Norm
MRG §29 Abs2Rechtssatz
Hat der Mieter bei seiner Kündigungserklärung die Jahresfrist des § 29 Abs 2 MRG nicht eingehalten, wird das Mietverhältnis zum frühestmöglichen Zeitpunkt beendet. § 33 Abs 1 MRG ist analog anzuwenden.Hat der Mieter bei seiner Kündigungserklärung die Jahresfrist des Paragraph 29, Absatz 2, MRG nicht eingehalten, wird das Mietverhältnis zum frühestmöglichen Zeitpunkt beendet. Paragraph 33, Absatz eins, MRG ist analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134093Im RIS seit
04.10.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022