TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/24 96/01/0210

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Juli 1995, Zl. 4.335.232/5-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Juli 1995 in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 24. März 1992 ausgesprochen wurde, daß Österreich dem Beschwerdeführer - einem Staatsangehörigen "der früheren SFRJ", der am 8. März 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 11. März 1992 den Asylantrag gestellt hat - kein Asyl gewähre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung sowohl darauf gestützt, daß sie dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 absprach, als auch, daß sie davon ausging, beim Beschwerdeführer sei der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging dabei davon aus, daß sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich in Kroatien und Slowenien aufgehalten habe, und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, mit weiteren ausführlichen Judikaturhinweisen), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Rechtslage richtig erkannt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, Zl. 95/01/0638) ist Voraussetzung für die Asylgewährung gemäß § 3 Asylgesetz 1991, daß der Asylwerber Flüchtling und die Gewährung von Asyl nicht gemäß § 2 Abs. 2 und 3 leg. cit. ausgeschlossen ist. Es müssen demnach im Falle der Asylgewährung kumulativ beide Voraussetzungen vorliegen, was bedeutet, daß sich dann, wenn schon eine dieser Voraussetzungen fehlt, es rechtlich nicht mehr der Klärung bedarf, ob allenfalls die andere gegeben wäre. Liegt daher der genannte Ausschließungsgrund vor, so kommt der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers keine Bedeutung mehr zu.

Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, er sei vor seiner Einreise in das Bundesgebiet bereits in Kroatien und Slowenien vor Verfolgung sicher gewesen, nicht entgegen, sondern befaßt sich in seiner Beschwerde ausschließlich mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, die dafür sprechen würden, daß die belangte Behörde zu Unrecht vom Vorliegen des Ausschließungsgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ausgegangen wäre, weshalb auf das die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffende Beschwerdevorbringen nicht weiter eingegangen werden muß und sich allenfalls der belangten Behörde bei der Beurteilung dieser Frage unterlaufene Verfahrensfehler als bedeutungslos erweisen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010210.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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