TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/17 LVwG 41.25-2662/2019

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Entscheidungsdatum

17.12.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §87 Abs1 Z1
GewO 1994 §91

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der A B GmbH, G, Fstraße, vertreten durch die C D Rechtsanwälte, G, Hplatz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 02.10.2019, GZ: BHGU-10448/2018-29,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF I Nr. 57/2018 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 25.10.2019 Folge gegeben und wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF I Nr. 33/2019 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark seitens der Gewerbebehörde Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Eingabe vom 31.10.2019 vorgelegten Beschwerde der A B GmbH und des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 02.10.2019 wurde der A B GmbH mit Sitz in G, Fstraße, die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Spediteure einschließlich der Transportagenten“, am Standort G, Fstraße, GISA-Zahl: ***, auf Rechtsgrundlagen § 91 Abs 2 iVm § 87 Abs 1 Z 1 und § 13 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018, entzogen.

Bescheidbegründend führte die Gewerbebehörde aus, dass die A B GmbH am näher beschriebenen Standort zur Ausübung dieses Gewerbes berechtigt sei und aus dem Firmenbuch hervorgehe, dass Herr E F vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter) dieser juristischen Person sei und in Bezug auf diesen im Strafregister der Republik Österreich aufgrund des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, Aktenzahl 180 HV 51/2016b, vom 16.09.2016, rechtskräftig seit 20.09.2016, eine Verurteilung wegen des Vergehens der Untreue aufscheine. Die A B GmbH sei aufgefordert worden, diesen innerhalb einer zweimonatigen Frist ab Zustellung des Schreibens vom 24.06.2019 zu entfernen, zumal diesem maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe und sei dieser Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen worden, weshalb sich vor dem Hintergrund der Bestimmungen der §§ 91 Abs 2, 87 Abs 1 Z 1 und 13 Abs 1 GewO 1994 der diesbezügliche Entziehungsgrund auf die Person des Herrn E F, dem ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Gewerbeinhaberin, beziehe und sei dem Auftrag zur Entfernung nicht fristgerecht entsprochen worden, weshalb der Gewerbeinhaberin das genannte Gewerbe zu entziehen gewesen sei.

Gegen diesen der Gewerbeinhaberin am 04.10.2019 zugestellten Bescheid erhob diese mit Schriftsatz vom 25.10.2019 rechtzeitig und zulässig, gestützt auf die Beschwerdegründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, 1. das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen, 2. den angefochtenen Bescheid - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes - ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Weiters wurde beantragt, dass das Verwaltungsgericht der eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkenne.

Nach Schilderung des Sachverhaltes und des Verfahrensverlaufes führte die beschwerdeführende Gewerbeinhaberin zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der bekämpften behördlichen Erledigung Nachstehendes aus:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde beschwerdeführerseitig Nachstehendes vorgebracht:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Im Verfahrensgegenstand wurde am 06.12.2019 eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher Herr E F zeugenschaftlich einvernommen wurde.

Im Zuge dieser Verhandlung wurde von Seiten der Beschwerdeführerin auf die Beschwerde verwiesen und nach Durchführung des Beweisverfahrens ausgeführt, dass aufgrund der Beweisergebnisse deutlich geworden sei, dass eine positive Zukunftsprognose in Bezug auf seine Person zu treffen sei.

Nach Durchführung des gerichtlichen Beweisverfahrens, dem insbesondere auch das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16.09.2016, GZ: 180 Hv 51/2016b-27, zugrunde gelegt wurde, ergibt sich der entscheidungsrelevante, weitere Sachverhalt wie folgt:

Gerichtlicherseits wird festgestellt, dass aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zu ersehen ist, dass die Beschwerdeführerin seit 16.02.2018 auf dem Standort G, Fstraße, GISA-Zahl: ***, zur Ausübung des Gewerbes „Spediteure einschließlich der Transportagenten“ berechtigt ist.

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter dieser juristischen Person fungiert nunmehr seit 16.05.2019 Herr E F, geb. am ***.

Aus dem Strafregister der Republik Österreich, erstellt am 06.11.2019, geht in Bezug auf letzteren nachstehende Verurteilung hervor:

„01) LG F. STRAFS.GRAZ 180 HV 51/2016b vom 16.09.2016 RK 20.09.2016

§§ 153 (1), 153 (3) 1. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat vom 04.02.2015

Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 20.09.2016

zu LG F. STRAFS.GRAZ 180 HV 51/2016b vom 16.09.2016 RK 20.09.2016

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 20.09.2016

LG F. STRAFS.GRAZ 180 HV 51/2016b vom 02.10.2019“

Hinsichtlich der Tilgung ist darin Folgendes ausgeführt:

„Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en)…

…wird die Tilgung voraussichtlich mit 20.09.2021 eintreten.

…ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen.“

Dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16.09.2016 zu GZ: 180 HV 51/2016b-27, rechtskräftig seit 20.09.2016, ist in verfahrensrelevanter Hinsicht zu entnehmen, dass Herr E F das Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 1. Fall StGB idF BGBl. I 154/2015, begangen hat und hiefür nach dem 1. Strafsatz des § 153 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten verurteilt wurde, wobei der Vollzug der verhängten Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren auf Rechtsgrundlage § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen wurde.

Diesem Gerichtsurteil nach ist Herrn E F schuldig im Zuge zahlreiche, näher beschriebene 77 Angriffe zwischen 05.10.2010 und 04.02.2015 in F und W, seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht zu haben, indem er als Direktor für Verkauf- und Produktionsentwicklung der Firma G H GmbH im Rahmen seiner unternehmensinterner Zuständigkeit die Bezahlung von Rechnungen in Höhe von insgesamt € 297.760,00 angeordnet hat, wobei er wusste, dass er dieser Rechtshandlungen nicht vornehmen hätte dürfen, weil es sich um Scheinrechnungen handelten, für die die von ihm vertretene G H GmbH keine wertadäquaten Gegenleistungen erhalten hat, wodurch die G H GmbH in einem nicht näher bekannten, über € 5.000,00, jedoch nicht € 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde.

Ersichtlich ist, dass von Seiten des Strafgerichtes als strafmildernd das Tatsachengeständnis, die Teilschadensgutmachung und das bisherige, ordentliche Lebenswandel des Herrn E F gewertet wurden. Als erschwerend wertete das Strafgericht das Vorliegen mehrerer Angriffe.

Diese strafgerichtliche Verurteilung ist nicht getilgt. Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung (EN) wird die Tilgung voraussichtlich mit 20.09.2021 eintreten. Weitere Verurteilungen weist der handelsrechtliche Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin nicht auf.

Herr E F ist slowenischer Staatsbürger und wurde am *** in L geboren. Er kam mit ca. 5 Jahren nach Österreich, wo er seitdem ständig durchgehend lebt. In die Volksschule ging er in F. Er besuchte nach einigen anderen Schulen die Neue Mittelschule in der Ktraße in G und schloss diese Schulausbildung 15-jährig ab. Bereits einen Monat später begann er mit seiner Lehre als Speditionskaufmann und schloss er diese Lehre mit der Lehrabschlussprüfung mit 18 Jahren ab. Er lernte den Beruf bei der I J GmbH in F und wurde diese Gesellschaft in der Folge von der Firma K L übernommen, wo er bis 2009 arbeitete. Sein Aufgabengebiet betraf die Disposition von LKW-Frachten bzw. Luft- und Seefrachten und wurde er seitens der Firma K L auch im Bereich des Verkaufs eingesetzt. Er war dort Verkaufsleiter und verkaufte Transportdienstleistungen. Als er sich 2009 bei der Firma K L nicht mehr wohl fühlte, löste er sein Arbeitsverhältnis mit seinem damaligen Arbeitgeber einvernehmlich auf. Im Jahr 2009 wurde er von der G H GmbH angeworben, da man seine Arbeit von der I J GmbH kannte. Er war bei dieser Gesellschaft für die komplette Geschäftsentwicklung verantwortlich und insbesondere im südöstlichen europäischen Raum tätig. Bis zum von Seiten des Strafgerichtes festgestellten Deliktszeitraum hat er sich auch ständig wohl verhalten. Bei der G H GmbH stand er jedoch unter einem Erfolgsdruck, weshalb er mit den strafgerichtlicherseits festgestellten inkriminierten Handlungen begann. Dabei ging es im Prinzip darum, für Transportinformationen andere Transporteure zu bezahlen, um für Transporte aufgrund des Konkurrenzdrucks günstigere Anbote zu legen, sodass die G H GmbH schlussendlich den jeweiligen Auftrag für einen Transport bekam. Im Ergebnis ging es darum, gut bezahlte Geschäfte zu akquirieren. Dabei gab es mitunter Geschäftsaufträge, welche der G H GmbH, zB € 60.000,00 brachten, wofür eine Gegenleistung für den Tipp von € 5.000,00 über eine Scheinrechnung von Seiten Herrn E F ohne Befugnis aus dem Vermögen seiner damaligen Arbeitgeberin bezahlt wurde. Im Zeitraum, welchen das Strafgericht für die Untreue zugrunde legte, hatte die G H GmbH ca. 9-10 Millionen an Umsatz gemacht und an „Tippgeldern“ gab es maximal € 297.000,00, welche auch im Strafurteil angeführt sind. Herr E F selbst hat finanziell von diesen Taten unmittelbar nicht profitiert, lediglich die damalige Arbeitgeberin. Das Minimum an Gewinn pro einer Scheinrechnung zugrundeliegenden Transport für die G H GmbH war etwa fünfmal so hoch wie das bezahlte Tippgeld. Diese Sachverhalte ereigneten sich von Oktober 2010 bis Februar 2015. Im Februar 2015 kam es zu Unstimmigkeiten mit der Geschäftsführung seiner Arbeitgeberin aufgrund des damals neuen Budgets für seine damalige Abteilung bzw. seinem damaligen Bereich. Er wurde von der damaligen Geschäftsleitung auch unter Druck gesetzt, das Budgets zu akzeptieren, wobei ihm auch mit Anzeige gedroht wurde, weshalb er sich entschied, die G H GmbH zu verlassen und wurde er im März 2015 von dieser Gesellschaft in der Folge wirksam gekündigt. Die G H GmbH wollte in der Folge aber auch, dass Herr E F wieder für sie arbeitet, was er jedoch nicht mehr wollte. Hinsichtlich der Schadenssumme gab es einen „Vergleich“, wobei Herr E F um die € 100.000,00, nach Kreditaufnahme und Sicherstellung, an die G H GmbH überwies. Herr E F möchte nie wieder sich in eine derartige Situation kommen und bereut die Taten heute auch zutiefst.

