TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/27 LVwG 41.25-2153/2018

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Veröffentlicht am 27.08.2018
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Entscheidungsdatum

27.08.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §286
GewO 1994 §289
GewO 1994 §293
GewO 1994 §337 Abs1
StVO 1960 §43
StVO 1960 §89a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, C, Hstraße, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. D, Mag. E, Mag. F, L, Kgasse, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leoben vom 22.06.2018, GZ: ALS-2017-0015,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGVG), der Beschwerde vom 30.07.2018, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leoben vom 29.11.2017, GZ: ALS-2017-0015, auf Rechtsgrundlage § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF BGBl. I. Nr. 58/2018, aufgehoben wird.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 16.08.2018 vorgelegten Beschwerde des Herrn A B vom 30.07.2018 und des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Am 06.10.2016 wurde im Bereich der H Straße in L traditionell der sogenannte „H Kirtag“ abgehalten. Diesen Markt betreffend existierte eine Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leoben, insbesondere auch eine Marktordnung für den H Krämermarkt vom 07.04.2006 idF 27.06.2014.

Im Vorfeld dieses Marktes wurde durch das Organ der Ordnungswache der Stadtgemeinde Leoben, Herrn G I, u.a. ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen ****, beginnend mit 03.10.2016, wahrgenommen. Bei diesem Fahrzeug handelte es sich um einen grauen Peugeot, wobei Herr A B, wohnhaft in C, Hstraße, als Zulassungsbesitzer und Inhaber dieses Fahrzeuges fungiert. Das betreffende Fahrzeug befand sich auch noch am Vortag des „H Kirtages“ am 05.10.2016 in einem Bereich der H Straße, in welchem der Markt am folgenden Tag durchgeführt wurde, in der Parkspur bzw. auf einem Parkstreifen abgestellt.

Mit Verordnung der Stadtgemeinde Leoben vom 21.09.2016, GZ: SBA-2016-0426, wurden behördlicherseits auf Rechtsgrundlage § 43 Abs 1 lit. b) Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl. Nr. 1960/159 idgF, „im Zusammenhang mit der Abhaltung des H Kirtages 2016 in der Zeit vom 04.10.2016 bis 07.10.2016“ auch im betreffenden Bereich in der H Straße ein Halteverbot – ausgenommen Marktfahrer – erlassen und auch diese Verkehrsfläche zur Abschleppzone erklärt. Laut Straßenmeisterei der Stadtgemeinde Leoben (Wirtschaftshof) wurden die diesbezüglichen Verkehrszeichen bereits am 30.09.2016 mit dem auf den Zusatztafeln vermerkten „Geltungszeitraum (vom 04.10.2016 – 07.10.2016)“ aufgestellt. In der Folge teilte die Stadtgemeinde Leoben dem in K, Sstraße, situierten Unternehmen der J GmbH am 05.10.2016 auch mit, dass im Rahmen des H Kirtages voraussichtlich ab ca. 13.30 Uhr einige Fahrzeuge abzuschleppen seien, wobei auch ein Lageplan übermittelt wurde. Die Fahrzeuge seien auf das Gelände des Wirtschaftshofes der Stadtgemeinde Leoben, Kstraße, abzuschleppen. Der Bereitschaftsdienst der Stadtgemeinde Leoben sei in der Folge zu verständigen und solle die Koordinierung vor Ort durch das Organ der Ordnungswache der Stadtgemeinde Leoben, Herrn G I, erfolgen, mit welchem Kontakt aufzunehmen sei. Bei der Bekanntgabe der Kosten sei eine Aufschlüsselung nach abgeschleppten Fahrzeugen vorzunehmen. Am 05.10.2016 wurde auch das gegenständliche KFZ, Peugeot grau, Kennzeichen: ****, durch die J GmbH abgeschleppt und auftragsgemäß zum Wirtschaftshof der Stadtgemeinde Leoben verbracht. Der diesbezüglichen Rechnung ist zu entnehmen, dass für die An- und Abfahrt K-L-K € 180,00 und für die Abschleppung des in Rede stehenden Fahrzeuges pauschal € 120,00 der Stadtgemeinde Leoben in Rechnung gestellt wurden, wobei insgesamt auftragsgemäß vier Fahrzeuge abgeschleppt wurden. Die bezughabende Rechnung weist daher eine Rechnungssumme von € 660,00, mit 20 % Mehrwertsteuer € 132,00, brutto gesamt € 792,00, auf. Der Betrag ergibt sich auch aus dem Bestellschein **** der Stadtgemeinde Leoben an die J GmbH. Das gegenständliche abgeschleppte Fahrzeug wurde durch den Sohn des Herrn A B, Herrn M B, am 07.10.2016 beim Wirtschaftshof der Stadtgemeinde Leoben abgeholt.

Nach erfolgloser Erledigungszustellung im April 2016 und Einschreiten des rechtsfreundlichen Vertreters des Zulassungsbesitzers, Herrn A B, erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde Leoben den Bescheid vom 27.11.2017, in welchem Herrn A B auf Rechtsgrundlagen §§ 286 und 289 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF iVm § 6 Abs 6 der Marktordnung für den H Krämermarkt der Stadtgemeinde Leoben, verpflichtet wurde, die Kosten für die Abschleppung seines Fahrzeuges am 05.10.2016 in der Höhe von € 198,00 mittels beiliegendem Erlagschein binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens auf das dort angeführte Konto der Stadtgemeinde Leoben einzuzahlen.

