TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/14 94/12/0095

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs3;
LDG 1984 §12 Abs1 Z1;
LDG 1984 §12 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des P in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Februar 1994, Zl. 13-368/III La 60/30-1994, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach § 12 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Volksschuloberlehrer iR in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Land Steiermark (zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0145). Mit Erledigung vom 8. März 1982 erteilte der Landesschulrat für Steiermark dem Beschwerdeführer eine Ermahnung wegen seines dienstlichen Verhaltens gegenüber einem Schüler der Volksschule P, insbesondere in einem Schreiben vom 30. Jänner 1982 enthaltene standeswidrige Äußerungen im Mitteilungsheft dieses Schülers, das er einem anderen Schüler zur Übergabe an die Familie mitgegeben hatte. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß für ein "Nachsitzen" bzw. "Überstunden" von Schülern keine gesetzliche Grundlage bestehe.

Nach einer Reihe weiterer Beschwerden von Eltern erging am 1. September 1988 erneut eine Ermahnung des Landesschulrates für Steiermark an den Beschwerdeführer wegen einer Reihe dienstlicher Verfehlungen.

Mit Erledigung des Bezirksschulrates Graz-Umgebung vom 7. Oktober 1988 erfolgte eine vorübergehende Zuweisung des Beschwerdeführers gemäß § 21 LDG (für den Beschwerdeführer als Lehrer) in den Stand der Bezirkspersonalreserve, dem folgte wenig später mit Bescheid des Präsidenten des Landesschulrates für Steiermark vom 22. November 1988 gemäß § 19 LDG 1984 die Versetzung des Beschwerdeführers in die Lehrerreserve.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 1988 stellte die Leistungsfeststellungskommission der Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Graz-Umgebung fest, daß der Beschwerdeführer im Schuljahr 1987/88 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen habe. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, da die Berufung des Beschwerdeführers von der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer beim Landesschulrat für Steiermark mit Bescheid vom 11. April 1989 zurückgewiesen worden ist.

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesschulrates für Steiermark vom 20. Juni 1989 wurde mit Wirksamkeit vom 20. April 1989 die Vorrückung des Beschwerdeführers in höhere Bezüge für die Dauer eines Jahres gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gehemmt. Die belangte Behörde gab der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid nicht statt.

Am 21. März 1991 benachrichtigte das Landesgericht für Strafsachen Graz den Landesschulrat für Steiermark, daß gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs. 1 StGB von der Staatsanwaltschaft Graz der Antrag auf Bestrafung gestellt worden sei. Nach dem Inhalt der diesem Verfahren zugrundeliegenden Strafanzeige vom 17. Juli 1990 wurde polizeilich festgestellt, daß der Beschwerdeführer bereits 1986 unter der Angabe, er sei Magistratsbediensteter, Inserate aufgegeben habe, die Ferialjobs als "Badeaufsicht" für Mädchen in Aussicht gestellt hätten. Interessierte Mädchen hätten ihm "Vorschwimmen" müssen.

In mehreren Schreiben (26. Februar und 19. März 1990) bezeichnete sich der Beschwerdeführer als Inhaber einer Privatklinik, um eine Krankenschwester auf Grund eines Inserates zu bewegen, nach Graz zu kommen.

Diese Schreiben haben folgenden Wortlaut:

"Werte Frau Ö

Bezugnehmend auf Ihr Inserat gebe ich Ihnen hiermit als Inhaber und zugleich Verwalter meines Privatsanatoriums die Chance, bei mir tätig zu sein.

Meine Klinik befindet sich am Stadtrand in einer riesigen Villa inmitten eines wunderschönen großen Parks. In 4 Abteilungen für Kinder/Jugendl., Männer und Frauen werden ausschließlich nur alle Erkrankungen urologischer Art ambulant u. stationär behandelt.

Da wir nur finanzkräftige u. ausgesuchte Patienten aufnehmen und erfolgreich betreuen, ist unser Haus auch nicht durch Massenbetrieb überfüllt, sondern nur gegen Voranmeldung gerade stets richtig ausgelastet.

In unseren Ein- bis Vierbettzimmern finden auch nur in besonderen Ausnahmefällen über 70jähr. Patienten Aufnahme, um reine u. langwierige Pflegefälle auszuschließen. Außer dem Ärzteteam beschäftigen wir für alle Abteil. nur weibliches Personal ab 18 J., wobei für alle Neueinstellungen ein generelles Alterslimit von 45 J. gilt.

Ab 2. April d.J. benötigen wir für die Abteil. Männer noch eine jüngere, tüchtige, symp., freundliche und liebevolle Frau ab 160 cm/55 kg. Ideal wäre allerdings eine Frau ab 170 cm/65 kg, doch soll das keine Bedingung für die Aufnahme sein.

