TE Vwgh Beschluss 1996/4/23 95/11/0188

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, in der Beschwerdesache des H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. März 1994 (richtig: 1995), Zl. MA 65-8/483/94, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die dem Beschwerdeführer am 5. November 1990 erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B wurde mit dem mündlich verkündeten Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. August 1994 "auf Grund des ärztlichen Gutachtens" bis 19. November 1994 befristet. Der Inhalt dieses Bescheides und dessen Verkündung wurden in der vom Beschwerdeführer gefertigten Niederschrift vom 19. August 1994 beurkundet.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer diese Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Dauer seiner gesundheitlichen Nichteignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 26. Mai 1995 eingelangte Beschwerde.

Nur der, dessen Rechtsstellung verschieden ist, je nach dem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, kann eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und deshalb Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 413 zweiter Absatz zitierte hg. Rechtsprechung). Der Verwaltungsgerichtshof ist zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen. Die Möglichkeit, durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, und damit die Beschwerdeberechtigung ist zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe die bei Dolp, a.a.O., auf Seite 415 dritter Absatz zitierte hg. Rechtsprechung). Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war die Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt wird, nicht gegeben, weil im Hinblick auf die Befristung seiner Lenkerberechtigung diese jedenfalls seit 19. November 1994 erloschen war. Der angefochtene Bescheid zeitigt für den Beschwerdeführer keine fortwirkenden nachteiligen Folgen, wie unter anderem auch die (über seinen Antrag vom 29. Juni 1995) am 28. Juli 1995 erfolgte Erteilung einer bis 19. Juli 1996 befristeten Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B zeigt.

In seinem Schriftsatz vom 9. April 1996 erklärt sich der Beschwerdeführer weiterhin in seinen Rechten als verletzt. Seinen Ausführungen liegt aber die der Aktenlage widersprechende Annahme zugrunde, ihm sei durch den angefochtenen Bescheid eine unbefristete Lenkerberechtigung entzogen worden. Seine Behauptung, erst nach "Fassung" des angefochtenen Bescheides sei im Führerschein am 19. August 1994 eine Befristung bis 19. November 1994 verfügt worden, ist aktenwidrig. Seine Auffassung, die Befristung stelle "eine Folge des angefochtenen Bescheides" dar, ist verfehlt, weil sie den (mündlichen) Befristungsbescheid vom 19. August 1994 mit dem angefochtenen Bescheid, mit dem der erstinstanzliche Entziehungsbescheid vom 26. September 1994 bestätigt wurde, vermengt.

Aus den dargelegten Erwägungen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110188.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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