Unter Anführen der §§ 286 iVm 289 GewO 1994, wonach aufgrund einer Verordnung der Gemeinde ein Markt abgehalten werden dürfe, sowie der Bestimmung des § 6 Abs 6 der Marktordnung für den H Krämermarkt der Stadtgemeinde Leoben, wonach Fahrzeuge, die im Bereich des Marktplatzes die Abwicklung behindern, auf Kosten des Fahrzeuginhabers und auf dessen Gefahr über Auftrag der Marktbehörde abzuschleppen und in Verwahrung zu nehmen seien, führte die Erstbehörde aus, dass das Auto in der Parkspur bzw. auf einem Parkstreifen der H Straße abgestellt worden sei, wobei am 06.10.2016, insbesondere in der H Straße, der alljährliche traditionelle H Kirtag stattgefunden habe. Entsprechende Halteverbotstafeln mit dem Hinweis „Abschleppzone“ seien mehrere Tage zuvor deutlich sichtbar aufgestellt worden. Dennoch sei das auf Herrn A B zugelassene Fahrzeug noch am Vortag der Veranstaltung in der Abschleppzone abgestellt gewesen. Da die Durchführung des Marktes durch das Stehenlassen des Fahrzeuges behindert gewesen wäre, habe das Fahrzeug abgeschleppt werden müssen.

Gegen diesen Herrn A B gegenüber am 06.12.2012 erlassenen Bescheid erhob dieser mit Schriftsatz vom 20.12.2017 rechtzeitig Berufung und beantragte, den Bescheid zu beheben, in eventu aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und Neufindung einer Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

Das Rechtsmittel begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug in der H Straße auf einem „Dauerparkplatz“ abgestellt habe und sich zu diesem Zeitpunkt dort keinerlei Hinweisschilder befunden hätten, wonach wegen des am 06.10.2016 stattfindenden „H Kirtags“ mit Wirkung 05.10.2016 ein temporäres Halteverbot verfügt worden wäre. Der Berufungswerber sei als „Nicht-Leobener“ mit den Gepflogenheiten nicht vertraut, insbesondere sei ihm nicht bekannt, dass jeweils am Donnerstag nach dem ersten Sonntag im Oktober ein Krämermarkt stattfinde, welcher sich von der Leobener Innenstadt über die H Straße bis nach N hinziehe und aufgrund dessen sowohl die Parkzonen in der Kgasse, als auch in der H Straße, der Aufstellung von Marktständen zum Opfer fielen. Da er nach seiner Ankunft das Fahrzeug auch nicht benötigt habe, habe er dies auch nicht beachtet, zumal er mit einem zweiten Fahrzeug mit seiner Gattin und teilweise gemeinsam mit dem Sohn, M B, Ausflüge und Fahrten in der Umgebung gemacht habe. Er sei daher, ohne dass ihn daran ein Verschulden treffe, über die temporäre Verhängung eines Halteverbots im Bereich, welchen er zum Abstellen seines Fahrzeuges verwendet habe, nicht informiert gewesen. Auch sei die Bestimmung des § 6 Abs 6 der Marktordnung für den H Krämermarkt der Stadtgemeinde Leoben lediglich dann anzuwenden, wenn der betroffene Fahrzeughalter auch in die Lage versetzt werde, sich gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs 6 der Marktordnung für den H Krämermarkt der Stadtgemeinde Leoben zu verhalten, weshalb es eines „Verschuldens“ des Fahrzeughalters an der „Behinderung der Marktabwicklung durch das Fahrzeug“ bedürfe, um die Abschleppkosten auf den Fahrzeughalter überwälzen zu können. Der Berufungswerber habe keinerlei Möglichkeit gehabt, sich normgetreu zu verhalten, zumal ihm der Umstand des am 06.10.2016 stattfindenden H Kirtages im Bereich der Abstellfläche seines Fahrzeuges und auch das dort temporär verfügte Halteverbot nicht bekannt gewesen sei. Der Bescheid sei daher rechtswidrig und der zugrundeliegende Sachverhalt nicht ausreichend erhoben, weshalb ein mangelhaftes Verfahren vorliege und sei auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt.

Über diese Berufung erließ der Gemeinderat der Stadtgemeinde Leoben am 04.07.2018 den im Spruch dieses Erkenntnisses näher beschriebenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.06.2018, in welchem ausgesprochen wurde, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Leoben in seiner Sitzung vom 21.06.2018 beschlossen habe, die Berufung des Berufungswerbers gegen den erstinstanzlichen Bescheid „betreffend Gewerberecht – Marktordnung – Abschleppung 2016“, auf Rechtsgrundlage § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/51 idgF, als unbegründet abzuweisen.

Den Rechtsmittelbescheid begründend wurde festgehalten, dass am 06.10.2016 in Leoben, insbesondere in der H Straße, in welcher der Berufungswerber in der Parkspur bzw. auf einem Parkstreifen sein Auto abgestellt habe, der alljährliche traditionelle H Kirtag stattgefunden habe. Entsprechende Halteverbotstafeln mit dem Hinweis „Abschleppzone“ seien mehrere Tage zuvor deutlich sichtbar aufgestellt worden, dennoch sei das auf den Berufungswerber zugelassene Fahrzeug auch am Vortag der Veranstaltung in der Abschleppzone abgestellt gewesen. Da die Durchführung des Marktes durch das Stehenlassen des Fahrzeuges des Berufungswerbers behindert gewesen wäre, habe das Fahrzeug des Berufungswerbers abgeschleppt werden müssen. Mit Verordnung vom 21.09.2016, GZ: SBA-2016/-0426, sei für den betreffenden Bereich in der H Straße ein Halteverbot im Zeitraum vom 04.10.2016 bis 07.10.2016 erlassen worden. Laut Amtsvermerk des Wirtschaftshofes (Straßenmeisterei der Stadtgemeinde Leoben) seien die diesbezüglichen Verkehrszeichen (Halteverbote) bereits am 30.09.2016 aufgestellt worden, wobei der Geltungszeitraum „vom 04.10.2016 bis 07.10.2016“ auf den Zusatztafeln vermerkt gewesen sei. Laut dienstlicher Wahrnehmung des Aufsichtsorgans G I seien die Autos samt Kennzeichen im gegenständlichen Halteverbot in der H Straße auf einer handschriftlichen Notiz samt Datum festgehalten worden. Es seien alle Autos notiert worden, die an diesem Tag dort gestanden seien. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen **** (das Fahrzeug des Berufungswerbers) sei am 01.10.2016 nicht wahrgenommen worden, aber dann am 03.10.2016. Es sei daher die Abschleppung des Fahrzeuges zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Rechtsmittelbescheid erhob Herr A B mit Schriftsatz vom 30.07.2018 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Berufungsbescheid aufheben und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen. Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung wurde nicht beantragt.