Zu den allgemein üblichen Grundkenntnissen und Arbeitsabläufen sollten Sie noch über folgende fachspezifische Behandlung ausreichend Bescheid wissen bzw. dazu bereit sein evtl. vorhandenes mangelndes Wissen u. Praxis durch einen intensiven Kurzlehrgang erwerben zu wollen.

Vorerst ein großer Überblick über Ihren Aufgabenbereich:

Bedienung von vollautom. med. Stühlen, E-Behandlungen, Verabreichung von Spezialklistieren, Anbringung u. Entfernung versch. Katheter, hygien. Pflege u. Vorbereitung des Unterleibes (Genitalbereich) insbes. vor u. nach erfolgten operat. Eingriffen, Bedienung des mechan.

Rotorbürstenmassageapparates, manuelle Abnahme von Blut, Urin

u.

Spermas für Untersuch. im hauseig. Labor - ferner Aufsicht

u.

Hilfestellung bei Sitz- u. Wannenbädern (Kohlensäurebäder) sowie bei der Anwendung physikal. Therapie. Allgem. Kenntnisse über Trocken-, Bürsten- u. Unterwassermassage erwünscht jedoch nicht Bedingung.

Sollten Sie an den geschilderten Tätigkeiten Freude u. Gefallen finden und an einer fixen Anstellung mit überdurchschn. Gehalt, freier Kost u. Quartier ernsthaft interessiert sein, dann senden Sie uns doch Ihre ausführl. Bewerbung mit Lichtbild an unsere obige Adresse. Wir erwarten dabei wahrheitsgetreue Angaben über:

Alter - Größe/Gewicht - Familienstand (ledig, verh. o. gesch.), Anzahl der Kinder bzw. noch kinderlos - bisherige Art Ihrer Tätigkeit - besondere Fähigkeiten u. Kenntnisse".

Der weitere Brief vom 19. März 1990 hat folgenden Wortlaut:

"Wertes Frl. Ö,

Ihr Schreiben haben wir dankend erhalten und zur Kenntnis genommen.

Ihrer Schilderung nach zu schließen, scheinen Sie eine engagierte und verantwortungsbewußte Person zu sein, die gut in unser Team passen würde.

Leider sind Sie noch etwas jung und haben wenig praktische Erfahrung für diese schwierige Tätigkeit. Außerdem könnten Sie erst im Sommer beginnen und nicht schon im April.

Trotzdem sind wir an Ihnen interessiert und würden bis dahin mit Ihnen in Kontakt bleiben. Nach einem persönlichen Vorstellungsgespräch und der Begutachtung Ihres Abschlußzeugnisses wird dann über Ihre endgültige Aufnahme entschieden bzw. der für Sie in Frage kommende Tätigkeitsbereich mitgeteilt.

Da Sie im Rahmen Ihrer Ausbildung bereits in verschiedenen Abteilungen tätig waren würde uns interessieren, welcher Abteilung Ihr größtes Interesse gilt bzw. mit welchem Personenkreis (Männer, Frauen o. Kinder) Ihnen die Arbeit am meisten behagt.

Ferner nennen Sie noch möglichst genau Ihre bisherigen Kenntnisse und Tätigkeiten im Bereich der Physikotherapie. Oder noch einfacher formuliert: Für welche Arbeiten wurden Sie hier schon herangezogen bzw. was müssen Sie noch ergänzend lernen, um dann beispielsweise als ausgebildete Physikotherapeutin zu gelten und tätig zu sein.

Ihrer Antwort mit Interesse entgegensehend verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen

(unleserliche Paraphe)

P.S.: Letztes Zeugnis können Sie mitsenden.

Kein Original, Kopie davon genügt"

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. April 1991 wurde der Beschwerdeführer von der Anklage, er habe in zwei Schreiben der dort namentlich genannten Krankenschwester in ihren Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zugefügt, daß er sie durch die Vorgabe, Inhaber und Verwalter eines Privatsanatoriums zu sein und ihr auf der Klinik eine Anstellung bieten zu können, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Übermittlung einer Bewerbung mit Lichtbild unter Angabe ihrer Personalien und näheren persönlichen Verhältnisse, so auch Alter, Größe und Gewicht und Übermittlung eines Zeugnisses sowie einer Reise aus der Tschechoslowakei nach Graz, daher zu den Schaden herbeiführenden Handlungen verleitet, gemäß § 259 Z. 2 StPO (Rücktritt des öffentlichen Anklägers von der Anklage während der Hauptverhandlung) freigesprochen (dem in den Akten befindlichen Geschäftsstück (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung) sind keine näheren Einzelheiten zu entnehmen).

