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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §59Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Dr. D P in G, vertreten durch Mag. Stephanie Zöllner und Dr. Philipp Zöllner, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, Freiheitsplatz 9/1/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 1. April 2022, Zl. LVwG-AV-2138/001-2021, betreffend vorläufige Untersagung der Berufsausübung nach dem ÄrzteG 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, in Bestätigung des Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 29. Oktober 2021, dem Revisionswerber die Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 bis zum rechtskräftigen Abschluss eines von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zu näher genannter Geschäftszahl eingeleiteten Strafverfahrens untersagt. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, in Bestätigung des Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 29. Oktober 2021, dem Revisionswerber die Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 bis zum rechtskräftigen Abschluss eines von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zu näher genannter Geschäftszahl eingeleiteten Strafverfahrens untersagt. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2 1.2. In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht - soweit hier maßgeblich - fest, mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. Dezember 2020 sei der Revisionswerber schuldig erkannt worden, am 11. März 2020 eine näher genannte Person grob fahrlässig am Körper verletzt zu haben, indem er die präoperative Diagnostik in Folge unterlassener bildgebender Diagnostik mangelhaft durchgeführt habe, sodann den operativen Eingriff unter Missachtung der gebotenen Sorgfalt vorgenommen habe, was zu einer mehrfachen, teils doppelwandigen Darmperforation geführt habe, und ferner angezeigte Untersuchungen zur Ursachenabklärung vorhandener Symptome unterlassen habe, wodurch die Geschädigte eine mehrfache Perforation des Dünndarms, eine großflächige Hautnekrose und einen teilweisen Verlust des Dünndarms und der Bauchmuskulatur, sohin eine schwere Körperverletzung erlitten habe. Der Revisionswerber habe hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1, Abs. 3 erster Fall und Abs. 4 zweiter Fall StGB begangen.1.2. In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht - soweit hier maßgeblich - fest, mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. Dezember 2020 sei der Revisionswerber schuldig erkannt worden, am 11. März 2020 eine näher genannte Person grob fahrlässig am Körper verletzt zu haben, indem er die präoperative Diagnostik in Folge unterlassener bildgebender Diagnostik mangelhaft durchgeführt habe, sodann den operativen Eingriff unter Missachtung der gebotenen Sorgfalt vorgenommen habe, was zu einer mehrfachen, teils doppelwandigen Darmperforation geführt habe, und ferner angezeigte Untersuchungen zur Ursachenabklärung vorhandener Symptome unterlassen habe, wodurch die Geschädigte eine mehrfache Perforation des Dünndarms, eine großflächige Hautnekrose und einen teilweisen Verlust des Dünndarms und der Bauchmuskulatur, sohin eine schwere Körperverletzung erlitten habe. Der Revisionswerber habe hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, zweiter Fall StGB begangen.
Mit Schreiben vom 21. April 2021 habe die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt die belangte Behörde nunmehr gemäß § 62 Abs. 4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 darüber verständigt, dass gegen den Revisionswerber ein Strafverfahren wegen §§ 88 Abs. 3 und 4 zweiter Satz, 94 Abs. 1 und 2 erster Fall und 223 Abs. 2 StGB geführt werde. Demnach sei der Revisionswerber verdächtig, eine näher genannte Person durch eine vom Revisionswerber am 15. Jänner 2020 in einer näher genannten Tagesklinik an ihr durchgeführte Operation grob fahrlässig an der Gesundheit geschädigt und ihr dadurch eine schwere Körperverletzung mit Dauerfolgen zugefügt zu haben. Der Revisionswerber stehe außerdem im Verdacht, die Patientin nach dem durchgeführte Eingriff postoperativ sorgfaltswidrig betreut, trotz starker Schmerzen nach Hause geschickt und so die erforderlichen