Gestützt auf die Beschwerdegründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde der Berufungsbescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Im Detail wurde von Beschwerdeführerseite darin Folgendes vorgebracht:

„Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und hat seinen Lebensmittelpunkt in C, Deutschland.

Der Sohn des Beschwerdeführers ist Student an der Montanuniversität Leoben bzw. forscht an einer uninahen Einrichtung. Der Beschwerdeführer besucht, zumeist gemeinsam mit seiner Gattin und Mutter des Herrn M B, in unregelmäßigen Abständen seinen Sohn. Üblicherweise, uns so auch im Herbst 2016, reiste der Beschwerdeführer mit einem zweisitzigem Peugeot an. Da die Ehegatten B während des Aufenthaltes in L immer wieder Fahrten gemeinsam mit ihrem Sohn, Herrn M B unternehmen, wird das Fahrzeug (der nämliche Peugeot) auf einem „Dauerparkplatz“ abgestellt und werden die Fahrten mit einem zweiten, der Familie B zuzuordnenden Fahrzeug, nämlich einem Toyota Yaris, unternommen.

Im Herbst 2016 ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Gattin einige Tage vor dem „H Kirtag“ in L angekommen und hat, den üblichen Gepflogenheiten folgend, sein Fahrzeug in der H Straße auf einem „Dauerparkplatz“ abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich dort keinerlei Hinweisschilder, dass wegen des am 06.10.2016 stattfindenden „H Kirtag“ mit Wirkung ab 05.10.2016 ein temporäres Halteverbot verfügt wurde.

Der Beschwerdeführer als „Nicht-Leobener“ kennt auch die entsprechenden Gepflogenheiten im Zusammenhang mit dem „H Kirtag“ nicht, insbesondere ist ihm nicht bekannt, dass jeweils am Donnerstag nach dem ersten Sonntag im Oktober ein Krämermarkt stattfindet, der sich von der Leobner Innenstadt über die H Straße bis nach N hinzieht und auf Grund dessen sowohl die Parkzonen in der Kgasse, als auch in der Hstraße, der Aufstellung von Marktständen zum Opfer fallen.

Der Beschwerdeführer hat in den nächstfolgenden Tagen nach seiner Ankunft in L sein Fahrzeug nicht benötigt und dieses auch nicht beachtet, zumal die Ehegatten B mit dem zweiten Fahrzeug (teilweise gemeinsam mit deren Sohn, Herrn M B) Ausflüge und Fahrten in die Umgebung gemacht haben.

Der Beschwerdeführer war daher – ohne hieran ein Verschulden zu tragen – über die temporäre Verhängung eines Halteverbots im Bereich, den er zum Abstellen seines Fahrzeuges verwendet hat, nicht informiert.

Die Bestimmung des § 6 Abs. 6 der Marktordnung für den H Krämermarkt der Stadtgemeinde Leoben, wonach Fahrzeuge, die im Bereich des Marktplatzes die Abwicklung behindern, auf Kosten des Fahrzeuginhabers und auf dessen Gefahr im Auftrag der Marktbehörde abzuschleppen und in Verwahrung zu nehmen sind, kann denknotwendigerweise nur dann angewendet werden, wenn der betroffene Fahrzeughalter auch in die Lage versetzt wird, sich gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 6 der Marktordnung für den H Krämermarkt der Stadtgemeinde Leoben zu verhalten. Insofern bedarf es eines „Verschuldens“ des Fahrzeughalters an der „Behinderung der Marktabwicklung durch das Fahrzeug“, um die Konsequenzen hieraus, nämlich die Überwälzung der Abschleppkosten auf den Fahrzeughalter, auch platzgreifen zu lassen.

Der Beschwerdeführer hatte keinerlei Möglichkeit sich normentreu zu verhalten, da ihm weder der Umstand bekannt war, dass am 06.10.2016 der H Kirtag im Bereich der Abstellfläche seines Fahrzeuges stattfindet, noch, dass aus diesem Grund ein temporäres Halteverbot dort verfügt wurde.

Beweis: M B, Am, L als Zeuge

                           O B, p.A. des Beschwerdeführers, als Zeugin

                           Einvernahme des Beschwerdeführers

Der erlassene Bescheid ist rechtswidrig, da die Berufungsbehörde zum einen den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt und das Parteiengehör gröblich verletzt hat und somit ein mangelhaftes Verfahren vorliegt.

Zum anderen liegt auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, da die Bestimmung des § 6 Abs. 6 der Marktordnung für den H Kirtag der Stadtgemeinde Leoben auf Fahrzeuginhaber, die über die Abhaltung des Marktes und das temporäre Halteverbot im Bereiche des Marktes unverschuldet keine Kenntnis haben, nicht angewendet werden kann und überdies die zitierte Verordnung über den Ersatz von Abschleppkosten nichts aussagt.

Entgegen der Ansicht der Behörde, hatte der Beschwerdeführer keine Kenntnis vom Halteverbot bzw. konnte mangels aufgestellter Hinweisschilder eine solche auch nicht erlangen.