Ein über Ersuchen des Landesschulinspektors am 20. Juli 1991 von der Dienststelle des Beschwerdeführers erstellter "Bericht zur Leistungsfeststellung über Landeslehrer" weist deutlich überwiegend überdurchschnittliche Leistungen auf. Hinsichtlich "Zusammenarbeit mit dem Leiter und den Lehrern einer Schule" sind die Beurteilungen lediglich hinsichtlich der "Beachtung von erteilten Weisungen" überdurchschnittlich, hinsichtlich der "Abstimmung und Durchführung gemeinsamer Erziehungsmaßnahmen" unterdurchschnittlich ("trotz Ermahnung wird der zu erwartende Arbeitserfolg nicht erbracht"), ansonsten durchschnittlich. Diesbezüglich heißt es, der Beschwerdeführer distanziere sich gegenüber WEIBLICHEN Kollegen (im Original unterstrichen). Er bemühe sich zwar um Kontakte, errege jedoch meistens das Gegenteil durch unverständliche Argumentationen. Gegenüber dem Leiter bestehe ein ausgezeichnetes Verhältnis, er erfülle übertragene Aufgaben und dienstliche Weisungen mit Akribie. Ansonsten heißt es, daß der Beschwerdeführer bestrebt sei, ein guter Lehrer zu sein. Er bemühe sich sehr um schwächere Schüler und habe auch gute Erfolge. Er sei zu den Kindern (erste bzw. zweite Schulstufe) "ein liebenswerter Lehrer". Kinder "gingen ihm zu". Er habe keinerlei disziplinäre Schwierigkeiten, er führe die Klasse im "konservativen Stil". Er bringe mit Kindern Beiträge zu diversen Veranstaltungen. Die Eltern seien - nach anfänglicher Skepsis - von seiner Arbeit mit den Kindern begeistert. Es bestehe ein ausgezeichnetes Verhältnis zwischen Schule - Lehrer - Elternhaus.

Mit Schreiben vom 6. August 1991 teilte die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer ihre Absicht mit, ihn mit Wirksamkeit vom 30. September 1991 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Der Beschwerdeführer äußerte sich ablehnend und verwies insbesondere darauf, daß er in den beiden letzten Schuljahre "laut Inspektions- und Leiterberichte" eine überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung habe erlangen können. Sein phasenweise unkorrektes Verhalten in der Vergangenheit bereue er zutiefst; zugleich garantiere und verspreche er, daß es in Zukunft zu keiner Wiederholung "jener unliebsamen Vorfälle" kommen werde.

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesschulrates vom 1. Oktober 1991 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 LDG mit Wirksamkeit vom 31. Oktober 1991 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, die dauernde Dienstunfähigkeit werde auf Grund der im Personalakt der Behörde dokumentierten Vorfälle (1982:

dienstliches Verhalten - Ermahnung; 1986: als Magistratsbeamter "Inserate": Mädchen für Ferienjobs als Badeaufsicht; 1987:

massive Elternbeschwerden - Ermahnung; 1991: Anklage auf "Vergehen der Täuschung") angenommen. Unter Dienstunfähigkeit sei die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Landeslehrers, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen, zu verstehen; vernünftigerweise könne darunter nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Art von Dienstverrichtungen, sondern nur die Unfähigkeit des Landeslehrers, seine ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, verstanden werden. Unter "Dienstunfähigkeit" sei alles zu verstehen, was die Eignung des Landeslehrers zur Versehung des Dienstes aufhebe, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Landeslehrer übertragenen Geschäfte ausschließen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren und vernahm zunächst den Beschwerdeführer. Dieser führte zum Vorfall "im Jahre 1986", wonach er per Zeitungsanzeige eine Bademeisterin gesucht habe, aus, dies sei "ein Freundschaftsdienst" für einen Ausländer gewesen, wobei er sich gedacht habe, wenn er ihm helfen könnte, indem er sich als Magistratsbeamter ausgebe, werde er leichter Erfolg haben. Er habe sich nichts dabei gedacht als er sich als Magistratsbeamter ausgegeben habe (es folgt eine Stellungnahme "zu den Vorfällen in der Volksschule L im Jahre 1987"). Zum Vorfall im Jahr 1990, betreffend die Anstellung einer Krankenschwester, müsse er sagen, daß diese Vorgangsweise "sicherlich nicht korrekt" von ihm gewesen sei, aber es habe sich auch die Krankenschwester nicht korrekt verhalten. Sie habe "in ihren Aussagen Widersprüche gemacht, die dann bei Gericht zum Vorschein gekommen" seien. Der Versuch, eine Krankenschwester über eine Zeitungsannonce zu finden, habe sich "in erster Linie aus finanziellen Gründen" ergeben, "denn bei uns ist erstens eine Krankenschwester kaum zu bezahlen und ist eine Einstellung auch überaus umständlich und schwierig". Er habe für seine "pflegebedürftige Mutter zu günstigen finanziellen Voraussetzungen eine Krankenbetreuung erreichen" wollen. Sexuelle Motive, die ihm von verschiedenen Seiten unterstellt worden seien, seien "in keinem Fall richtig". Nochmals wolle er betonen, "daß der Fall mit der Bademeisterin ein Freundschaftsdienst sein sollte, und der Fall mit der Krankenschwester der Sorge um meine Mutter und finanziellen Erwägungen entsprach".

