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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §14 Abs1 Z1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des L in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. November 1995, Zl. 13-368/III La 60/51-1995, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach § 12 LDG 1984, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der am 31. Mai 1949 geborene Beschwerdeführer steht als Volksschuloberlehrer i.R. in einem öffentlichen-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Land Steiermark.
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in diesem Ruhestandversetzungsverfahren ergangenen aufhebenden hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0145, und vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/12/0095, verwiesen werden, denen der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist.
Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde zunächst eine ergänzende Stellungnahme des Landesschulrates für Steiermark eingeholt, in der angeregt wurde, ein (weiteres) fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten erstellen zu lassen, das es der Schulbehörde ermögliche, das Vorliegen und zutreffendenfalls den Grad einer vom Beschwerdeführer "ausgehenden sittlichen Gefährdung im schulischen Bereich festzustellen". Sodann hat die belangte Behörde ein (weiteres) neuropsychiatrisches Gutachten eingeholt. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 24. Juli 1995 zu folgender
Beurteilung:
"Der unmittelbar erhobene psychiatrische Status ergibt am
Untersuchungstage folgendes Bild:
Der Untersuchte ist bewußtseinsklar, persönlich, zeitlich und örtlich voll orientiert. Die Gedankenabläufe weitgehend koordiniert und assoziiert. Formale Denkstörungen nicht nachweisbar. Die Denkinhalte in der Untersuchungssituation deutlich auf die Problematik eingeengt und reduziert. Die Assoziationen gehen stets in Richtung Selbstbestätigung und Rechtfertigung, deutlich überhöhte Ansprüche bezüglich der Selbstdarstellung. Die Affektivität erscheint deutlich angespannt mit leicht ängstlicher Komponente. Sensitive Persönlichkeitszüge sind weiterhin klinisch feststellbar. Für manifeste paranoide Gedankeninhalte derzeit kein Anhaltspunkt. Der Realitätsbezug erscheint weitgehend erhalten. Die Kritikfähigkeit erscheint ebenfalls insgesamt nicht wesentlich beeinträchtigt, allerdings scheinen die emotional und affektiven Einflüsse durch die über lange Zeit dauernde Ausnahmesituation das Denkverhalten zu beeinflussen. Die weitere Belastung könnte zu einer manifesten querulatorischen Haltung führen.
Die Belastungsfähigkeit der Persönlichkeitsstruktur ist insgesamt deutlich eingeschränkt.
In der weiteren Exploration ergeben sich keine Hinweise auf ein schwerwiegendes depressives Syndrom. Einengungen der Persönlichkeitsstruktur und Hinweise auf eine suizidale Entwicklung sind nicht feststellbar. Darüber hinaus sind halluzinante Erscheinungen nicht diagnostizierbar.
In der unmittelbaren psychiatrischen Exploration und Begutachtung zeigen sich Züge einer etwas gehemmt-ängstlichen Persönlichkeitsstruktur, wobei gehemmt-aggressive Impulse nicht auszuschließen sind. Im Vordergrund steht aber offensichtlich im Rahmen einer mäßig sensitiven Persönlichkeitsstörung die beginnende querulatorische Haltung, wobei weitere Belastungsmomente zu einer manifesten querulatorischen Entwicklung führen würden.
Aus dieser Diagnostik leiten sich folgende Schlußfolgerungen bezüglich der gestellten Fragen ab:
Zur Frage der Persönlichkeitsstörung wird festgestellt, daß nunmehr eine mäßige Persönlichkeitsstörung mit der Tendenz zu einer querulatorischen Entwicklung vorliegt, wobei ursprünglich eine sensitive Persönlichkeitsstruktur anzunehmen war. Herr L erscheint aus gutachterlicher Sicht nicht mehr in der Lage, einen pädagogischen Beruf auszuüben. In der Funktion als Volksschullehrer ist mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere Konfrontation der Persönlichkeit mit der Umgebung zu erwarten, sodaß daraus eine weitere Pathologisierung des Verhaltens mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten würde.
Zur Frage, ob ein sexuell bedenkliches Persönlichkeitsbild vorliegt, kann zum derzeitigen Zeitpunkt und aufgrund der Unterlagen und der Exploration keine sichere Aussage gemacht werden. Aufgrund der Anamnese erscheinen jedoch kompensatorische Verhaltensweisen bei einer nicht voll gelungenen Sexualität vorzuliegen.
