TE Lvwg Erkenntnis 2022/8/26 LVwG-2022/20/1712-4

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Veröffentlicht am 26.08.2022
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Entscheidungsdatum

26.08.2022

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

StVO 1960 §99 Abs1 litb
StVO 1960 §5 Abs5 erster Satz
StVO 1960 §5 Abs9

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Z, gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Tirol vom 01.06.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird insoweit teilweise Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von Euro 2.000,00 auf Euro 1.800,00, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage und 8 Stunden, herabgesetzt wird.

2.       Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit verbessert, als

-    die Tatzeit von 22:15 auf 22:24 Uhr richtiggestellt wird,

-     § 5 Abs 5 1. Satz und Abs 9 StVO BGBI 159/1960 idF BGBI I Nr 6/2017 iVm
§ 99 Abs 1 lit b StVO idF BGBl Nr I Nr 39/2013 als Übertretungsnormen und

-     § 99 Abs 1 lit b StVO idF BGBl I Nr 154/2021 als Strafnorm

zur Anwendung gelangen.

3.       Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von 10 % des Strafbetrages beträgt daher Euro 180,00.

4.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit:                   09.05.2022 um 22:15 Uhr

Tatort:                            **** Z, Adresse 1

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben sich am 09.05.2022 um 22:15 Uhr in **** Z, Adresse 1, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei der Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 5 1. Satz und Abs 9 StVO verstoßen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe gemäß § 99 Abs 1 StVO in der Höhe von EUR 2.000,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Tagen und 14 Stunden verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bestrafte durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 16.06.2022 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er (in Bezug auf das Lenken eines Fahrzeuges) nicht beeinträchtigt gewesen wäre. Er habe keinen Alkohol getrunken. Cannabis habe er das letzte Mal vor 5 Tagen konsumiert. Er sei auch nicht rechtskonform zur Vorführung zu einem Amtsarzt aufgefordert worden. Er habe die Mitteilung der Beamten so verstanden, dass er dies freiwillig machen könne. Er sei nicht über die Rechtsfolgen belehrt worden. Weiter Ausführungen betreffen die Strafhöhe.

Der gegenständliche Akt wurde von der Landespolizeidirektion Tirol mit Schreiben vom 28.06.2022 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 24.08.2022 eine Verhandlung durchgeführt. An dieser nahmen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teil.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 09.05.2022, knapp nach 22:00 Uhr einen PKW in Z, in der Adresse 1 und parkte dieses Fahrzeug auf Höhe des Hauses Nummer *** (gegenüber seinem Wohnhaus) ein. Dort kam es zu einer Kontrolle durch eine Streife der Polizei. Im Zuge dieser Kontrolle nahmen die Beamten deutlichen Cannabisgeruch aus dem Fahrzeug kommend und beim Beschwerdeführer wahr. Es konnte dabei auch eine geringe mitgeführte Menge Cannabiskraut in einem Plastiksackerl festgestellt werden. Ebenso konnte ein „Grinder“ mit zerkleinertem Cannabiskraut festgestellt werden. Insp CC wollte, dass der Beschwerdeführer den Grinder öffnet. Daraufhin wurde der Inhalt vom Beschwerdeführer vor den Augen der Beamten in provokanter Weise auf die Straße geleert, sodass er nicht mehr sichergestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer räumte auch ein, Cannabis konsumiert zu haben, wobei er diesbezüglich keine Zeitangabe machte.

Für die Polizeibeamten ergab sich ein erheblicher Verdacht einer Suchtmittelbeeinträchtigung des Beschwerdeführers. Es wurde ihm die Möglichkeit angeboten, freiwillig einen Urintest zur Abklärung der Verdachtslage zu machen. Dies wurde vom Beschwerdeführer abgelehnt. Um 22:20 Uhr wurde ein Alkovortest durchgeführt, welcher einen Wert von 0,0 mg/Alkoholgehalt Atemluft ergab. Schließlich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zur Abklärung einer allfälligen Suchtmittelbeeinträchtigung zu einem bei der Landespolizeidirektion tätigem Arzt vorführen zu lassen. Dies wurde vom Beschwerdeführer um 22:24 Uhr unter Verweis darauf, dass er seine Rechte kenne, abgelehnt.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen Insp CC und Insp DD, weiters durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde.

Insp. CC führte die Amtshandlung und schilderte glaubhaft die in der Anzeige angeführten Indizien, die auf eine Suchtmittelbeeinträchtigung des Beschwerdeführers hindeuteten. Diese Indizien wurden vom Beschwerdeführer zum Teil auch zugestanden, wie etwa, dass ein mitgeführtes Sackerl mit Cannabiskraut festgestellt worden sei. Insp CC gab in diesem Zusammenhang Folgendes an:

„Dadurch, dass er den Konsum schon eingestanden hat, habe ich ihn aufgefordert, zur Vorführung. Er hat dann gesagt, er kennt seine Rechte und er macht sicher keine amtsärztliche Untersuchung und hat es abgelehnt. Danach haben wir noch das Cannabis sichergestellt. „

Die glaubwürdigen Angaben von Insp. CC wurden von Insp. DD, der bei der Amtshandlung im Wesentlichen seine Funktion als Absicherungsbeamter wahrnahm, bestätigt.

