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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art10-Art12Beachte
vgl. Kundmachung BGBl. 187/1982 am 26. April 1982Leitsatz
Erlassung eines Ktn. Sammlungsgesetzes; mit Ausnahme der Bestimmungen des §2 Z2, des §11 Abs1 litb, soweit er sich auf §2 Z2 bezieht, und der Zitierung des §11 Abs1 litb in §10 LandeskompetenzSpruch
I. 1. Die Erlassung eines Gesetzes, das dem von der Ktn. Landesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Regelung von Sammlungen (Sammlungsgesetz) entspricht, fällt mit Ausnahme der Bestimmungen des §2 Z2, des §11 Abs1 litb, soweit er sich auf die Z2 des §2 bezieht, und der Zitierung des §11 Abs1 litb (in diesem Umfang) in §10 gemäß Art15 Abs1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.römisch eins. 1. Die Erlassung eines Gesetzes, das dem von der Ktn. Landesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Regelung von Sammlungen (Sammlungsgesetz) entspricht, fällt mit Ausnahme der Bestimmungen des §2 Z2, des §11 Abs1 litb, soweit er sich auf die Z2 des §2 bezieht, und der Zitierung des §11 Abs1 litb (in diesem Umfang) in §10 gemäß Art15 Abs1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.
2. Die Erlassung von Bestimmungen, die den §§2 Z2 und 11 Abs1 litb entsprechen sowie die Erlassung einer dem §10 entsprechenden Bestimmung, die sich auf §11 Abs1 litb bezieht, fällt gemäß Art10 Abs1 Z8 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes.
II. Rechtssätze:römisch zwei. Rechtssätze:
1. Die gesetzliche Regelung der Sammlung von Spenden zugunsten gemeinnütziger und wohltätiger Zwecke ist, soweit sich nicht aus speziellen Kompetenztatbeständen zugunsten des Bundes anderes ergibt, Sache der Länder.
2. Eine gesetzliche Regelung, die es verbietet, derartige Sammlungen mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit zu verbinden, fällt als Regelung zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gemäß Art10 Abs1 Z8 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes.
III. Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Rechtssätze unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.römisch drei. Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Rechtssätze unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Ktn. Landtag hat mit Gesetzesbeschluß vom 29. Juni 1979 ein Gesetz über die Regelung von Sammlungen beschlossen. Gegen diesen Beschluß hat die Bundesregierung gemäß Art98 Abs2 B-VG Einspruch erhoben (und gleichzeitig gemäß Art97 Abs2 B-VG die Zustimmung zur Mitwirkung von Organen der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung des Gesetzes verweigert). Im Zuge dieses Verfahrens vertrat die Bundesregierung die Auffassung, daß mit dem Gesetz ein Eingriff in Bundeskompetenzen gegeben sei. Der Ktn. Landtag hat keinen Beharrungsbeschluß gefaßt.römisch eins. 1. Der Ktn. Landtag hat mit Gesetzesbeschluß vom 29. Juni 1979 ein Gesetz über die Regelung von Sammlungen beschlossen. Gegen diesen Beschluß hat die Bundesregierung gemäß Art98 Abs2 B-VG Einspruch erhoben (und gleichzeitig gemäß Art97 Abs2 B-VG die Zustimmung zur Mitwirkung von Organen der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung des Gesetzes verweigert). Im Zuge dieses Verfahrens vertrat die Bundesregierung die Auffassung, daß mit dem Gesetz ein Eingriff in Bundeskompetenzen gegeben sei. Der Ktn. Landtag hat keinen Beharrungsbeschluß gefaßt.
2. Die Ktn. Landesregierung hat diesen Gesetzesbeschluß dem VfGH als Entwurf für ein zu beschließendes Gesetz mit dem Antrag vorgelegt, "der VfGH wolle gemäß Art138 Abs2 B-VG feststellen, ob, bzw. inwieweit die Erlassung und Vollziehung eines Gesetzes, das dem beiliegenden Entwurf eines Sammlungsgesetzes entspricht, in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt".
3. Der vorgelegte Gesetzesbeschluß hat folgenden Wortlaut:
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Eine Sammlung iS dieses Gesetzes ist jede an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufforderung, für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke
a) unentgeltliche und freiwillige Sach- oder Geldleistungen zu erbringen oder
b) Gegenstände anzukaufen oder Waren zu bestellen.
(2) Gemeinnützig sind Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Erfüllung des Zweckes dem Gemeinwohl auf geistigem, sittlichem, kulturellem, materiellem oder sportlichem Gebiet nützt.
(3) Mildtätig sind Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
§2
Verbote
Verboten sind:
1. die Veranstaltung einer Sammlung für andere als die im §1 Abs1 angegebenen Zwecke;
2. die Veranstaltung einer Sammlung gemäß §1 Abs1 litb in der Weise, daß beim Vertrieb von Waren oder beim Aufsuchen von Bestellungen auf einen damit verbundenen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck hingewiesen wird, es sei denn, daß der gesamte nach Abzug der Kosten der Durchführung verbleibende Erlös diesem Zweck zugeführt wird;
3. das Aufsuchen von Dienststellen und Anstalten des Bundes, des Landes, der Gemeinden, anderer Körperschaften öffentlichen Rechts und von Schulen zur Durchführung von Sammlungen, es sei denn, es liegt ein Fall des §3 vor.