde (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161, 0162).
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190039.X00Im RIS seit
20.11.2000