Die belangte Behörde holte weiters ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie eine Stellungnahme des Landesschulrates ein. Der Gutachter kam (stark zusammengefaßt) zum Ergebnis, daß beim Beschwerdeführer eine "Persönlichkeitsstörung mit sensitiven Zügen" bestehe. Auf Grund dieser Störung und den "durch die Chronologie der Ereignisse dokumentierbaren Beeinträchtigungen auf der Beziehungsebene" müsse eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die pädagogische Tätigkeit angenommen werden, "da hier Engagement in zwischenmenschlichen Beziehungen vermehrt erforderlich" erscheine. Der Landesschulrat äußerte sich (gestützt auf eine entsprechende Stellungnahme des zuständigen Schulaufsichtsorganes) dahin, daß aus dessen Sicht "eine Reaktivierung nicht befürwortet" werden könne.

Mit Bescheid vom 17. Juni 1992 gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Dieser Bescheid wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0145 (dem auch die nähere Begründung des Bescheides entnommen werden kann) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (im Hinblick auf die damit verfügte rückwirkende Versetzung in den Ruhestand) aufgehoben (auch wurden verschiedene Hinweise für das fortzusetzende Verfahren erteilt).

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde zunächst eine ergänzende Stellungnahme des Landesschulrates ein. Dieser äußerte sich dahin, daß es sich "bei den zur Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit führenden Gründen nicht um einmalige, vorübergehende Entgleisungen" gehandelt habe, sondern um charakterliche Eigenschaften, die "durch seit 1982 dokumentarisch festgehaltene Tatbestände" untermauert seien, weshalb zweifellos von einer dauernden Dienstunfähigkeit gesprochen werden könne. Im Bereich des Landesschulrates für Steiermark sei weder zum Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden, noch stehe derzeit ein solcher zur Verfügung.

Sodann holte die belangte Behörde ein ergänzendes Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein. In der Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers anläßlich der Untersuchung am 5. Jänner 1994 heißt es darin unter anderem:

"Im Juli 1986 habe er (Anmerkung: der Beschwerdeführer) für einen in Amerika lebenden Bekannten, der sich damals im Hintergrund gehalten hätte, Kandidatinnen für ein Sportstudio ausgesucht, wobei im Rahmen dieses Sportstudios verschiedene Attraktionen, wie Frauenboxkämpfe vorgesehen waren. Beim zweiten Treffen mit zwei Kandidatinnen sei die verständigte Kriminalpolizei erschienen und er wäre wegen des Verdachtes auf ein Sittlichkeitsdelikt verhört worden, wobei ihm aber keinerlei Rechtswidrigkeiten nachgewiesen werden konnten. Auf Grund seines nicht devoten Verhaltens bei der Polizei seien damals Tatsachen verdreht worden, er sei durch den Polizeiarzt kurzzeitig für fahruntüchtig erklärt worden, es konnten ihm aber keinerlei Rechtswidrigkeiten nachgewiesen werden. (...)

Im Februar 1990 sei dann die Mutter des Untersuchten plötzlich erkrankt. Sie habe einen Schwächeanfall gehabt, was ihn für einige Tage in einen panikartigen Konfusionszustand versetzt hätte. Er fühlte sich für die Betreuung der Mutter verantwortlich, außerdem bestand immer eine starke Bindung zu den Eltern, er sei nie verheiratet gewesen und habe auch kaum soziale Kontakte. Ein guter Freund habe 1989 Suizid begangen. In dieser Notsituation im Rahmen der Erkrankung der Mutter habe er über ein Inserat mit einer Krankenschwester aus der Tschechoslowakei Kontakt aufgenommen und sich ihr als Besitzer eines Privatsanatoriums dargestellt. Es bestand für einige Monate ein Briefwechsel, wo von seiner Seite der Krankenschwester verschiedene Versprechungen gemacht wurden, wobei ihr aber auch ihr zukünftiger Aufgabenbereich im Sanatorium des Untersuchten beschrieben wurde, z.B. in Form von Elektrobehandlungen, Verabreichungen von Spezialklistieren, Anbringen und Entfernen verschiedener Katheter, hygienische Pflege und Vorbereitung des Unterleibes (Genitalbereich) insbesondere vor und nach erfolgten operativen Eingriffen, Bedienung des mechanischen Rotorbürstenmassageapparates, manuelle Abnahme von Blut, Urin und Sperma für Untersuchungen im hauseigenen Labor. Weiters wurden von der Krankenschwester Angaben über Alter, Größe, Gewicht, Familienstand, Anzahl der Kinder, bisherige Art der Tätigkeit, besondere Fähigkeiten und Kenntnisse gefordert.