In K besitzt Herr E F ein Haus, welches durch zwei Kredite im Ausmaß von € 260.000,00 belastet ist, wofür er monatlich an € 900,00 an Kreditraten zurückzahlt. Herr E F hat noch weiter Verbindlichkeiten in Form eines Kredites im Ausmaß von ca. € 30.000,00, welchen er als Überbrückung dringend benötigte. Für diesen zahlt er monatlich € 400,00 zurück.

Er ist seit *** Jahren mit seiner Gattin verheiratet und wohnt gemeinsam mit ihr in ihrem Einfamilienhaus mit ihren Kindern im Alter von *** und *** Jahren. Seine Gattin ist bei der M N KG beschäftigt. Weitere Verbindlichkeiten gibt es nicht und sind auch keinerlei Exekutionsverfahren laufend.

Die A B GmbH schrieb in den letzten zwei Jahren Gewinne, jedoch kam es nicht zu einer Gewinnausschüttung, da Herr E F alles in der Gesellschaft ließ. Im ersten Bilanzjahr bilanzierte die Beschwerdeführerin ca. € 60.000,00 Gewinn und kommt es im zweiten Jahr voraussichtlich zu einem Bilanzgewinn von € 100.000,00. Die Beschwerdeführerin hat auch keinerlei Kredite oder sonstige Verbindlichkeiten, war auch nie im Minus und schrieb von Anbeginn schwarze Zahlen. Derzeit sind am Standort in K bei der beschwerdeführenden Gewerbeinhaberin 20 Mitarbeiter beschäftigt, welche von einer Gewerbeentziehung auch betroffen wären.

Monatlich bezieht Herr E F an Einkommen aus der Gesellschaft € 1.500,00 und ist es mit diesem Betrag möglich die Kredite abzudecken, wobei der Rest der Lebenserhaltungskosten von seiner Gattin bestritten wird. Herr E F ordnet sein derzeitiges Dasein zu Gänze seinem Unternehmen unter, da er nicht mehr in die Situation kommen möchte, von dritten Personen abhängig zu sein bzw. beschuldigt zu werden. Seit Beendigung des ihm im Strafurteil vorgehaltenen Tatzeitraumes hat er sich wiederum wohl verhalten und beabsichtigt auch nicht mehr derartige Delikte zu begehen. Er hat Speditionskaufmann gelernt und kann daher nur diese Tätigkeit ausüben, wobei er „seinem Betrieb“ – wie dargelegt - alles unterordnet;- dies zu 100% in Bezug auf seine gesamte Arbeitskraft, sowie seine finanziellen Mittel, welche in diesem Unternehmen stecken. Sein primäres Ziel ist, dieses Unternehmen weiterhin derart zu etablieren und alleine weiterzuführen und nicht die Führung des Unternehmens einem Dritten zu überantworten, wobei er auch wirtschaftlich bzw. finanziell von diesem Unternehmen abhängig ist.