Ein ernsthaftes sexual-pathologisches Verhalten kann nicht nachgewiesen werden.
Der Zustand der erheblichen Beeinträchtigung besteht sicherlich seit Oktober 1991 und hat sich nunmehr in bezug auf die Funktion eines Lehrers weiter verschlechtert. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Prognose bezüglich der Wiedereingliederung in den Lehrberuf als infaust zu bezeichnen.
Die Fähigkeit zu einer anderen mindestens gleichwertigen beruflichen Tätigkeit ist weiterhin gegeben, wäre jedoch auf nichtpädagogische Bereiche zu verweisen.
Zur Frage der Dauer der psychischen Störung kann nicht eindeutig Stellung bezogen werden, da offensichtlich eine Progredienz der Symptomatik vorliegt. Unter günstigen Bedingungen, vor allem außerhalb des Schulmilieus, ist mit einer Besserungsfähigkeit der Persönlichkeitsstruktur zu rechnen.
Bezüglich der Dienstbeschreibung vom 21. Juli 1991 kann rückwirkend aus gutachterlicher Sicht keine Stellung bezogen werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, daß zum damaligen Zeitpunkt ein gutes Verhältnis zwischen dem Leiter und dem Untersuchten vorlag und daß unter dieser Führung eine entsprechende Dienstleistung erfolgte. Auffällig erscheint lediglich in der Beschreibung die Distanzierung gegenüber weiblichen Kollegen, wobei eine eindeutige Bewertung dieser Aussage aus psychiatrisch-psychologischer Sicht nachträglich und aufgrund der mangelhaften Unterlagen und Aussagen des Untersuchten nicht möglich erscheint.
Zur Frage möglicher sexualpathologischer Störungen kann festgestellt werden, daß eine latente sexualpathologische Störung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die bisherigen Verhaltensweisen sind jedoch nicht ausreichend Beweise für eine schwerwiegende Störung auf sexuellem Gebiet, sodaß daraus auch nicht eine Schlußfolgerung bezüglich einer sittlichen Gefährdung der Schüler gezogen werden kann.
Zusammengefaßt sei darauf hingewiesen, daß der jetzige Status sowohl aus den Merkmalen der Persönlichkeit als auch aus der Dynamik der bisherigen Ereignisse eine Wiedereingliederung in den Lehrberuf nicht zuläßt, da mit einer Provokation weiterer und schwerwiegender psychopathologischer Phänomene zu rechnen ist.
Der Untersuchte hat sicherlich ein Negativbild von der Schulbehörde in sich aufgebaut und wäre mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der Lage, dieses Bild wieder in ein positives Licht zu rücken.
Aus dieser fixierten Haltung läßt sich unschwer erkennen, daß eine Wiedereinstellung des Untersuchten als äußerst problematisch zu bezeichnen ist."
Der Beschwerdeführer äußerte sich in einer Eingabe vom 14. September 1995 zu diesem Gutachten ablehnend. Weiters holte die belangte Behörde einen ergänzenden Bericht des Direktors der Schule ein, an der der Beschwerdeführer zuletzt Dienst versehen hatte; dieser verblieb bei seiner damaligen positiven Beurteilung (siehe dazu die nähere Darstellung im genannten Vorerkenntnis vom 14. Dezember 1994).
Schließlich hat die belangte Behörde als Ergebnis des dritten Rechtsganges mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 1. Oktober 1991 (abermals) nicht stattgegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid inhaltlich bestätigt, jedoch die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung mit 1. Dezember 1995 festgesetzt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen (§ 12 Abs. 1 LDG 1984) ausgeführt, das gravierende, im Personalakt dokumentierte, dienstliche und außerdienstliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers ("1982: VS Pöls - Klagen der Eltern - Ermahnung; 1984: VS Niederschöckl - Beschwerde der Eltern - Unzukömmlichkeiten beim Turnunterricht; 1986: Inserat - Ausgabe als Magistratsbeamter; 1987: VS Laufnitzdorf - schwere Elternbeschwerden - Ermahnung - Hemmung der Vorrückung; 1990:
Brief an Sr. Ölwecka - Verdacht des Vergehens der Täuschung") zeige eine psychische Störung, welche die ordnungsgemäße Führung der ihm als Landeslehrer übertragenen Aufgaben und die zufriedenstellende Erfüllung der allgemeinen Dienstpflichten ausschließe. Daraus sei eine Dienstunfähigkeit abzuleiten. Eine andauernde Dienstunfähigkeit mache gemäß § 12 Abs. 1 LDG 1984 die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers erforderlich.
