RS OGH 2022/8/19 33R127/21w

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Veröffentlicht am 19.08.2022
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Rechtssatz

Das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft haftet gemeinsam mit der juristischen Person für eine „absichtliche Schadenszufügung“ nach § 1295 Abs 2 ABGB, wenn für seine/ihre Person die erforderliche Wissens- und Willenskomponente erfüllt ist; bedingter Vorsatz genügt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2022:RW0001014

Im RIS seit

03.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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