Zudem ist das Verfahren mangelhaft geblieben. Von welchem Sachverhalt die Behörde erster Instanz in ihrem ersten Bescheid ausgegangen ist, bleibt auch im Lichte der Berufungsentscheidung vollkommen offen und nicht nachvollziehbar.

Erst im Zuge des Berufungsverfahrens wurde seitens der Behörde zweiter Instanz offensichtlich neue Beweise aufgenommen. Der in der Berufungsentscheidung relevierte „Amtsvermerk“ sowie die als Entscheidungsgrundlage herangezogenen „dienstlichen Wahrnehmungen eines Aufsichtsorgans“ der Gemeinde, wurden dem Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch anlässlich der Bearbeitung der Berufung, zur Kenntnis gebracht.

Die Berufungsentscheidung spricht überdies von einer dienstlichen Wahrnehmung eines Aufsichtsorgans, wonach „die Autos samt Kennzeichen im gegenständlichen Halteverbot in der Hstraße auf einer handschriftlichen Notiz samt Datum festgehalten wurden. Es wurden alle Autos notiert, die an diesem Tag dort gestanden sind. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen **** wurde am 01.10.2016 nicht wahrgenommen, aber dann am 03.10“.

Die Berufungsentscheidung führt nicht weiter aus, von wem diese Notizen angefertigt wurden, ob diese Notizen noch vorhanden sind, ob am 01.10, und am 03.10. dieselbe Person die Notizen angefertigt hat, um welche Uhrzeit diese angefertigt wurden, etc. …

Es wird auch nicht angeführt, auf welchem Wege diese dienstliche Wahrnehmung in das Verfahren gelangt ist, etwa, ob es eine Niederschrift mit dem Aufsichtsorgan gegeben hat.

Daraus ergibt sich, dass zum einen das Recht auf Parteiengehör gröblich verletzt wurde und zu anderen, dass die Behörde – insbesondere die Behörde erster Instanz – gegen den leitenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen hat.

Bis zum heutigen Tage ist überdies nicht eindeutig geklärt, wo in der Hstraße (diese führt von der Kgasse in der Leobner Innenstadt bis in den Ortsteil N; der hier interessierende Teil der Hstraße, der mit „Parkspuren oder Parkstreifen“ – bereits hier bestehen erhebliche Unterschiede – versehen ist; weist eine Länge von sicherlich 600 m auf) das Fahrzeug des Beschwerdeführers abgestellt gewesen ist. Eine exakte Feststellung der bezüglichen Position ist aber unabdingbare Voraussetzung für den Ausspruch, die Abschleppkosten seien auf Grund der Bestimmungen der Marktordnung für den H Krämermarkt vom Beschwerdeführer zu ersetzen.

In der zitierten Bestimmung der bezüglichen Marktordnung ist überdies keine Rede davon, dass ein KFZ-Halter auch die Abschleppkosten ersetzen müsse, sondern zeigt § 6 Abs. 6 der Marktordnung lediglich auf, dass die Abschleppung auf Gefahr (nicht aber: auf Kosten) des Fahrzeuginhabers zu erfolgen habe.“

Diese am 31.07.2018 bei der Behörde eingelangte Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht am 16.08.2018 unter Anschluss des Verwaltungsverfahrensaktes vorgelegt und wurden mit Eingabe vom 20.08.2018 behördlicherseits die maßgebenden Fassungen der „Marktordnung für den H Krämermarkt“ nachgereicht.

Dies ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem behördlichen und dem gerichtlichen Verwaltungsverfahrensakt.

In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter nachstehende rechtliche Bestimmungen hat das Verwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 286 GewO 1994:

„(1) Unter einem Markt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Veranstaltung zu verstehen, bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet (Marktplatz, Markthalle) zu bestimmten Markttagen und Marktzeiten Waren feilgeboten und verkauft werden. Ein Markt darf nur auf Grund einer Verordnung der Gemeinde, in der

der Markt abgehalten werden soll, stattfinden. Jedermann hat das Recht, auf Märkten Waren nach Maßgabe der von der Gemeinde hiefür durch Verordnung bestimmten Voraussetzungen feilzubieten und zu verkaufen.

(2) Unter einem Gelegenheitsmarkt („Quasimarkt“) ist eine marktähnliche Verkaufsveranstaltung zu verstehen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten wird. Ein Gelegenheitsmarkt darf nur auf Grund einer Bewilligung der Gemeinde, in der die Veranstaltung abgehalten werden soll, stattfinden.

(3) Marktähnliche Verkaufsveranstaltungen, bei denen Land- oder Forstwirte aus ihrer eigenen Produktion Erzeugnisse wie sie von Land- oder Forstwirten im Rahmen der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 auf den Markt gebracht werden, feilbieten und verkaufen (Bauernmärkte), sind keine Märkte im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) Marktähnliche Verkaufsveranstaltungen von kurzer Dauer, die in herkömmlicher Art und Weise zu wohltätigen Zwecken veranstaltet werden, sind keine Märkte im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(5) Nicht als Märkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Messen und messeähnliche Veranstaltungen zu verstehen.

(6) Ein Markt oder Gelegenheitsmarkt liegt auch dann vor, wenn die Veranstaltung als Flohmarkt deklariert wird, sofern die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 gegeben sind und keine Ausnahme nach den Abs. 3 bis 5 vorliegt.“

§ 289 GewO 1994:

„(1) Eine Verordnung der Gemeinde nach § 286 Abs. 1 ist zu erlassen, wenn ein Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen werden kann und nicht zu befürchten ist, daß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und am ungestörten Straßenverkehr beeinträchtigt oder daß die wirtschaftliche Lage der ansässigen Gewerbetreibenden wesentlich ungünstig beeinflußt wird. Eine solche Verordnung darf die Ermächtigung enthalten, mit der Durchführung eines Marktes oder aller Märkte einen Dritten zu betrauen.