In den Gutachten vom 9. Februar 1992 und vom 22. Jänner 1994 (Anmerkung: siehe die Darstellung im genannten Vorerkenntnis vom 14. Dezember 1994) sowie im Gutachten vom 24. Juli 1995 werde eine Persönlichkeitsstörung festgestellt, welche eine zufriedenstellende Tätigkeit auf pädagogischem Gebiet ausschließe.
Die dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers sei somit erwiesen. Bezüglich der Dauer seiner Dienstunfähigkeit sei nach derzeitigen medizinischen Erkenntnissen kein Ende seiner psychischen Störung vorauszusagen. Im günstigsten Fall sei zwar eine Besserung möglich, jedoch nur bei einer streßfreien Tätigkeit außerhalb des Schulmilieus. Für eine gleichwertige Arbeit im nichtpädagogischen Bereich sei er nach dem Gutachten vom 24. Juli 1995 durchaus geeignet, jedoch könne ihm aufgrund der derzeitigen Arbeitsmarktsituation im Bereich der Landesverwaltung kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden. Trotz seines dienstlichen Fehlverhaltens und seiner Persönlichkeitsstörung sei vom Direktor für die Zeit seiner letzten Unterrichtstätigkeit vor dem Ruhestandsversetzungsverfahren der positive Leistungsfeststellungsbericht vom 20. Juli 1991 verfaßt worden. "Zu dieser Dienstbeschreibung kam es, weil offensichtlich zu diesem Zeitpunkt ein gutes Verhältnis zwischen dem Schulleiter und Ihnen bestand und es über Ihre Unterrichtsführung keine Klagen gab. Aufgrund der fachärztlichen Gutachten ist aber unter anderen Bedingungen an einer anderen Schule eine derartige positive Dienstbeschreibung nicht möglich, da es infolge Ihrer Persönlichkeitsstruktur zu Schwierigkeiten der Kommunikation zwischen Ihnen, Schülern, Eltern und Schulleiter zu erwarten ist".
Aufgrund dieses Sachverhaltes sei gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 12 LDG 1984 die Versetzung in den Ruhestand infolge einer dauernden Dienstunfähigkeit zu verfügen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur maßgeblichen Rechtslage und zu den Anforderungen, die an ein Gutachten zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit im Ruhestandsversetzungsverfahren anzulegen sind, kann zunächst, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im bereits genannten Vorerkenntnis vom 14. Dezember 1994 verwiesen werden.
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers einerseits aufgrund des von ihr angenommenen, näher umschriebenen dienstlichen und außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers in den Jahren 1982 bis 1990, andererseits aber auch aufgrund einer von den Gutachtern festgestellten Persönlichkeitsstörung bejaht.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich dieser Beurteilung nicht anzuschließen:
Das von der belangten Behörde angenommene dienstliche und außerdienstliche Fehlverhalten war bereits Gegenstand des zweiten Rechtsganges (siehe insbesondere die Ausführungen Seite 16 bis 18 des mehrfach genannten Vorerkenntnisses vom 14. Dezember 1994). Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde geprüft, ob das von ihr angenommene Fehlverhalten des Beschwerdeführers auf einer Neigung beruhe, aufgrund derer es in Hinkunft im schulischen Bereich zu sittlichen Verfehlungen kommen könnte. Derartiges ergibt sich aber aus dem eingeholten Gutachten nicht und wurde von der belangten Behörde (in ihren knappen Tatsachenfeststellungen) auch nicht als erwiesen angenommen. Kann aber nicht davon ausgegangen werden, so läßt sich aus diesem angenommenen Fehlverhalten allein vor dem Hintergrund der zuletzt erfolgreichen dienstlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers (siehe die bereits im Vorerkenntnis mehrfach genannte positive Dienstbeurteilung) die von der belangten Behörde weiterhin angenommene Dienstunfähigkeit nicht ableiten.