Der Grund für seine unwahren Behauptungen sei einzig und allein die Sorge um die Pflege seiner Mutter gewesen. Es sei aber nie zu Kontakten oder sexuellen Übergriffen gekommen."

Der Sachverständige kam zu folgender Zusammenfassung und Beurteilung:

"Bei dem 45 jährigen Untersuchten findet sich in neurologischer Hinsicht ein unauffälliger Befund.

Bei der psychischen Exploration finden sich keine Störungen des Bewußtseins oder der Orientierung. Der Gedankengang ist formal geordnet, es bestehen aber sensitiv anmutende Gedankenzüge mit Neigung zur Bagatellisierung der sich immer wieder in Abständen ereignenden Auffälligkeiten.

Der Untersuchte wirkt stimmungsmäßig dysthym. Konzentration und Merkfähigkeit sind bei grober Prüfung unauffällig, die Intelligenz überdurchschnittlich, produktiv psychotische Phänomene oder Suizidtendenzen sind zum derzeitigen Zeitpunkt nicht nachweisbar.

Bei P handelt es sich um eine Persönlichkeitsstörung mit sensitiven Zügen. Bei Durchsicht des Personalaktes des Untersuchten muß festgestellt werden, daß es gehäuft und zwar 1982 (Ermahnung durch den Landesschulrat für Steiermark), 1986 (Inserate als Magistratsbeamter um Mädchen anzuwerben), 1987 (massive Elternbeschwerden in zwei Volksschulen), 1988 (Elternbeschwerden, Hemmung der Vorrückung, Arbeitserfolg nicht erbracht) und 1990 (Freispruch bei Vergehen der Täuschung) zu beruflichen Schwierigkeiten und Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Kontakt gekommen war, wobei mehrfach die Kommunikationsversuche besonders Frauen gegenüber von dem Untersuchten immer wieder bagatellisierte Konflikte erbrachten. Auch in der zuletzt im Juli 1991 vorgelegten Beurteilung durch den Direktor der VS S ist bei ansonsten sehr positiver Bewertung eine Distanz und Kommunikationsschwäche weiblichen Kolleginnen gegenüber angeführt.

Als Zeichen abnormer starker Mutterbindung muß der vom Untersuchten angeführte Ausbruch der letzten Konfliktsituation 1990 (Freispruch bei Vergehen der Täuschung) im Zusammenhang mit einer Erkrankung der Mutter gewertet werden.

Auf Grund der Persönlichkeitsstörung und den durch die Chronologie der Ereignisse dokumentierbaren Beeinträchtigungen auf der Beziehungsebene muß eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die pädagogische Tätigkeit angenommen werden, da hier ein Engagement im zwischenmenschlichen Beziehungsbereich vermehrt erforderlich erscheint. Insbesondere muß in diesem Zusammenhang auf die hohe Verantwortung von im Lehrberuf Tätigen gegenüber ihren in wichtigen Entwicklungsstadien ihrer noch unreifen und sich ausbildenden Persönlichkeit stehenden Schülern hingewiesen werden. Gegenüber dem Vorgutachten vom Februar 1992 kam es zu keiner wesentlichen Änderung des Zustandsbildes. Die zu Konflikten führenden wiederholten Auffälligkeiten werden auch bei neuerlicher Kontrolle von dem Untersuchten bagatellisierend vorgebracht. Die sozialen Beziehungen erscheinen eingeengt, eine kontinuierliche berufliche Leistungsfähigkeit erscheint nur dort erreichbar, wo die Tätigkeit ohne die Notwendigkeit sozialer Kontakte und direkter Kommunikation ausgeführt werden kann.

Der Gang des Betroffenen ist unauffällig, das Feingefühl in den Händen und die Fingerfertigkeit des Untersuchten sind erhalten. Leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen oder gebückter Haltung sind dem Untersuchten zumutbar. Leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen können von ihm erwartet werden.