(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:

    1.   die Angabe des Gebiets innerhalb der Gemeinde, auf dem der Markt abgehalten wird;

    2.   die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten, an denen der Markt abgehalten wird (Markttermine);

    3.   die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden.“

§ 293 GewO 1994:

„(1) Die Gemeinde hat hinsichtlich des Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine Marktordnung zu erlassen, die jedenfalls zu enthalten hat:

    1.   die genaue räumliche Abgrenzung des Marktes;

    2.   Bestimmungen über die Marktzeiten und Markttage (Markttermine);

    3.   die gattungsmäßige Bezeichnung des Marktes und die Angabe der Haupt- und Nebengegenstände des Marktverkehrs;

    4.   die Regelung betreffend die Vormerkung und die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen;

    5.   Bestimmungen über die Ausweisleistung und die Überwachung der Marktbesucher;

    6.   die Regelung des Verlustes (Widerrufes) von Marktplätzen und Markteinrichtungen bei Vergabe durch Bescheid und der Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit bei zivilrechtlicher Vergabe.

(2) Darüber hinaus kann die Marktordnung insbesondere noch enthalten:

    1.   Bestimmungen darüber, ob und inwieweit die Marktbesucher auf den Marktplätzen selbst standfeste Bauten errichten dürfen, und über die Verpflichtung, solche Bauten im Falle des Verlustes des Marktplatzes zu entfernen;

    2.   Bestimmungen, die die Reinhaltung des Marktes sichern;

    3.   Bestimmungen über die Tätigkeit der Markthelfer;

    4.   Bestimmungen darüber, inwieweit der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen gestattet sind.

(3) Für einen Gelegenheitsmarkt (§ 286 Abs. 2) ist eine Marktordnung dann zu erlassen, wenn dies wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung dieser Veranstaltung oder im Interesse der Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist. In diesem Fall sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.“

§ 337 Abs 1 GewO 1994:

„Die in diesem Bundesgesetz (in den §§ 53, 76a Abs. 9, 113 Abs. 3 bis 5, 123 Abs. 4, 125 Abs. 2, 286, 289 bis 293 und 355) festgelegten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.“

Die maßgebenden Bestimmungen der Marktordnung der Stadtgemeinde Leoben für den „H Krämermarkt“ lauten:

„Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Leoben hat in seiner Sitzung vom 06.04.2006 beschlossen, eine Marktordnung für den H Krämermarkt gemäß § 337 GewO 1994, BGBl. Nr. 1994/194 idF BGBl. I 2005/134, nach Anhörung der Kammern, aufgrund der §§ 286 und 289 GewO 1994 BGBl. 1994/194 idgF so erlassen.“

Die bezughabende Verordnung wurde in der Folge mehrfach abgeändert und ist der Verordnung des Gemeinderates vom 07.04.2006, GZ: 12 Po 1/1-2006, betreffend die Abänderung der Marktordnung für den H Krämermarkt in § 1 hinsichtlich der „Marktberechtigung“ Nachstehendes zu entnehmen:

„Die Stadtgemeinde Leoben ist berechtigt, auf Grund des Privilegiums vom 8. August 1836, Zl 20.903, in Verbindung mit den Bescheiden des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.3.1958, Zl 4-317 Le 8/4 – 1958 bzw vom 11.4.1980, Zl 4-24 Le 1/15 – 1980, einen Kärmermarkt abzuhalten.

Der H Krämermarkt wird jeweils am Donnerstag nach dem ersten Sonntag im Oktober (Rosenkranzfest) jeden Jahres abgehalten.“

§ 3 dieser Verordnung normiert die „Marktzeit“ wie folgt:

„(1) Der Krämermarkt beginnt um 8.00 Uhr früh und endet um 17.30 Uhr.

(2) Das Auspacken der Ware ist von 4.00 Uhr bis 8.00 Uhr früh gestattet.

(3) Die Abräumarbeiten müssen jeweils bis spätestens 22.00 Uhr beendet sein.“

Hinsichtlich des „Verhaltens auf den Märkten“ sehen die Absätze 5 und 6 des § 6 der genannten Verordnung Nachstehendes vor:

„(5) Von 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr ist das Befahren des Marktplatzes mit Fahrzeugen aller Art verboten, desgleichen das Schieben von Fahrrädern.

(6) Fahrzeuge, die im Bereich des Marktplatzes die Abwicklung des Marktes behindern, sind auf Kosten des Fahrzeuginhabers und auf dessen Gefahr über Auftrag der Marktbehörde abzuschleppen und in Verwahrung zu nehmen.“

In Bezug auf den „Marktplatz“ normiert die ebenfalls auf den in Rede stehenden Sachverhalt zur Anwendung gelangende Änderung der Marktordnung für den H Krämermarkt vom 27.06.2014, GZ: 12 Go 1/1-2014, in § 2 Folgendes:

„(1) Folgende Bereiche gelten als Marktplatz des H Krämermarktes:

1.   Fstraße, von der Einbindung P bis zur Einbindung Estraße

2.   P

3.   Kgasse

4.   H Straße

5.   Tgasse, von der Einbindung H Straße bis zur Einbindung Steigtalstraße

6.   H Platz

Die Fahrbahn der Tgasse kann im Bereich von der Einbindung Q (Kreisverkehr) bis zur Einbindung Bgasse, für die Aufstellung von Marktständen genützt werden.“

§ 43 Abs 1 StVO:

„(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

a)  wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die zum Schutze der Straßenbenützer oder zur Verkehrsabwicklung erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen;

b)  wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

    1.   dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

    2.   den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;

c)  wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen);

d)  für Menschen mit Behinderungen, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen u. dgl., oder in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone abstellen zu können, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot freizuhalten.