Dass der Beschwerdeführer von einem Cannabiskonsum vier oder fünf Tage vorher gesprochen habe, wurde von Insp. CC nicht bestätigt. Aufgrund der massiven Verdachtslage ist daher nachvollziehbar, dass nach der Nichtablegung eines (freiwilligen) Urintests eine Aufforderung, sich einem Polizeiarzt vorführen zu lassen, ausgesprochen wurde. Es ergaben sich gar keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diesbezüglich in irgendeiner Form eine Freiwilligkeit kommuniziert worden wäre. Diesbezüglich gab Insp. CC glaubhaft an, dass eine Verweigerung (unmittelbar) die vorläufige Abnahme des Führerscheins zur Folge hätte.

Die beiden Polizisten machten einen guten und glaubwürdigen Eindruck und ergaben sich hinsichtlich der wesentlichen Aspekte des Geschehnisablaufs keine Widersprüche, insofern wurden die Angaben des Beschwerdeführers widerlegt.

IV.      Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960,
BGBl 159, idF BGBl I Nr 37/2019 lauten wie folgt:

㤠5

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

[…]

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

         1.       keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt           ergeben hat oder

         2.       aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

[…]

(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

[…]

§ 99

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

[…]

b)       wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft  auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen  der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

[…]“

V.       Erwägungen:

Aufgrund zahlreicher Indizien ergab sich im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle ein dringender Verdacht, dass der Beschwerdeführer suchtmittelbeeinträchtigt ein Kraftfahrzeug gelenkt hätte. Eine Ausräumung dieses Verdachtes durch einen freiwilligen Urintest, erfolgte nicht, sodass sich daraus geradezu zwingend ergab, den Beschwerdeführer einem bei der Polizei tätigen Arzt zwecks Feststellung einer allfälligen Suchtmittelbeeinträchtigung vorzuführen. Demensprechend wurde der Beschwerdeführer auch aufgefordert

In der konkreten Situation konnte der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise davon ausgehen, dass diese Aufforderung lediglich freiwilligen Charakter hätte und er die Amtshandlung ohne Klärung einer allfälligen Suchtmittelbeeinträchtigung rechtsfolgenlos beendet werden würde. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Straßenaufsichtsorgan in dieser Situation lediglich eine unverbindliche Einladung aussprechen oder nur die Möglichkeit einer polizeiärztlichen Untersuchung theoretisch erörtern wollte (vgl. VwGH 18.12.1991, 91/02/0143; 17.04.1991, Zl. 91/02/0003).

Polizeiorgane sind nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen, insbesondere über die Folgen der Verweigerung der Atemluftprobe, zu geben; einem geprüften Kfz-Lenker müssen nämlich die Bestimmungen der StVO bekannt sein (vgl VwGH 16.12.2021, Ra 2021/02/0245; 20.05.1994, 94/02/0184).

Der Beschwerdeführer war somit verpflichtet, der Aufforderung nachzukommen. Dieser Aufforderung hat er nicht entsprochen, sodass er gegen § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 1 erster Satz und § 5 Abs 9 StVO verstoßen hat. Es trifft ihn diesbezüglich auch ein Verschulden, zumal ihm klar sein musste, dass er verpflichtet ist, dieser Aufforderung nachzukommen bzw mit einer Sanktionierung zu rechnen hat.

Der Beschwerdeführer hatte somit die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen.

VI.      Strafbemessung:

Die maßgebliche Strafbestimmung (§ 99 Abs 1 StVO) sieht im Falle der Verweigerung der Vorführung zur ärztlichen Untersuchung eine Mindestgeldstrafe von Euro 1.600,00 vor. Die vom Beschwerdeführer missachtete Bestimmung dient dazu, eine allfällige Suchtmittelbeeinträchtigung eines Lenkers abzuklären. Sie dient damit im hohen Ausmaß der Verkehrssicherheit. Im gegenständlichen Fall ergab sich ein erheblicher Verdacht einer Suchtmittelbeeinträchtigung. Umso mehr bestand ein hohes Interesse, dies durch eine ärztliche Untersuchung abzuklären. Da sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein musste, dieser Aufforderung nachkommen zu müssen, trifft ihn auch Verschulden in Form von Vorsatz.

Der Verwaltungsstrafvormerk des Beschwerdeführers weist 15 verkehrsrechtliche Eintragungen auf, wobei ein Großteil davon Übertretungen des Kraftfahrgesetzes sind. Nur ein Eintrag betrifft eine Bestrafung wegen Verletzung der StVO. Mildernd und erschwerend war somit nichts. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Einkommen ca Euro 1.500 bis Euro 1.800,--, kein Vermögen, Schulden in Höhe von
Euro 30.000,--, Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder) sind als ungünstig zu bezeichnen. Dabei sind insbesondere Sorgepflichten zu berücksichtigen.

Unter Bedachtnahme auf diese Umstände und insbesondere im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer dargelegten (unterdurchschnittlichen) wirtschaftlichen Verhältnisse war die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe herabzusetzen. Einer weiteren Herabsetzung standen die hohe Mindeststrafe und der erhebliche Verdacht, suchtmittelbeeinträchtigt gewesen zu sein, sowie der hohe Schuldgehalt entgegen.

Es war daher auch der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren bei der Landespolizeidirektion Tirol entsprechend herabzusetzen.

VII.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Schlagworte

Vorführung Polizeiarzt
Suchtmitteleinfluss
Lenken im durch Suchtmittel beeinträchtigen Zustand
Urintestverweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.20.1712.4

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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