In Hinblick auf die Zukunftsprognose muß neurologisch-psychiatrischerseits festgehalten werden, daß es gegenüber dem Vorgutachten vom 9.2.1992 zu keiner Erweiterung des Befundes gekommen ist. Bei dem Untersuchten besteht eine Persönlichkeitsstörung mit sensitiven Zügen und starker Mutterbindung, wobei im Hinblick auf die Zukunftsprognose eine Exacerbation der Symptomatik mit abnormen Verhaltensmustern wie bereits 1990 bei weiterer Verschlechterung der Gesundheitssituation der Mutter des Betroffenen möglich erscheint. Es erscheint aus den angeführten Gründen eine Arbeitsfähigkeit in einem psychisch stark belastenden Beruf wie dem Lehrberuf auch in Zukunft nicht gegeben. Büro- und Verwaltungsarbeiten unter Ausschaltung verstärkter persönlicher Kontaktaufnahme sowie Tätigkeiten unter Ausschluß von Arbeiten unter erheblichen Zeitdruck, wie zum Beispiel im Rahmen von Akkordarbeit, erscheinen dem Untersuchten zumutbar".

Über telefonische Rückfrage des Sachbearbeiters der belangten Behörde am 8. Februar 1994 erklärte der Sachverständige (fernmündlich), daß es sich beim Beschwerdeführer "um eine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die pädagogische Tätigkeit eines Lehrers handle, die als dauernd anzusehen" sei. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers dürfte sich aufgrund der bisherigen medizinischen Erfahrungen nicht verbessern und es fehlten derzeit für diese psychische Erkrankung jegliche Therapiemöglichkeiten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund dieser psychischen Störungen für die spezielle Aufgabe einer pädagogischen Tätigkeit nicht mehr geeignet. Die Eignungsvoraussetzungen für einen Lehrer seien nicht nur eine gute Lehrtätigkeit, sondern auch eine entsprechende Erziehungstätigkeit mit Vorbildwirkung, welche durch die paranoide Persönlichkeitsstruktur nicht gegeben seien.

Ohne zu diesen ergänzenden Verfahrensergebnissen Parteiengehör zu gewähren, hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufung abermals nicht stattgegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid "inhaltlich bestätigt, jedoch die Wirksamkeit mit 01.03.1994 festgesetzt."

Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Gesetzeslage (§§ 12 Abs. 1 und 3, sowie 29 Abs. 2 LDG 1984) führte die belangte Behörde begründend aus, unter "Dienstunfähigkeit" sei alles zu verstehen, was die Eignung des Landeslehrers zur Versehung des Dienstes aufhebe. Dies seien nicht nur offensichtliche Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Eigenschaften und geistige Mängel. Aufgrund des "aus dem Personalakt ersichtlichen dienstlichen und außerdienstlichen Fehlverhaltens" des Beschwerdeführers, "der Feststellung des Landesschulrates für Steiermark, der Stellungnahme des Landesschulinspektors vom 11.03.1992" und der beiden eingeholten Gutachten gelte "eine Dienstunfähigkeit als erwiesen". Insbesondere das letzte außerdienstliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers (Suche einer Krankenschwester als "Sanatoriumsbesitzer") sei für einen Lehrer untragbar. Außerdem erscheine die Art des Briefes vom 26. Feber 1990 an jene Krankenschwester, insbesondere die Art, wie der Beschwerdeführer den Aufgabenbereich beschrieben habe, "höchst bedenklich". Die Frage nach Alter, Größe, Gewicht, Familienstand und Anzahl der Kinder sei "befremdend". Aus diesem Verhalten liege, wie auch der Landesschulrat in seiner Stellungnahme vom 22. November 1993, ausgeführt habe, "der Schluß nahe", daß es sich beim Beschwerdeführer "um eine sexuell bedenkliche Persönlichkeit" handle. Überdies habe dieses Verhalten zu einer Anklage wegen des Vergehens der Täuschung gemäß dem § 108 StGB geführt. Der Beschwerdeführer sei zwar von diesem Vorwurf freigesprochen worden, jedoch stelle "das Gerichtsverfahren eine schwere Belastung" des von ihm "als Lehrer erwarteten Vertrauensverhältnisses dar". Dieses "letztbekannte, außerdienstliche Fehlverhalten" sei "im Kontext" mit seinem "bisherigen bemängelten Verhalten zu sehen". Aus den beiden Gutachten gehe hervor, daß seine Handlungsweise durch sensitive, paranoid bedingte, psychische Störungen zu erklären sei. Aufgrund dieser Sachlage sei Dienstunfähigkeit gegeben, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht die Eignung für den Lehrerberuf besitze, dies insbesondere auch im Hinblick auf die Notwendigkeit, das von der Allgemeinheit in die Schule gesetzte Vertrauen aufrecht zu erhalten. Der Umstand, daß der Bericht der Leistungsfeststellung über Landeslehrer vom 20.07.1991 eine ausgezeichnete Dienstbeschreibung enthalte, stehe dem nicht entgegen, weil dieser Feststellungsbericht "auf Grund eines kürzeren Beobachtungszeitraumes erstellt" worden sei, in welchem die psychischen Störungen des Beschwerdeführers (die der Sachverständige schlüssig und überzeugend aufgezeigt habe) "nicht offensichtlich" gewesen sein (wurde näher ausgeführt).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (LDG 1984), ist der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Landeslehrer dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich der Regelung des § 14 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 BDG 1979, sodaß die dazu bzw. zu vergleichbaren Regelungen ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes herangezogen werden kann. Nach der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen einer Gesundheitsstörung auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf den Amtsbetrieb entscheidend. Die amtswegige Versetzung des Lehrers in den Ruhestand nach § 12 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 setzt damit voraus, daß der Beamte infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung im Zeitpunkt seiner wirksamen Ruhestandsversetzung dauernd seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann. Eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitpunkt keine Heilungschancen bestehen, das heißt, wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; eine bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genügt nicht (siehe dazu aus jüngerer Zeit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1992, Zl. 93/12/0163, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, er habe vom Inhalt der im fortgesetzten Verfahren gewonnenen ergänzenden Ermittlungsergebnisse bis Bescheidzustellung nichts erfahren; erst durch Akteneinsicht seines Vertreters zwecks Vorbereitung der Beschwerde habe er den Inhalt zur Kenntnis bekommen. Damit habe ihm die belangte Behörde die Möglichkeit des Mitwirkungsrechtes bei der Feststellung des Sachverhaltes und die Möglichkeit genommen, gegenteilige Sachverhalte vorzubringen und ergänzende Beweisanträge zu stellen, die die Sachverhaltsannahmen der Behörde hätten widerlegen können. Demnach seien Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Richtig ist, daß die belangte Behörde durch diese Vorgangsweise das Parteiengehör verletzt hat. Die in der Gegenschrift zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung der belangten Behörde, die Gewährung von Parteiengehör sei entbehrlich gewesen, weil dadurch "diesbezüglich keine neuen Fakten, die eine andere Entscheidung bewirkt hätten, zu erwarten waren", ist unzutreffend. Das bedeutet aber noch nicht, daß der angefochtene Bescheid schon deshalb aufzuheben wäre. Macht nämlich ein Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung des Parteiengehörs geltend, hat er die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind und darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre (siehe dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 610 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Derartiges hat der Beschwerdeführer aber nicht vorgebracht, sodaß auf diese behauptete Mangelhaftigkeit nicht weiter eingegangen werden kann.