(1a) Sofern es sich nicht um Arbeitsfahrten im Sinne des § 27 Abs. 1 handelt, hat die Behörde zur Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße, die zwar vorhersehbar sind und entsprechend geplant werden können, bei denen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht genau vorherbestimmbar sind, durch Verordnung die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu erlassen. In diesen Fällen sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) festzuhalten.“

§ 89a StVO:

„(1) Die Lenker von Fahrzeugen haben dafür zu sorgen, daß Steine oder andere Gegenstände, die unter die Räder des Fahrzeuges gelegt worden sind, um das Abrollen zu verhindern, vor der Weiterfahrt von der Straße entfernt werden. Kann mit einem Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortgesetzt werden, so hat der Lenker, wenn das Fahrzeug ein Hindernis bildet, für die eheste Entfernung des Fahrzeuges von der Fahrbahn zu sorgen.

(2) Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen

a)   bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und

b)   bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u. dgl.), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel „Abschleppzone“ (§ 54 Abs. 5 lit. j) kundgemacht ist.

(2a) Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 ist insbesondere gegeben,

a)   wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können,

b)   wenn der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist,

c)   wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,

d)   wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,

e)   wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,

f)   wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,

g)   wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt oder entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 lit. l abgestellt ist oder

h)   wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus ist, auf einer für Omnibusse vorbehaltenen Fläche („Buszone“) abgestellt ist.

i)   wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz gehindert ist.

(3) Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach § 44b Abs. 1.

(4) Von der Entfernung des Gegenstandes nach Abs. 2 und von dem Ort der Verbringung ist sowohl die dem Orte der bisherigen Aufstellung oder Lagerung am nächsten gelegene als auch die hiefür örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Von einer Entfernung des Gegenstandes nach
Abs. 3. ist darüber hinaus die Behörde unverzüglich zu verständigen. Die Polizeidienststelle hat alle die Verbringung betreffenden Auskünfte zu erteilen.

(5) Sofern der Gegenstand noch nicht übernommen worden ist, hat die Behörde innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Entfernen des Gegenstandes den Eigentümer, im Falle des Entfernen eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers jedoch den Zulassungsbesitzer, durch Zustellung zu eigenen Handen (§ 22 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) aufzufordern, den Gegenstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, einen im letzten Satz des Abs. 2 genannten Gegenstand aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung, zu übernehmen. Kann die Person, an welche die Aufforderung zu richten wäre, nicht festgestellt werden, ist § 25 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, sinngemäß anzuwenden.

(6) Nach erfolglosem Ablauf der gemäß Abs. 5 gesetzten Frist geht das Eigentum am entfernten Gegenstand auf den Erhalter jener Straße über, von der der Gegenstand entfernt worden ist. Dieser Eigentumsübergang findet jedoch nicht statt, wenn

         a)       der Gegenstand zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden ist, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen und dem Inhaber des Gegenstandes der bevorstehende Eintritt der Voraussetzungen nicht bekannt war und

         b)       die Aufstellung oder Lagerung nicht schon von Anbeginn gesetzwidrig war.

(7) Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.

(7a) Die Höhe der zu bezahlenden Kosten (Abs. 7) kann durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden. Die Festsetzung ist derart vorzunehmen, daß die notwendigen, der Behörde aus der Entfernung und Aufbewahrung der Gegenstände tatsächlich erwachsenden durchschnittlichen Kosten gedeckt sind. Hiezu gehören insbesondere die Kosten des Einsatzes der Transportfahrzeuge, der Entlohnung des für das Entfernen benötigten Personals, der Amortisation der Geräte sowie der Errichtung, des Betriebes, der Erhaltung, der Sicherung und der Bewachung des Ortes der Aufbewahrung, wobei jedoch jene Kosten unberücksichtigt zu bleiben haben, die die Behörde aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat. Die für die Aufbewahrung der Gegenstände zu entrichteten Bauschbeträge sind nach der Dauer der Verwahrung zu bestimmen.

(8) Durch die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 werden Rechtsvorschriften über gefundene oder vom Eigentümer preisgegebene Sachen nicht berührt. Ist die Entsorgung einer preisgegebenen Sache erforderlich, so sind die Kosten hierfür vom letzten Eigentümer, im Fall eines Kraftfahrzeuges vom letzten Zulassungsbesitzer, zu tragen. Wird die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem letzten Eigentümer, im Fall eines Kraftfahrzeuges dem letzten Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ein bei der Entsorgung erzielter Gewinn ist von den Kosten in Abzug zu bringen.“

Im Beschwerdefall schrieb der Bürgermeister der Stadtgemeinde Leoben dem Beschwerdeführer im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (vgl. § 337 Abs 1 GewO 1994 und auch §§ 39 und 40, insbesondere § 40 Z 13 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967) die Kosten für die Abschleppung seines Fahrzeuges am 05.10.2016 (Tag vor dem H Krämermarkt), nach Regelungen über Märkte in der GewO 1994 (§§ 286 und 289 leg. cit.) iVm der Marktordnung für den H Krämermarkt der Stadtgemeinde Leoben (§ 6 Abs 6 leg. cit.) im Ausmaß von € 198,00 vor; - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das auf den Beschwerdeführer zugelassene KFZ noch am Vortag dieser „Veranstaltung“ in der Abschleppzone abgestellt gewesen sei, wodurch die Durchführung des Marktes durch Stehenlassen seines Fahrzeuges behindert gewesen wäre, weshalb es abgeschleppt werden habe müssen. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem bekämpften Bescheid vom 22.06.2018 aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 21.06.2018 als unbegründet abgewiesen. Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist somit die Abweisung der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den genannten erstinstanzlichen Bescheid, in welchem eine auf die einschlägige Marktordnung und gewerberechtliche Bestimmungen gestützte Kostenvorschreibung für das Abschleppen des KFZ des Beschwerdeführers am Vortag des „H Kirtages“ erfolgte.

