TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/24 96/01/0185

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. August 1995, Zl. 4.346.461/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. August 1995 in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers - eines bosnischen Staatsangehörigen, der am 12. April 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist - gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. April 1995 der am 18. April 1995 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung sowohl darauf gestützt, daß sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 verneinte, als auch darauf, daß beim Beschwerdeführer der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging dabei davon aus, daß sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich in Slowenien aufgehalten habe, und traf nähere Feststellungen über die Handhabung des Asylverfahrens und die Rechtsstellung von Asylwerbern in Slowenien.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, Zl. 95/01/0638) ist für die Asylgewährung gemäß § 3 Asylgesetz 1991 Voraussetzung, daß der Asylwerber Flüchtling ist und die Gewährung von Asyl nicht gemäß § 2 Abs. 2 und 3 leg. cit. ausgeschlossen ist. Es müssen demnach beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen, was bedeutet, daß es bei Vorliegen des Asylausschließungsgrundes nach § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. nicht mehr der Klärung bedarf, ob dem Beschwerdeführer Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Beschwerde tritt der auf Grundlage der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der "Verfolgungssicherheit" (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, mit ausführlichen weiteren Judikaturhinweisen), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, unbedenklichen Annahme, der Beschwerdeführer sei in Slowenien vor Verfolgung sicher gewesen, nicht entgegen. Das Vorbringen, wonach das Bestehen eines "einklagbaren Schutzes vor Ausweisung" bei dem aufgrund der Normalisierung der Lage im ehemaligen Jugoslawien geplanten Flüchtlingsaustausch bezweifelt werde, wurde nur im Rahmen der Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erstattet und stellt überdies keine Geltendmachung von gegen die Annahme der Verfolgungssicherheit im nach der zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Zeitpunkt des Aufenthalts im Drittstaat sprechenden Umständen dar.

Da die belangte Behörde somit den Ausschließungsgrund nach § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 zu Recht herangezogen hat, braucht auf das Beschwerdevorbringen betreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie auf allenfalls der belangten Behörde bei Beurteilung dieser Frage unterlaufene Verfahrensfehler nicht weiter eingegangen zu werden.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010185.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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