Der Beschwerdeführer macht unter diesem Beschwerdegrund aber auch geltend, daß die Begründung des angefochtenen Bescheides den Erfordernissen des § 60 AVG nicht entspreche. Auch seien die Gutachten widersprüchlich, weil der Sachverständige trotz gleichgebliebenem Befund zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Arbeitsfähigkeit gekommen sei. Diese Beurteilung stehe auch im Widerspruch zu seiner letzten ausgezeichneten Dienstbeurteilung; die Begründung, die die Behörde zur Auflösung dieses Widerspruches gegeben habe, sei unzureichend und unzutreffend (wird jeweils näher ausgeführt). Er wendet sich weiters dagegen, daß die Behörde die aufgrund des Schreibens (an die Krankenschwester) vom 26. Februar 1990 "erfolgten Sachverhaltsannahmen" als höchst bedenklich und befremdend gewürdigt und sie als Produkt einer sexuell bedenklichen Persönlichkeit gewertet habe. Das Schreiben vom 26. Februar 1990 sei lediglich das Produkt einer Notsituation im Rahmen der Erkrankung seiner (damals 75-jährigen) Mutter und der Befürchtung einer Erkrankung seines (damals 73-jährigen) Vaters gewesen, der mittels eingesetzter künstlicher Hüftgelenke zwar noch nicht pflegebedürftig, jedoch arg behindert gewesen sei, sodaß zu befürchten gewesen sei, daß er ein Pflegefall werden könne. Diese Wertung finde sich weder im Sachverständigengutachten noch im Amtsvermerk vom 8. Februar 1994 (in dem die telefonische Rücksprache mit dem Sachverständigen festgehalten wurde). Lediglich die Bezirksschulinspektorin habe ihre "(nicht sachkundige) Meinung" im Schreiben vom 27. August 1991 geäußert, wonach in ihm eine "latente nicht aktive Abartigkeit" (in der Beschwerde unter Anführungszeichen) "stecke". Demnach handle es sich um eine von der Behörde nach freier Überzeugung gewonnene Annahme, die jedoch gemäß den Denkgesetzen oder nach allgemeinem menschlichen Erfahrungsgut in dieser Weise nicht zu treffen gewesen sei, wobei sich die Behörde mit dieser Frage nicht hinreichend auseinandergesetzt habe.

