Norm
ABGB §1295 Abs2Rechtssatz
Das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft haftet gemeinsam mit der juristischen Person für eine „absichtliche Schadenszufügung“ nach § 1295 Abs 2 ABGB, wenn für seine/ihre Person die erforderliche Wissens- und Willenskomponente erfüllt ist; bedingter Vorsatz genügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2022:RW0001014Im RIS seit
03.10.2022Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022