Hilfeleistungsmaßnahmen unterlassen zu haben. Weiters sei er verdächtig, auf dem Patientenaufklärungsbogen vom 2. Dezember 2019 die Unterschrift der Patientin gefälscht zu haben, um diese Urkunde im gegenständlichen Ermittlungsfall zum Beweis für eine im Vorfeld der Operation ordnungsgemäß stattgefundene Risikoaufklärung zu gebrauchen.Mit Schreiben vom 21. April 2021 habe die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt die belangte Behörde nunmehr gemäß Paragraph 62, Absatz 4, zweiter Satz ÄrzteG 1998 darüber verständigt, dass gegen den Revisionswerber ein Strafverfahren wegen Paragraphen 88, Absatz 3 und 4 zweiter Satz, 94 Absatz eins, und 2 erster Fall und 223 Absatz 2, StGB geführt werde. Demnach sei der Revisionswerber verdächtig, eine näher genannte Person durch eine vom Revisionswerber am 15. Jänner 2020 in einer näher genannten Tagesklinik an ihr durchgeführte Operation grob fahrlässig an der Gesundheit geschädigt und ihr dadurch eine schwere Körperverletzung mit Dauerfolgen zugefügt zu haben. Der Revisionswerber stehe außerdem im Verdacht, die Patientin nach dem durchgeführte Eingriff postoperativ sorgfaltswidrig betreut, trotz starker Schmerzen nach Hause geschickt und so die erforderlichen Hilfeleistungsmaßnahmen unterlassen zu haben. Weiters sei er verdächtig, auf dem Patientenaufklärungsbogen vom 2. Dezember 2019 die Unterschrift der Patientin gefälscht zu haben, um diese Urkunde im gegenständlichen Ermittlungsfall zum Beweis für eine im Vorfeld der Operation ordnungsgemäß stattgefundene Risikoaufklärung zu gebrauchen.
3 In rechtlicher Hinsicht stützte sich das Verwaltungsgericht auf die Einleitung dieses Strafverfahrens gegen den Revisionswerber, insbesondere wegen des (erneuten) Verdachts auf fahrlässige Körperverletzung in Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten. Es komme in einem Verfahren gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 nicht darauf an, ob die Verfehlungen tatsächlich begangen worden seien, weil dies Sache des Strafverfahrens sei. Die Verhältnismäßigkeit der in § 62 Abs. 1 ÄrzteG 1998 vorgesehenen Untersagung finde durch die Tatbestandsvoraussetzungen der Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug Berücksichtigung. So könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Untersagung der ärztlichen Berufsausübung etwa in einem Fall von geringem Tatverdacht aus Gründen des öffentlichen Wohles abgesehen werden. Ein geringer Tatverdacht sei nicht zu erkennen. Vor dem Hintergrund der Taten, derer der Revisionswerber nunmehr verdächtig sei (die im Rahmen einer von ihm durchgeführten Operation grob fahrlässige Schädigung an der Gesundheit und damit einhergehende schwere Körperverletzung mit Dauerfolgen, anschließendes Imstichlassen der Verletzten sowie Urkundenfälschung durch Fälschung des Patientenaufklärungsbogens), und mit Blick auf die bereits erfolgte Verurteilung des Revisionswerbers, die ebenfalls im Zusammenhang mit einer Operation gestanden habe, könne nicht gesagt werden, dass die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG, insbesondere die Wahrung des öffentlichen Wohls und Gefahr in Verzug, gegenständlich nicht erfüllt wären. Ein Verfahren betreffend vorläufige Untersagung der ärztlichen Berufsausübung sei selbst dann durchzuführen, wenn durch inzwischen eingetretene Sachverhaltsänderungen keine Wiederholungsgefahr mehr bestehen sollte, weil auf dem Arzt der zu klärende Verdacht laste, er habe bei seiner Berufsausübung strafbare Handlungen begangen, und damit die Gefahr bestehe, er könne bei Fortsetzung der Berufsausübung (auch weiterhin) grobe Verfehlungen von strafrechtlicher Relevanz begehen. Im Lichte der Rechtsprechung sei zusammengefasst nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde vom Vorliegen der Voraussetzungen zur vorläufigen Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufes ausgegangen sei. Es habe ihr aber - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch kein Ermessen zugestanden, die Untersagung nicht auszusprechen.In rechtlicher Hinsicht stützte sich das Verwaltungsgericht auf die Einleitung dieses Strafverfahrens gegen den Revisionswerber, insbesondere wegen des (erneuten) Verdachts auf fahrlässige Körperverletzung in Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten. Es