Aber auch die von der belangten Behörde zu ihrer Beurteilung herangezogenen Gutachten vom 9. Februar 1992, vom 22. Jänner 1994 und vom 24. Juli 1995 gestatten nicht die Beurteilung, der Beschwerdeführer sei dienstunfähig im Sinne des § 12 LDG 1984. Die beiden erstgenannten Gutachten sind, wie im Vorerkenntnis vom 14. Dezember 1994 dargelegt wurde, unschlüssig. Im Gutachten vom 24. Juli 1995 wird nun "eine mäßige Persönlichkeitsstörung mit der Tendenz zu einer querulatorischen Entwicklung" angenommen, wobei ursprünglich eine sensitive Persönlichkeitsstruktur anzunehmen gewesen sei. Der Beschwerdeführer erscheine nicht mehr in der Lage, einen pädagogischen Beruf auszuüben. In der Funktion als Volksschullehrer sei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere Konfrontation der Persönlichkeit mit der Umgebung zu erwarten, sodaß daraus eine weitere Pathologisierung des Verhaltens mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten würde; es liege "offensichtlich eine Progredienz der Symptomatik" vor. Der Beschwerdeführer habe "sicherlich ein Negativbild von der Schulbehörde in sich aufgebaut und wäre mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der Lage, dieses Bild wieder in ein positives Licht zu rücken. Aus dieser fixierten Haltung läßt sich unschwer erkennen, daß eine Wiedereinstellung" des Beschwerdeführers "als äußerst problematisch zu bezeichnen" sei. Die belangte Behörde hat hiezu dem Beschwerdeführer in ihrer Erledigung vom 31. August 1995, mit welcher ihm das Gutachten zur Stellungnahme übermittelt wurde, unter anderem vorgehalten, aus dem Gutachten gehe hervor, daß er sich über die Gründe seiner Ruhestandsversetzung noch nicht im klaren sei. Er gebe an, daß er bisher "noch nicht durchschaut hätte, was eigentlich gespielt würde". Außerdem sei er der Meinung, daß er "sich im Recht befinde", die "Anschuldigungen ungerechtfertigt seien" und "die Behörde mit der Brechstange arbeiten wolle" (Anmerkung: es handelt sich dabei um Wiedergaben aus dem Befund des Sachverständigen).
Richtig ist, daß Persönlichkeitsstörungen Dienstunfähigkeit bewirken können (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143 = Slg. 13.343/A, vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, oder auch vom 20. Dezember 1995, Zl. 90/12/0125). Stets kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalles an. Davon ausgehend, daß der Beschwerdeführer, wie erwähnt, zuletzt erfolgreich Dienst versehen hat (die Dienstbeurteilung vom 20. Juli 1991 weist deutlich überwiegend überdurchschnittliche Leistungen auf), ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß auf Grundlage der im Gutachten vom 24. Juli 1995 angenommenen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers die rechtliche Beurteilung, er sei dienstunfähig, noch nicht ableitbar ist. Die belangte Behörde geht zwar davon aus, daß im Jahr 1991 offensichtlich ein gutes Verhältnis zwischen dem Schulleiter und dem Beschwerdeführer bestanden und es über seine Unterrichtsführung keine Klagen gegeben habe, fügt dem aber hinzu, daß aufgrund des fachärztlichen Gutachtens (gemeint nach dem Zusammenhang: vom 24. Juli 1995) "unter anderen Bedingungen an einer anderen Schule eine derartige positive Dienstbeschreibung nicht möglich" sei, weil infolge der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers Schwierigkeiten in der Kommunikation zwischen ihm, den Schülern, den Eltern und dem Schulleiter zu erwarten seien. Aus dieser Argumentation kann aber nicht abgeleitet werden, daß bei vergleichbaren Bedingungen wie an der Volksschule, an welcher der Beschwerdeführer zuletzt 1991 Dienst versah, jedenfalls keine erfolgreiche Dienstleistung möglich wäre. Das vom Sachverständigen aufgezeigte negative Bild des Beschwerdeführers von der Dienstbehörde kann im übrigen auch nicht losgelöst davon gesehen werden, daß das Ruhestandsversetzungsverfahren nun das fünfte Jahr anhängig ist und sich die Argumentation der Schulbehörden in bezug auf die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers bislang nicht als tragfähig erwiesen hat.
Nach dem Gesagten war daher der angefochtene Bescheid (abermals) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Kostenersatz für die für die überzählige Ausfertigung der Beschwerde und der Beilage entrichteten Stempelgebühren war nicht zuzuerkennen (siehe auch die Kostenentscheidung im Vorerkenntnis vom 14. Dezember 1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120016.X00Im RIS seit
20.11.2000