Unter einem Markt im Sinne der GewO 1994 „ist eine Veranstaltung zu verstehen, bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet (Marktplatz, Markthalle) zu bestimmten Markttagen und Marktzeiten, Waren feilgeboten und verkauft werden. Ein Markt darf nur aufgrund einer Verordnung der Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, stattfinden …“ (§ 286 Abs 1 GewO 1994).

Eine derartige Verordnung hat neben der „Bezeichnung der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden“, jedenfalls auch „die Angabe des Gebiets innerhalb der Gemeinde, auf dem der Markt abgehalten wird“ und „die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten, an denen der Markt abgehalten wird (Markttermine)“ zu enthalten (vgl. § 289 Abs 2 GewO 1994). Hinsichtlich des Marktes oder der Märkte ihres Gebietes hat die Gemeinde ebenfalls im eigenen Wirkungsbereich (vgl. § 337 Abs 1 GewO 1994) eine Marktordnung zu erlassen, welche nach § 293 Abs 1 GewO 1994 jedenfalls „1. die genaue räumliche Abgrenzung des Marktes; 2. Bestimmungen über die Marktzeiten und Markttage (Markttermine); 3. die gattungsmäßige Bezeichnung des Marktes und die Angabe der Haupt- und Nebengegenstände des Marktverkehrs; 4. die Regelung betreffend die Vormerkung und die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen; 5. Bestimmungen über die Ausweisleistung und die Überwachung der Marktbesucher und 6. die Regelung des Verlustes (Widerrufes) von Marktplätzen und Markteinrichtungen bei Vergabe durch Bescheid und der Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit bei zivilrechtlicher Vergabe“ zu enthalten hat. Darüber hinaus kann die Marktordnung, insbesondere noch „1. Bestimmungen darüber, ob und inwieweit die Marktbesucher auf den Marktplätzen selbst standfeste Bauten errichten dürfen, und über die Verpflichtung, solche Bauten im Falle des Verlustes des Marktplatzes zu entfernen; 2. Bestimmungen, die die Reinhaltung des Marktes sichern; 3. Bestimmungen über die Tätigkeit der Markthelfer und 4. Bestimmungen darüber, inwieweit der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen gestattet sind“ enthalten. Die „Marktordnung“ nach § 293 GewO 1994 ist zwar inhaltlich von der Markterrichtungsverordnung gemäß § 286 Abs 1 iVm § 289 Abs 1 GewO 1994 zu unterscheiden, jedoch können die Regelungsinhalte in einer einzigen Verordnung erlassen werden (vgl. Stolzlechner/Seider/Vogelsang, GewO, 2. Aufl., RZ 1 zu § 293 GewO 1994). Diesbezüglich hat auch der Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH am 28.02.1983, V39/80) in einem Fall zur Wiener Marktordnung 1986, welche sich auf einen „Gelegenheitsmarkt (Quasimarkt)“ bezog, dargetan, dass es als zulässig angesehen werden müsse, dass im Rahmen des Kompetenztatbestandes „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ Verkehrsregelungen getroffen werden, soweit sie zur Abwehr von Störungen des Marktbetriebes erforderlich seien. Aus dem Inhalt der näher beschriebenen, marktordnungsrechtlichen Regelungen (§ 61 Abs 1 der Wiener Marktordnung 1976) ergebe sich, dass die Verwendung der zum Marktgebiet bestimmten Grundflächen für das Fahren mit Fahrzeugen zum Gegenstand habe und handle es sich um eine zur Sicherung der Abhaltung des Marktes im Sinne der damaligen Regelung des § 324 Abs 1 GewO 1973 erlassene und damit um eine Norm, die ein Verhalten für einen Teilbereich des zum Sachgebiet der Angelegenheiten des Gewerbes nach Art. 10 Abs 1 Z 8 B-VG gehörenden Marktverkehrs regle. Inhalt der Regelung sei nicht, eine Angelegenheit der Straßenpolizei nach Art. 11 Abs 1 Z 4 B-VG. So wie die Regelung der Veranstaltung des Marktes eine Angelegenheit der Sachmaterie des Gewerbes sei, gehöre auch die Normierung von Zwangsrechten und Zwangsverpflichtungen, die der Durchsetzung der auf die Veranstaltung des Marktes bezogenen Verhaltensnormen dienen (vgl. VfGH am 01.03.1982, KII-4/79), zu dieser Sachmaterie und gehe daraus hervor, dass sich die Zuständigkeit der Regelung der Verwendung der Grundflächen des Marktgebietes zum Fahren mit Fahrzeugen nach der für die Angelegenheiten des Gewerbes geltenden Zuständigkeit zu richten habe.

Die in Rede stehende Marktordnung der Stadtgemeinde Leoben sah somit auch in nicht zu beanstandender Weise Regelungen für die Verwendung der zum Marktgebiet bestimmten Grundflächen für das Fahren mit Fahrzeugen vor. Wenn der Grund der Abschleppung eines KFZ darin gelegen ist, den Marktlieferanten das Aufstellen ihrer Verkaufsstände im Rahmen des Marktes, also die Benützung der Straße für einen verkehrsfremden Zweck, zu ermöglichen, ist die Behörde auch nicht berechtigt, die Entfernung eines (im Marktgebiet abgestellten) KFZ auf die Regelung des § 89a Abs 2 StVO zu stützen, zumal sich diese Regelung und jene des § 89a Abs 2a StVO auf den Straßenverkehr, nicht jedoch auf die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken, wie diese z.B. die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit darstellt, beziehen (vgl. z.B. VwGH am 14.12.1988, 85/03/0073).

