Norm
StGB §39 Abs1aRechtssatz
Durch die verknüpfende Wortwahl im zweiten Satzteil des § 39 Abs 1a StGB hat der Gesetzgeber den Katalog der erfassten strafbaren Handlungen – anders als bei § 33 Abs 2 StGB und im Gegensatz zu § 19 Abs 4 Z 3 JGG – gerade nicht in ausdrückliche Beziehung zu bestimmten Abschnitten des Besonderen Teils des StGB gesetzt, sondern eine rechtsgutbezogene Betrachtung vorgegeben.Durch die verknüpfende Wortwahl im zweiten Satzteil des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB hat der Gesetzgeber den Katalog der erfassten strafbaren Handlungen – anders als bei Paragraph 33, Absatz 2, StGB und im Gegensatz zu Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 3, JGG – gerade nicht in ausdrückliche Beziehung zu bestimmten Abschnitten des Besonderen Teils des StGB gesetzt, sondern eine rechtsgutbezogene Betrachtung vorgegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134087Im RIS seit
26.09.2022Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026