Die G H GmbH ist auch heute noch bestehend und in diesem Bereich tätig und hat auch diese Gesellschaft ihren Sitz in F nahe dem ***. Nach der Kündigung war Herr E F vorübergehend arbeitslos, hat jedoch im April 2015 bereits wiederum Arbeit gefunden indem er bei der O P GmbH in W, mit Arbeitsplatz in F, die gleiche Tätigkeit wie bei der G H GmbH zuvor ausübte. Auch für die O P GmbH arbeitete Herr E F in F nahe dem ***, wobei im Juni 2015 das gerichtliche Strafverfahren ins Laufen kam. Herr E F war bis 2017 für die O P GmbH tätig und besteht auch diese Gesellschaft heute noch. Da er jedoch selbst für ein Unternehmen verantwortlich sein wollte, schied er bei dieser Gesellschaft aus und beendete das Arbeitsverhältnis damals einvernehmlich. Mit einem Geschäftsführer seiner vormaligen Arbeitgeberin, Herrn Q R, gründete Herr E F die beschwerdeführende A B GmbH, wobei seine Gesellschaftsanteile ursprünglich 50 % betrugen und jene des Herrn Q R ebenfalls. Herr Q R war damals auch der handelsrechtliche und gewerberechtliche Geschäftsführer. Im Mai 2019 trat Herr Q R seine Gesellschaftsanteile Herrn E F ab und übernahm letzterer die Gesellschaft, nachdem er sich zuvor auch erkundigt hatte, ob dies möglich sei. In der Folge trat die Gewerbebehörde mit ihm nach firmenbuchmäßiger Durchführung in Kontakt und wurde das gegenständliche Gewerbeentziehungsverfahren eingeleitet.

Der behördlichen Verfahrensanordung vom 24.06.2019 Herrn E F aus den Funktionen der Gesellschaft, mit welchen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte derselben einhergeht, binnen zwei Monaten ab Zustellung zu entfernen, wurde von Seiten der Gewerbeinhaberin nicht nachgekommen, weshalb die belangte Behörde das Gewerbe mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.10.2019 entzog, wogegen die A B GmbH mit Schriftsatz vom 25.10.2019 rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhob, welche mit Eingabe vom 31.10.2019 zur Vorlage gelangte.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen in unbedenklicher Form aus dem behördlicherseits vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt und dem darin erliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16.09.2016, 180 Hv 51/2016b-27, welches im Zuge der durchgeführten Verhandlung auch erörtert wurde, dem Gewerbeinformationssystem Austria, dem erstellen Auszug aus dem Firmenbuch, sowie der glaubwürdigen Aussage des Zeugen E F, der auch Sachverhalte seine Persönlichkeit betreffend, insbesondere was seine familiäre und Vermögenssituation anlangt, auch glaubhaft zu schildern vermochte, ergeben. Im Zuge der ausführlichen Einvernahme bzw. Befragung des Zeugen E F konnte das Verwaltungsgericht sich einen persönlichen Eindruck vom handelsrechtlichen Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter der Beschwerdeführerin machen. Dieser sprach dabei offen und nicht beschönigend über seine Vergangenheit. Glaubwürdig legte der Zeuge E F nicht nur seine damalige Situation dar, sondern auch, dass er selbst von seinen damaligen Handlungen nicht unmittelbar profitiert hat. Überzeugend hielt er auch fest, seine Tat zutiefst zu bereuen und nie wieder in eine derartige Situation kommen zu wollen, was im Lichte seiner Familie mit nunmehr zwei Kindern auch nachvollziehbar und glaubwürdig erschien. Ungeachtet des Umstandes, dass das Strafgericht einen von ihm verursachten, nicht genau konkretisierten Schaden am Vermögen der G H GmbH feststellte, versuchte er die Vergangenheit hinter sich zu lassen und überwies der Zeuge E F dieser Gesellschaft, nach Kreditaufnahme, im Rahmen eines „Vergleichs“ den Betrag von um die € 100.000,00 als „Schadenswiedergutmachung“, obwohl eine Schadenshöhe von Seiten des Strafgerichtes nicht genau festgestellt wurde und den Auszahlungen über die Scheinrechnungen Einnahmen seiner Arbeitgeberin im beträchtlichen Ausmaß damals gegenüberstanden, weshalb er auch nach diesen Vorfällen für diese Gesellschaft weiterarbeiten hätte sollen. Der Zeuge E F vermittelte im Zuge seiner Einvernahme überdies einen äußerst geläuterten Eindruck, der für das Verwaltungsgericht durchaus glaubhaft wirkte. Er vermochte auch seine Motive und künftigen Ziele klar zu schildern und vermittelte insgesamt den Eindruck, nie mehr in eine derartige Situation, wie sie aufgrund seiner Straftat entstand, kommen zu wollen und präsentierte sich auch derart, dass man die von ihm begangene Straftat nicht erwarten würde. Sein Bestreben gilt nunmehr vor allem „seinem“ Unternehmen der Beschwerdeführerin, wofür er auch weiterhin seine gesamte Arbeitskraft und Mittel einsetzen möchte. Aufgrund des Eindrucks, den der Zeuge E F anlässlich der Verhandlung hinterließ, geht das Verwaltungsgericht fallbezogen von einer positiven Zukunftsprognose in Bezug auf die Person des Herrn E F aus, da die strafgerichtliche Verurteilung ausreichend war, um beim Zeugen E F einen Charakterwandel, insbesondere in Bezug auf die sich im Strafurteil manifestierende Neigung der Schädigung fremden Vermögens zu bewirken. Der Zeuge E F bereute seine Straftat auch zutiefst und machte im Rahmen seiner Zeugenaussage im Ergebnis auch klar deutlich, dass von ihm durch Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft und finanziellen Mitteln geschaffene, gut florierende Unternehmen und damit auch die künftige tragfähige, wirtschaftliche Basis für seine Familien durch strafbare Handlungen dieser Art nicht mehr aufs Spiel zu setzen und weiterhin einen ordnungsgemäßen Lebenswandel zu führen, den er auch von dem festgestellten strafgerichtlich relevanten Vergehen führte.

