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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der BUAK Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in 1050 Wien, vertreten durch die Noss & Windisch Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Reichsratsstraße 17/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 30. August 2021, KLVwG-423/5/2021, betreffend Einsprüche gegen Rückstandsausweise nach dem BUAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt; mitbeteiligte Partei: Dr. R P in M, vertreten durch Dr. Branko Per?, Rechtsanwalt in 9150 Bleiburg, 10. Oktober Platz 13), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten - in Abänderung eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt - Einsprüchen des Mitbeteiligten gegen Rückstandsausweise der revisionswerbenden Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (im Folgenden: BUAK) vom 29. November 2016 und vom 2. Dezember 2016 Folge und sprach aus, dass die Vorschreibungen (betreffend Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) gegenüber dem Mitbeteiligten nicht zu Recht erfolgt seien. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa. VwGH 16.5.2022, Ra 2021/07/0049; 20.6.2022, Ra 2022/08/0080; jeweils mwN). Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird in diesem Sinn dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe gesondert darzustellen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. etwa VwGH 24.5.2022, Ra 2022/08/0062; 30.7.2021, Ra 2021/07/0053; jeweils mwN).Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , etwa. VwGH 16.5.2022, Ra 2021/07/0049; 20.6.2022, Ra 2022/08/0080; jeweils mwN). Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird in diesem Sinn dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, die Gründe gesondert darzustellen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht vergleiche , etwa VwGH 24.5.2022, Ra 2022/08/0062; 30.7.2021, Ra 2021/07/0053; jeweils mwN).
6 In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ zunächst vorgebracht, dass entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts eine Rechtsfrage Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen sei. Daran schließt ein umfangreiches Vorbringen an, bei dem es sich inhaltlich um die Darstellung von Revisionsgründen handelt. Unter der Überschrift „Revisionsgründe“ wird zunächst ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe das Gesetz - „nämlich das BUAG“ - unrichtig ausgelegt, sodass es an Rechtswidrigkeit des Inhalts leide. Daran schließt eine gänzlich wortidente Wiederholung des bereits zur Zulässigkeit erstatteten Vorbringens an.In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ zunächst vorgebracht, dass entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts eine Rechtsfrage Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen sei. Daran schließt ein umfangreiches Vorbringen an, bei dem es sich inhaltlich um die Darstellung von Revisionsgründen handelt. Unter der Überschrift „Revisionsgründe“ wird zunächst ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe das Gesetz - „nämlich das BUAG“ - unrichtig ausgelegt, sodass es an Rechtswidrigkeit des Inhalts leide. Daran schließt eine gänzlich wortidente Wiederholung des bereits zur Zulässigkeit erstatteten Vorbringens an.
7 Die Revision wird somit im Sinn der dargestellten Rechtsprechung dem Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe für ihre Zulässigkeit gesondert darzustellen, nicht gerecht. Schon deshalb gelingt es der Revision nicht, Rechtsfragen aufzuwerfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Die Revision wird somit im Sinn der dargestellten Rechtsprechung dem Gebot des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, die Gründe für ihre Zulässigkeit gesondert darzustellen, nicht gerecht. Schon deshalb gelingt es der Revision nicht, Rechtsfragen aufzuwerfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
8 Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080129.L00Im RIS seit
23.09.2022Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022