Dem ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde im Zuge des Berufungsverfahrens (im übrigen mit den in den Gutachten wiedergegebenen Angaben vor dem Sachverständigen) ausgesagt hatte, er habe für seine pflegebedürftige Mutter zu günstigen finanziellen Voraussetzungen eine Krankenbetreuung erreichen wollen; davon, daß auch sein Vater betreut werden solle, ist dort nicht die Rede. Zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf, es sei mit der berechtigten Sorge, eine geeignete Pflegerin für eine kranke Mutter zu bekommen, "normalerweise nicht erklärbar", weshalb sich ein Landeslehrer als Sanatoriumsinhaber ausgebe und unter anderem mitteile, daß zum Aufgabenbereich dieser Pflegerin auch die "Verabreichung von Spezialklistieren, Anbringung und Entfernung von Kathetern, hygienische Pflege und Vorbereitung des Unterleibes (Genitalbereich), insbesondere vor und nach erfolgten operativen Eingriffen, Bedienung eines mechanischen Rotorbürstenmassageapparates, manuelle Abnahme von Blut, Urin und Sperma" gehöre. Bei dem Hintergrund der Darstellung dieses (eigenartigen) Vorfalles im Jahr 1986 (Damenschwimmschule) dem Hinweis im Bericht zur Leistungsfeststellung vom 20. Juli 1991, daß sich der Beschwerdeführer gegenüber weiblichen Kollegen distanziere, der Beurteilung der (wenngleich psychiatrisch nicht ausgebildeten) Bezirksschulinspektorin und in Schlußfolgerung des Sachverständigen (der auf eine Persönlichkeitsstörung hinwies), ist bei der gegebenen Verfahrenslage die bekämpfte Aussage der belangten Behörde, das Verhalten des Beschwerdeführers lege den Schluß nahe, daß es sich bei ihm "um eine sexuell bedenkliche Persönlichkeit" handle, schlüssig und widerspricht weder den Denkgesetzen noch der Lebenserfahrung. Ginge man auch davon aus, daß die Behörde mit dieser Aussage nicht bloß einen Verdacht aussprechen, sondern eine Feststellung treffen wollte, bleibt aber unklar, welcher Stellenwert diesen Momenten zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zukommen soll. Erkennbar ist die Behörde nicht davon ausgegangen, daß das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine Neigung hindeute, aufgrund derer es in Hinkunft im schulischen Bereich zu sittlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers kommen könnte (nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ließe die gegebene Verfahrenslage eine derartige Beurteilung auch nicht zu), sondern vielmehr davon, aus den "vergangenen Vorfällen" werde deutlich, daß er "das von der Allgemeinheit in die Schule gesetzte Vertrauen" nicht aufrechterhalten und seiner Vorbildfunktion als Lehrer nicht gerecht werden könne. Hiezu verweist der Beschwerdeführer aber zutreffend auf seine letzte Dienstbeurteilung, aus der sich nicht nur kein solcher Vertrauensverlust, sonder vielmehr das Gegenteil dessen ergibt. Die Argumentation der belangten Behörde, dieser Dienstbeurteilung komme deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil die (durch den Sachverständigen schlüssig aufgezeigten) "psychischen Störungen" des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum "nicht offensichtlich" gewesen wären, weshalb dies an der Beurteilung, er sei dienstunfähig, nichts zu ändern vermöge, überzeugt schon deshalb nicht, weil der Verwaltungsgerichtshof die zugrundegelegten Gutachten nicht als schlüssig ansehen kann. Hatte der Sachverständige im ersten Gutachten noch von einer "eingeschränkten" Arbeitsfähigkeit gesprochen, kam er - ohne daß es "zu einer Erweiterung des Befundes gekommen" wäre (also bei unveränderter Sachverhaltsgrundlage), nun zur Beurteilung, es liege eine - dauernde - Arbeitsunfähigkeit vor, ohne diesen Widerspruch (die unterschiedliche Beurteilung) näher zu begründen, aber auch ohne jeweils die aus seiner Beurteilungen resultierenden Folgen für das Berufsleben des Beschwerdeführers KONKRET darzustellen, und ohne sich mit der bereits mehrfach genannten Leistungsfeststellung auseinanderzusetzen (zu den Erfordernissen an derartige Gutachten siehe beispielsweise - aus jüngster Zeit - das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0158, ebenfalls betreffend eine Ruhestandsversetzung nach § 12 LDG 1984, auf das in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird).

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in mehrfacher Hinsicht mit Verfahrensmängeln behaftet; da ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Kostenersatz für die für die überzählige Ausfertigung der Beschwerde und der Beilage entrichteten Stempelgebühren war nicht zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120095.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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