In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes, unter nachstehende Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Die im Verfahrensgegenstand maßgeblichen Rechtsvorschriften der GewO 1994 lauten wie folgt:

§ 13 Abs 1 GewO 1994:

„Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1.

von einem Gericht verurteilt worden sind

           […]

b)

wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen.“

2.

die Verurteilung nicht getilgt ist.

Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.“

§ 87 Abs 1 Z 1, Abs 3 und 6 GewO 1994:

„(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

1.

auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder

(3) Die Behörde kann die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern.

(6) Treffen die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgesehenen Voraussetzungen nur auf einen Teil der gewerblichen Tätigkeit zu, so kann die Gewerbeberechtigung auch nur zum Teil entzogen werden, wenn auch durch die nur teilweise Entziehung der Gewerbeberechtigung der Zweck der Maßnahme erreicht wird.“

§ 91 Abs 2 GewO 1994:

„Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“

§ 153 Abs 1 und Abs 3 StGB lauten wie folgt:

„(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Wer durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

§ 43 Abs 1 StGB bestimmt Folgendes:

„Wird ein Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, so hat ihm das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen.“

Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde vor dem Hintergrund der rechtskräftigen, strafrechtlichen Verurteilung des Herrn E F im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16.09.2016 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, deren Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, zutreffend vom Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs 1 Z 1 lit. b und Z 2 GewO 1994 aus, wonach natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind, wenn sie vom einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung – wie gegenständlich der Fall – nicht getilgt ist, sodass diesbezüglich die grundsätzliche Voraussetzung für das Vorliegen eines Entziehungsgrundes nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 vorliegend ist, letzteres ist im Beschwerdefall auch unbestritten.

Voraussetzung für eine Gewerbeentziehung nach § 91 Abs 2 GewO 1994 ist jedoch – entgegen dem behördlichen Dafürhalten – nicht, dass sich ein Gewerbeausschlussgrund, sondern ein Gewerbeentziehungsgrund nach § 87 leg. cit. sinngemäß auf eine natürliche Person bezieht, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gewerbeinhaberin zusteht. Fallbezogen ist Herr E F vertretungsbefugtes Organ und handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie Alleingesellschafter der A B GmbH, sodass ihm aufgrund dieser Funktionen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der beschwerdeführenden Inhaberin zustand und nach wie vor zusteht. Für das Vorliegen eines Entziehungsgrundes nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994, welcher sich sinngemäß auf Herrn E F als handelsrechtlichen Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin zu beziehen hat, ist – wie beschwerdeführerseitig zutreffend dargetan – auch das Hinzutreten eines weiteren Tatbestandselementes des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 erforderlich, nämlich das „nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist“. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. zB VwGH am 06.11.2002, 2001/04/0050 und VwGH am 05.09.2001, 2001/04/0116) hat die Behörde bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten, sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild der Verurteilten Bedacht zu nehmen. Diesbezüglich hat die Behörde eine nachvollziehbare, begründete, selbstständige Prognose abzugehen, während sie in Bezug auf das Tatbestandelement der gerichtlichen Verurteilung an die vorliegende, einschlägige rechtskräftige Gerichtsentscheidung gebunden ist (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl GewO – Gewerbeordnung 3. Aufl. RZ 4 zu § 87 GewO 1994).

Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zusammenhang die mangelnde Vornahme einer derartigen auf das Persönlichkeitsbild des Herrn E F abstellenden Prognose rügt, ist dies vor dem Hintergrund des klaren Wortlautes der Bestimmung des § 91 Abs 2 GewO 1994, welcher ohne Einschränkung auf die im „§ 87 angeführten Entziehungsgründe“ verweist – wie dargelegt – durchaus zutreffend.

Die Gewerbebehörde ist beim Entziehungsgrund der strafrechtlichen Verurteilung im Sinne des § 13 Abs 1 GewO 1994 auch an ein rechtskräftiges Urteil gebunden, jedoch obliegt ihr die selbstständige Beurteilung, ob alle weiteren Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind (vgl. zB VwGH am 24.06.1983, 92/04/0038). Soweit sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde auf die bedingte Strafnachsicht des Strafgerichtes nach § 43 Abs 1 StGB bezieht ist es auch zutreffend, dass Überlegungen des Strafgerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben können (vgl. zB VwGH am 22.05.2003, 2002/04/0147). Diesbezüglich sind jedoch besondere Gründe aufzuzeigen, aus denen die bedingte Strafnachsicht nach der hg. Judikatur ausnahmsweise zu berücksichtigten wäre (vgl. zB VwGH am 24.02.2010, 2009/04/0288, unter Hinweis auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH).

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch dartut, dass bei der Prognose in Bezug auf das Persönlichkeitsbild des Herrn E F auch auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen ist und das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigten ist, so ist diese Rechtsansicht ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. zB VwGH am 18.05.2016, Ra 2016/04/0046). Das Höchstgericht (vgl. zB VwGH am 05.09.2001, 2001/04/0116 und VwGH am 09.10.2002, 2002/04/0122) hat die Berücksichtigung des seit der Begehung des Deliktes verstrichenen Zeitraums im Hinblick auf eine Wandlung des Persönlichkeitsbildes nicht als rechtswidrig erachtet. Dabei ist der seit der Deliktsbegehung verstrichene Zeitraum zu betrachten (vgl. zB VwGH am 27.10.2014, 2013/04/0103). Im Beschwerdefall erfolgte die Begehung des Vergehens der Untreue dem Sachverhalt des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils folgend in zahlreichen Angriffen zwischen 05.10.2010 und 04.02.2015, sodass sich der handelsrechtliche Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter der beschwerdeführenden Gewerbeinhaberin bis dato bereits seit ca. vier Jahren und zehn Monaten wohlverhalten hat und sich keinerlei strafbare Handlungen zu Schulden kommen lassen hat. Ungeachtet der von Seiten des Strafgerichtes auch als mildernd gewerteten Unbescholtenheit bis zur Begehung der in Rede stehenden Vergehen (laut Sachverhalt des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils 05.10.2010), ist festzuhalten, dass dem strafgerichtlichen Urteil fallbezogen auch keinerlei konkrete Feststellungen hinsichtlich der von Seiten des Zeugen E F verursachten Schadenshöhe zu entnehmen sind. Das Strafgericht ging in seinem Urteil, welches zum in Rede stehenden Gewerbeentziehungsverfahren führte, davon aus, dass der Fremdschaden, welchen der Zeuge E F laut gerichtlichen Feststellungen verursacht hat, € 5.000,00, jedoch nicht € 300.000,00 übersteigend war und wurde von Seiten des Herrn E F der G H GmbH nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Folge auch eine Schadenswiedergutmachung im Ausmaß von etwa € 100.000,00 im Vergleichswege geleistet. Auch im Rahmen des gegenständlichen Strafurteils wurde eine erfolgte Teilschadenswiedergutmachung als mildernd gewertet. Soweit das Tatsachengeständnis des Herrn E F strafgerichtlicherseits, ebenfalls als mildernd gewertet wurden, ist festzuhalten, dass es in rechtlicher Beurteilung des beschwerdegegenständlichen Sachverhaltes nicht darauf ankommt, ob die verurteilte Person mit maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gewerbeinhaberin im zugrundeliegenden Strafverfahren geständig war (vgl. zB VwGH am 05.11.1991, 91/04/0165), sondern ist vielmehr entscheidend, ob diese nach der Beschaffenheit der von ihr begangenen Handlungen oder Unterlassungen Gewähr dafür bietet, dass sie bei der Gewerbeausübung die hiebei zu beachtenden, öffentlichen Rücksichten wahrnehmen werde und die Begehung gleichartiger oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des beschwerdegegenständlichen Gewerbes ausgeschlossen ist. Hinsichtlich dieser entscheidungsrelevanten, von Seiten der Gewerbebehörde fallbezogen nicht beantworteten Frage ist dem Beschwerdevorbringen nochmals entgegenzuhalten, dass die Gewerbebehörde und auch das Verwaltungsgericht beim Entziehungsgrund der strafrechtlichen Verurteilung im Sinne des § 13 Abs 1 GewO 1994 iVm § 87 Abs 1 Z 1 leg. cit. an ein rechtskräftiges Strafurteil gebunden sind (vgl. zB VwGH am 24.06.1983, 82/04/0038).