komme in einem Verfahren gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 nicht darauf an, ob die Verfehlungen tatsächlich begangen worden seien, weil dies Sache des Strafverfahrens sei. Die Verhältnismäßigkeit der in Paragraph 62, Absatz eins, ÄrzteG 1998 vorgesehenen Untersagung finde durch die Tatbestandsvoraussetzungen der Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug Berücksichtigung. So könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Untersagung der ärztlichen Berufsausübung etwa in einem Fall von geringem Tatverdacht aus Gründen des öffentlichen Wohles abgesehen werden. Ein geringer Tatverdacht sei nicht zu erkennen. Vor dem Hintergrund der Taten, derer der Revisionswerber nunmehr verdächtig sei (die im Rahmen einer von ihm durchgeführten Operation grob fahrlässige Schädigung an der Gesundheit und damit einhergehende schwere Körperverletzung mit Dauerfolgen, anschließendes Imstichlassen der Verletzten sowie Urkundenfälschung durch Fälschung des Patientenaufklärungsbogens), und mit Blick auf die bereits erfolgte Verurteilung des Revisionswerbers, die ebenfalls im Zusammenhang mit einer Operation gestanden habe, könne nicht gesagt werden, dass die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG, insbesondere die Wahrung des öffentlichen Wohls und Gefahr in Verzug, gegenständlich nicht erfüllt wären. Ein Verfahren betreffend vorläufige Untersagung der ärztlichen Berufsausübung sei selbst dann durchzuführen, wenn durch inzwischen eingetretene Sachverhaltsänderungen keine Wiederholungsgefahr mehr bestehen sollte, weil auf dem Arzt der zu klärende Verdacht laste, er habe bei seiner Berufsausübung strafbare Handlungen begangen, und damit die Gefahr bestehe, er könne bei Fortsetzung der Berufsausübung (auch weiterhin) grobe Verfehlungen von strafrechtlicher Relevanz begehen. Im Lichte der Rechtsprechung sei zusammengefasst nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde vom Vorliegen der Voraussetzungen zur vorläufigen Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufes ausgegangen sei. Es habe ihr aber - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch kein Ermessen zugestanden, die Untersagung nicht auszusprechen.
4 2. Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 14. Juni 2019, E 1255/2022-6, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 In der Folge erhob er die vorliegende außerordentliche Revision.
6 3.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.3.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9 3.2. Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, es läge insofern eine fehlerhafte Ermessensübung vor, als die belangte Behörde von der ständigen Rechtsprechung abgegangen sei, wonach von der Untersagung der ärztlichen Berufsausübung in einem Fall von geringem Tatverdacht aus Gründen des öffentlichen Wohls abgesehen werden könne (Hinweis auf VwGH 25.4.2006, 2004/11/0221). Die von der belangten Behörde thematisierte Verurteilung datiere mit 11. November 2020 und betreffe einen gänzlich anderen Sachverhalt. Die belangte Behörde habe auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht berücksichtigt (Hinweis auf VwGH 13.3.2019, Ra 2018/11/0244). In diesem Zusammenhang läge auch eine falsche Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes, insbesondere der Bestimmung des § 62 ÄrzteG 1998, vor. Die den Gegenstand des anhängigen Strafverfahrens bildende Behandlung sei am 15. Jänner 2020 erfolgt. Zwischen dieser Behandlung und der Erlassung des Untersagungsbescheids seien eineinhalb Jahre vergangen, sodass nicht von Gefahr im Verzug gesprochen werden könne. Überdies existiere hinsichtlich des gegenständlichen Sachverhaltes keine Rechtsprechung dazu, wann und unter welchen Voraussetzungen aufgrund der Bestimmungen des § 62 ÄrzteG 1998 zwingend ein Berufsverbot zu erlassen und wie lange dieses aufrechtzuerhalten sei. Im Übrigen sei angemerkt, dass die Untersagung lediglich bis zur Beseitigung allfälliger Missstände zulässig wäre (Hinweis auf VwGH 20.4.2010, 2010/11/0047).3.2. Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, es läge insofern eine fehlerhafte Ermessensübung vor, als die belangte Behörde von der ständigen Rechtsprechung abgegangen sei, wonach von der Untersagung der ärztlichen Berufsausübung in einem Fall von geringem Tatverdacht aus Gründen des öffentlichen Wohls abgesehen werden könne (Hinweis auf VwGH 25.4.2006, 2004/11/0221). Die von der belangten Behörde thematisierte Verurteilung datiere mit 11. November 2020 und betreffe einen gänzlich anderen Sachverhalt. Die belangte Behörde habe auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht berücksichtigt (Hinweis auf VwGH 13.3.2019, Ra 2018/11/0244). In diesem Zusammenhang läge auch eine falsche Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes, insbesondere der Bestimmung des Paragraph 62, ÄrzteG 1998, vor. Die den Gegenstand des anhängigen Strafverfahrens bildende Behandlung sei am 15. Jänner 2020 erfolgt. Zwischen dieser Behandlung und der Erlassung des Untersagungsbescheids seien eineinhalb Jahre vergangen, sodass nicht von Gefahr im Verzug gesprochen werden könne. Überdies existiere hinsichtlich des gegenständlichen Sachverhaltes keine Rechtsprechung dazu, wann und unter welchen Voraussetzungen aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 62, ÄrzteG 1998 zwingend ein Berufsverbot zu erlassen und wie lange dieses aufrechtzuerhalten sei. Im Übrigen sei angemerkt, dass die Untersagung lediglich bis zur Beseitigung allfälliger Missstände zulässig wäre (Hinweis auf VwGH 20.4.2010, 2010/11/0047).
10 3.3. Zunächst ist - wie schon im angefochtenen Erkenntnis - festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Behörde, mithin auch dem Verwaltungsgericht, in Vollziehung des § 62 Abs. 1 ÄrzteG 1998 kein Ermessen zukommt (VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0055). Liegen die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die vorläufige Untersagung der ärztlichen Berufsausübung vor, hat die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht eine solche auszusprechen.3.3. Zunächst ist - wie schon im angefochtenen Erkenntnis - festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Behörde, mithin auch dem Verwaltungsgericht, in Vollziehung des Paragraph 62, Absatz eins, ÄrzteG 1998 kein Ermessen zukommt (VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0055). Liegen die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die vorläufige Untersagung der ärztlichen Berufsausübung vor, hat die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht eine solche auszusprechen.
11 Die Frage, ob diese Voraussetzungen auf Grundlage der jeweils konkreten, die Einleitung eines Strafverfahrens nach sich ziehenden Verdachtslage vorliegen, stellt eine fallbezogene Beurteilung dar, die in ihrer Bedeutung über den Einzelfall in der Regel nicht hinausgeht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge damit nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte. Ein dahingehendes Vorbringen hat die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung nicht erstattet.Die Frage, ob diese Voraussetzungen auf Grundlage der jeweils konkreten, die Einleitung eines Strafverfahrens nach sich ziehenden Verdachtslage vorliegen, stellt eine fallbezogene Beurteilung dar, die in ihrer Bedeutung über den Einzelfall in der Regel nicht hinausgeht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge damit nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte. Ein dahingehendes Vorbringen hat die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung nicht erstattet.
12 Entgegen dem Revisionsvorbringen hat sich das Verwaltungsgericht mit der Frage der Verhältnismäßigkeit auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass ein Absehen von der vorläufigen Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufes allenfalls rechtfertigender geringer Tatverdacht (vgl. zuletzt VwGH 13.3.2019, Ra 2018/11/0244) im Falle des gegen den Revisionswerber anhängigen Strafverfahrens nicht erkennbar sei.Entgegen dem Revisionsvorbringen hat sich das Verwaltungsgericht mit der Frage der Verhältnismäßigkeit auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass ein Absehen von der vorläufigen Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufes allenfalls rechtfertigender geringer Tatverdacht vergleiche , zuletzt VwGH 13.3.2019, Ra 2018/11/0244) im Falle des gegen den Revisionswerber anhängigen Strafverfahrens nicht erkennbar sei.