Fallbezogen ist festzuhalten, dass von Gemeindeseite dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 20.08.2018 die für den H Krämermarkt im Jahr 2016 maßgebenden Verordnungsfassungen übermittelt wurden und ist diesen zu entnehmen, dass der H Krämermarkt jeweils am Donnerstag nach dem ersten Sonntag im Oktober (Rosenkranzfest) jeden Jahres abgehalten wird (vgl § 1 der MO für den H Krämermarkt vom 07.04.2006, GZ: 12 Go 1/1-2006) und handelt es sich dabei somit um einen regelmäßig wiederkehrenden Markt. Die maßgebende Festlegung des Marktplatzes ist mit Verordnung vom 27.06.2014, GZ: 12 Go 1/1-2014, erfolgt und ist auch davon auszugehen, dass das in Rede stehende Beschwerdeführerfahrzeug in einem Bereich abgestellt war, welcher am Markttag während der Marktzeit als Marktplatz fungieren sollte. Hinsichtlich der Marktzeit wurde von Seiten des Gemeinderates festgelegt, dass der Krämermarkt um 08.00 Uhr früh beginnt und um 17.30 Uhr endet, wobei das Auspacken der Ware von 04.00 Uhr bis 08.00 Uhr früh gestattet ist und die Aufräumarbeiten jeweils bis spätestens 22.00 Uhr beendet sein müssen (vgl § 3 der MO vom 07.04.2006, GZ: 12 Go 1/1-2006). Letztere Verordnung sieht in § 6 Abs 5 auch vor, dass von 08.00 Uhr bis 17.30 Uhr das Befahren des Marktplatzes mit Fahrzeugen aller Art verboten ist, desgleichen das Schieben von Fahrrädern.

Abs 6 des § 6 leg cit sieht in diesem Zusammenhang jedoch auch vor, dass Fahrzeuge die im Bereich des Marktplatzes die Abwicklung des Marktes behindern auf Kosten des Fahrzeuginhabers und auf dessen Gefahr über Auftrag der Marktbehörde abzuschleppen und in Verwahrung zu nehmen sind.

Auf letztere Regelung stützten sich die Behörden bei bescheidmäßiger Überwälzung der Kosten für das Abschleppen des in Rede stehenden Beschwerdeführerfahrzeugs. Der Beschwerdeführer hingegen stützt sich in seiner Beschwerde u.a. auch darauf, dass die Marktordnung für den H Krämermarkt der Stadtgemeinde Leoben über den Ersatz von Abschleppkosten nichts aussage und die Abschleppung des Fahrzeuges auf Gefahr des Fahrzeuginhabers nicht zu erfolgen gehabt hätte; - dies im Ergebnis zu Recht.

Im Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur wird in der auf den Sachverhalt zur Anwendung gelangenden Marktordnung das Befahren des Marktplatzes in der Zeit von 08.00 Uhr bis 17.30 Uhr sowie das Schieben von Fahrrädern verboten. Auch die Regelung des § 6 Abs 6 der maßgebenden, auf den Sachverhalt zur Anwendung gelangenden Verordnung normiert – wie aus der Überschrift zu § 6 zu entnehmen - das „Verhalten“ auf dem in Rede stehenden Markt. Demnach sind Fahrzeuge, die im Bereich des Marktplatzes die Abwicklung des Marktes behindern, auf Kosten des Fahrzeuginhabers und auf dessen Gefahr über Auftrag der Marktbehörde abzuschleppen und in Verwahrung zu nehmen.

Fallbezogen enthält die auf den Sachverhalt anzuwendende Verordnung auch Bestimmungen, welche sich auf das Beziehen und Räumen des Marktplatzes insofern erstrecken, als vor Beginn des Krämer Marktes am Markttag das Auspacken der Ware bereits von 04.00 Uhr bis 08.00 Uhr früh gestattet ist, indem auch festgelegt wurde, dass die Abräumarbeiten jeweils bis spätestens 22.00 Uhr beendet sein müssen (vgl dazu § 3 insbesondere die Absätze 2 und 3 der MO vom 07.04.2006, GZ: 12 Go 1/1-2006).

Über § 6 Abs 5 und 6 Marktordnung hinausgehende Regelungen, insbesondere in Zusammenhang mit Verboten bzw Beschränkungen hinsichtlich des Fahrzeugverkehrs, wurden von Seiten des Verordnungsgebers jedoch nicht normiert. Ein Abschleppen von Fahrzeugen kommt also im Bereich des Marktplatzes auf Kosten des Fahrzeuginhabers und auf dessen Gefahr über Auftrag der Marktbehörde lediglich dann in Betracht, wenn die „Abwicklung des Marktes“ behindert wird, wobei sich diese Regelung – wie aus dem normativen Zusammenhang auch erkennbar – auf die „Marktzeit“ erstreckt. Sowohl der Bestimmungen des § 3 Abs 2 leg. cit. über das Beziehen des Krämermarktes, als auch die Regelung über das Räumen desselben (§ 3 Abs 3 leg. cit.) ist gemein, dass sie die Marktzeit im Ergebnis von 04.00 Uhr früh bis 22.00 Uhr festlegen, dies jedoch ausschließlich am Markttag, dem Donnerstag nach dem ersten Sonntag im Oktober (Rosenkranzfest) jeden Jahres. Auch das Verhalten auf dem Krämermarkt, welches das Abschleppen von behindernden Fahrzeugen auf Kosten des Fahrzeuginhabers (nicht zwangsläufig Zulassungsbesitzer!) auf dessen Gefahr über marktbehördlichen Auftrag – entgegen dem Beschwerdevorbringen v

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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