Der Schutzzweck der GewO 1994 bezieht sich nicht nur darauf, sicherzustellen, dass Tätigkeiten, welche selbstständig regelmäßig und in Gewinnabsicht ausgeübt werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, mit der dafür notwendigen Sach- und Fachkenntnis ausgeübt werden, sodann auch darauf, dass Gewerbeinhabern, auf welche ein derartiger Ausschlussgrund zutrifft und nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wobei es auch keine Voraussetzung bildet, dass die Straftat in Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen worden ist (vgl. zB VwGh am 16.01.1981, 436/80). In gleichem Maße muss dies für den Sachverhalt gelten, wenn es darum geht, dass ein Entziehungsgrund im Bezug auf eine Person vorliegt, welcher maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gewerbeinhaberin, die gegenständlich den handelsrechtlichen Geschäftsführer und Gesellschafter Herrn E F zukommt. Einer Gewerbeentziehung kommt auch kein Strafcharakter zu, sondern handelt es sich um eine „administrative Maßnahme“ (vgl. zB VwGH am 21.12.1993, 93/04/0078), wodurch nicht zuletzt auch die an der Ausübung des betroffenen Gewerbes beteiligten Kreise geschützt werden.

Gegenständlich hatte die Behörde jedoch vor Entziehung einer Gewerbeberechtigung alle in Betracht kommenden Umstände bis zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung einer Prüfung zu unterziehen, wozu – wie ausgeführt – auch das Verhalten, dass der Bestrafte seit seiner Verurteilung an den Tag gelegt hat, gehört, zumal auch ein einwandfreies Verhalten durch einen längeren Zeitraum geeignet sein kann, die Besorgnis eines Missbrauches der Gewerbeberechtigung auszuschließen (vgl. VwGH Slg 7.470 A). Die auch behördlicherseits vorzunehmende Persönlichkeitsprognose des Verurteilten setzt auch die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der den Ausschlussgrund nach § 13 Abs 1 GewO 1994 bildenden Verurteilung konkret zugrundegelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat (vgl. VwGH am 22.06.2011, 2011/04/0014). Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung dergleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist hat die Behörde – wie dargelegt – sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH am 17.04.2012, 2008/04/0009). Ungeachtet des Umstandes, dass dem Zeugen E F auf Grundlage des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils während eines Tatzeitraums zwischen 05.10.2010 und 04.02.2015 dem Strafurteil folgend eine Vielzahl an Angriffen auf fremdes Vermögen zur Last gelegt wurden, wodurch allerdings ein nicht konkret ermittelter Schaden am Fremdvermögen laut Strafurteil von mehr als € 5.000,00 bis € 300.000,00 von ihm vorsätzlich verursacht wurde, ist diesbezüglich nicht nur die angesprochene, seitens seiner damaligen Arbeitgeberin auch akzeptierte, Schadenswiedergutmachung durch Herrn E F erfolgt, sondern hat sich Herr E F nicht nur bis zur Begehung seiner Tathandlungen mit Beginn am 05.10.2010 und seit dem letzten ihm zur Last gelegten Faktum am 04.02.2015 stets wohl verhalten und vermag das erkennende Gericht darin, unbeschadet des Umstandes, dass fallbezogen die voraussichtliche Tilgung nach dem Stand der Strafregistereintragungen voraussichtlich mit 02.09.2021 bereits eintreten wird, auch ein klares Indiz dafür zu erblicken, dass die Begehung vermögensschädigender Straftaten durch Herrn E F künftig „kaum“ zu befürchten sind, worauf es nach der Judikatur (vgl. zB VwGH am 09.05.2001, 2001/01/0072, VwGH am 26.04.2000, 2000/04/0068 und VwGH am 08.05.2002, 2002/04/0030) allerdings nicht ankommt. Abgesehen davon, dass auch das gegenständliche Gewerbe grundsätzlich Gelegenheit zur Begehung von Untreuedelikten und anderen strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen bietet, hat der Beschwerdeführer das Vergehen der Untreue zwar unter Ausnützung seiner damaligen besonderen Vertrauensstellung begangen und den strafgerichtlicherseits nicht konkret, der Höhe nach festgestellten, näher beschriebenen Schaden verursacht, jedoch sich selbst über den genannten Deliktszeitraum nicht unmittelbar bereichert, sondern war sein Handeln vom Bestreben getragen, seiner damaligen Arbeitgeberin aufgrund seines hohen Erfolgsdrucks auch möglichst viele „gute Transportgeschäfte“ zukommen zu lassen. Auch ist bei der Beurteilung des aus der Straftat ersichtlichen Persönlichkeitsbildes eines Gewerbetreibenden auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, indem die verhängte Strafe, die im § 13 Abs 1 GewO genannte Grenze übersteigt (vgl. Grabler/Solzlechner/Wendl, GewO-Gewerbeordnung 3. Aufl. Rz 6 zu § 87 GewO und die dort zitierte, höchstgerichtliche Judikatur). Fallbezogen wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer und Alleingesellschafter der beschwerdeführenden Gewerbeinhaberin Herr E F rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und wird die in § 13 Abs 1 lit. GewO 1994 vorgesehene Grenze einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe im Beschwerdefall auch nicht erheblich überschritten und wurde der bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reichende Strafrahmen von Seiten des Strafgerichtes auch leidlich im unteren Bereich ausgeschöpft.

Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen der Erstellung einer Zukunftsprognose die Verschaffung eines – im Zuge einer mündlichen Verhandlung gewonnenen – persönlichen Eindrucks von der betroffenen Person besondere Bedeutung zukommt (vgl. VwGH am 18.02.2015, Ra 2014/04/0035). Legt man den persönlichen Eindruck, welchen das Verwaltungsgericht von der Person des Herrn E F erhielt, zugrunde, so ist deutlich erkennbar, dass die strafrechtliche Verurteilung des Zeugen E F und die in Rede stehende Verurteilung zu einer bedingten, 8-monatigen Freiheitsstrafe bei ihm auch weiterhin bewirken wird, dass er sich auch künftig wohl verhalten wird, schon um sich und seine Familie nicht mehr in eine derartige Situation zu bringen, eine Haftstrafe verbüßen zu müssen und seine Existenzgrundlage in Form „seines Unternehmens“ aufs Spiel zu setzen. Im Rahmen des Beweisverfahrens hat sich vielmehr eine deutliche Läuterung des Zeugen E F ergeben und vermochte er auch überzeugend darzulegen, seine strafbare zu bereuen und derartige Vergehen gegen fremdes Vermögen nicht mehr zu begehen. Ersichtlich wurde auch, dass er nach Schadenswiedergutmachung im Rahmen seines Unternehmens weiterhin das finanzielle Risiko und die Verantwortung zu tragen beabsichtigt, wofür er seine gesamte Arbeitskraft aufwendet. Ungeachtet des Umstandes, dass er derzeit auch alleiniger Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer ist und der nicht genau bezifferte Vermögensschaden von ihm rasch wiedergutgemacht wurde und er sich mittlerweile bereits über einen Zeitraum von vier Jahren und ca. zehn Monaten wohl verhielt, ist es fallbezogen gerade der persönliche Eindruck, den die Person des Herrn E F dem Verwaltungsgericht gegenüber im Zuge des Beweisverfahrens hinterließ, welcher im Lichte des festgestellten Sachverhaltes zur Überzeugung führte, dass aufgrund der derzeitigen Persönlichkeit des Herrn E F bei einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen ist, dass nicht nur nach der Eigenart der strafbaren Handlung, sondern auch nach der Persönlichkeit des Verurteilten E F die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes nicht mehr zu befürchten ist. Fallbezogen erwies sich die Aufforderung zur Entfernung des Herrn E F aus der Gesellschaft der Gewerbeinhaberin mit Schreiben vom 24.06.2019 insofern als nicht rechtens und war die Beschwerdeführerin in Ermangelung des Vorliegens eines Entziehungsgrundes nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 nicht verpflichtet, Herrn E F, dem unzweifelhaft maßgebend der Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gewerbeinhaberin zusteht, aus seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. seiner Stellung als Gesellschafter mit maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gewerbeinhaberin zu entfernen, weshalb sich auch die beschwerdegegenständliche behördliche Erledigung der in Rede stehenden Gewerbeentziehung aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der nicht auf einer entsprechenden Prognose fußenden Verfahrensanordnung nicht nachkam und wonach die belangte Behörde in Anwendung der Bestimmung des § 91 Abs 2 GewO 1994 der Beschwerdeführerin deshalb das Gewerbe „Spediteure – einschließlich Transportagenten“ entzog, als rechtswidrig erwies.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Entziehungsverfahren, Entfernungsauftrag, Persönlichkeitsprognose, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.41.25.2662.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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