13 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision widerspricht es auch nicht der hg. Rechtsprechung, wenn das Verwaltungsgericht - angesichts des sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergebenden wiederholten Verdachtsfalles - von Gefahr in Verzug ausgegangen ist (vgl. erneut VwGH 13.3.2019, Ra 2018/11/0244, zu einer Konstellation zahlreicher Verdachtsfälle).Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision widerspricht es auch nicht der hg. Rechtsprechung, wenn das Verwaltungsgericht - angesichts des sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergebenden wiederholten Verdachtsfalles - von Gefahr in Verzug ausgegangen ist vergleiche , erneut VwGH 13.3.2019, Ra 2018/11/0244, zu einer Konstellation zahlreicher Verdachtsfälle).
14 Bereits aus dem Wortlaut des § 62 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ergibt sich, dass die vorläufige Untersagung im Fall der Z 2 mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens befristet ist. Soweit die Revision dementgegen unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 2010, 2010/11/0047, die Beseitigung allfälliger Missstände als auflösende Bedingung ins Treffen führt, entfernt sie sich schon insofern vom verfahrensgegenständlichen Rechtsinstitut der vorläufigen Untersagung gemäß § 62 ÄrzteG 1998, als Gegenstand des dort zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 war.Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 62, Absatz eins, ÄrzteG 1998 ergibt sich, dass die vorläufige Untersagung im Fall der Ziffer 2, mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens befristet ist. Soweit die Revision dementgegen unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 2010, 2010/11/0047, die Beseitigung allfälliger Missstände als auflösende Bedingung ins Treffen führt, entfernt sie sich schon insofern vom verfahrensgegenständlichen Rechtsinstitut der vorläufigen Untersagung gemäß Paragraph 62, ÄrzteG 1998, als Gegenstand des dort zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 war.
15 3.3. Die Revision bringt zur Zulässigkeitsbegründung ferner vor, „es liege ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt“ vor, und die belangte Behörde „habe jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entsprechenden Punkt unterlassen, Parteienvorbringen ignoriert sowie ein Fehlen einer Begründung zu verantworten“. Die Beschwerdegegnerin sowie die belangte Behörde hätten „Beweismittel sowie Beweisanträge“ negiert. Sie habe infolge Rechtsirrtums auch die Feststellungen unterlassen, dass der Revisionswerber kein schweres Verschulden zu verantworten habe und dass zwischen der gegenständlichen Behandlung und dem Untersagungsbescheid eineinhalb Jahre verstrichen seien. Diese Feststellungen seien insofern von Relevanz, als mangels groben Verschuldens und/oder Gefahr in Verzug die Erlassung und/oder Aufrechterhaltung eines Berufsverbotes unzulässig seien.
16 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden (vgl. etwa VwGH 30.6.2014, Ra 2022/14/0095). In Hinblick auf die vorgebrachten Ermittlungsmängel lässt die Revision bereits ein fallbezogenes Vorbringen vermissen und unterlässt es mit dem pauschalen Vorbringen des Vorliegens allgemeiner Ermittlunsgmängel eine fallbezogene Relevanz darzutun. Das Vorbringen zu den ins Treffen geführten „Feststellungsmängeln“ beruht hingegen selbst bereits insofern auf einer unrichtigen Rechtsansicht, als „schweres Verschulden“ nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 ÄrzteG 1998 gehört. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, welcher Grad des Verschuldens in einem konkreten Fall vorliegt, keine Tatsachenfeststellung sondern eine rechtliche Beurteilung darstellt.Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden vergleiche , etwa VwGH 30.6.2014, Ra 2022/14/0095). In Hinblick auf die vorgebrachten Ermittlungsmängel lässt die Revision bereits ein fallbezogenes Vorbringen vermissen und unterlässt es mit dem pauschalen Vorbringen des Vorliegens allgemeiner Ermittlunsgmängel eine fallbezogene Relevanz darzutun. Das Vorbringen zu den ins Treffen geführten „Feststellungsmängeln“ beruht hingegen selbst bereits insofern auf einer unrichtigen Rechtsansicht, als „schweres Verschulden“ nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, ÄrzteG 1998 gehört. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, welcher Grad des Verschuldens in einem konkreten Fall vorliegt, keine Tatsachenfeststellung sondern eine rechtliche Beurteilung darstellt.
17 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. August 2022
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110118.L00Im RIS seit
23.09.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022