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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Zulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des B-KUVG betreffend die Beiträge von Versicherten mit Anspruch auf eine bestimmte Pensionsleistung; unmittelbare Betroffenheit des zur Beitragsleistung verpflichteten Antragstellers; Verstoß des Ausschlusses von Beziehern von Ruhe- und Versorgungsbezügen von der Beitragsminderung gegen den Gleichheitssatz; Benachteiligung einer im Durchschnitt schwächeren Gruppe; keine sachliche Rechtfertigung der angefochtenen Regelung durch das Bestreben der Angleichung der Pensionssysteme; sachfremder Einsatz der Festlegung der Höhe des vom Versicherten zu leistenden Krankenversicherungsbeitrages als Instrument für die Festlegung der Höhe von Ruhe- und VersorgungsgenüssenSpruch
In §20 Abs2 erster Satz des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung der 21. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 679/1991, wird das Zitat der Ziffer "7," als verfassungswidrig aufgehoben. In §20 Abs2 erster Satz des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung der 21. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1991,, wird das Zitat der Ziffer "7," als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Antragsteller zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters die mit 15.000.-- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Der Antrag, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu verpflichten, dem Antragsteller die ihm "zuviel abgezogenen Krankenversicherungsbeiträge von monatlich S 223.- ab Jänner 1992 zu erstatten", wird zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Antragsteller steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist Beamter des Ruhestandes. Mit seinem auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten (Individual-)Antrag begehrt er, der Verfassungsgerichtshof wolle "den tieferstehend in Anführungszeichen gesetzten Satzteil des §20 Abs2 der 21. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 679/1991, 'die Verminderung des Beitrages für den Versicherten im Jahr 1992 um 0.7 Prozentpunkte gilt nicht in den Fällen, in denen der Versicherte Anspruch auf eine Pensionsleistung gemäß §1 Z7 hat.' gemäß Art140 Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes als dem Gleichheitsgrundsatz im Sinne des Art7 Abs1 der Bundesverfassung widersprechend und damit als verfassungswidrig aufheben".römisch eins. 1. Der Antragsteller steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist Beamter des Ruhestandes. Mit seinem auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten (Individual-)Antrag begehrt er, der Verfassungsgerichtshof wolle "den tieferstehend in Anführungszeichen gesetzten Satzteil des §20 Abs2 der 21. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1991,, 'die Verminderung des Beitrages für den Versicherten im Jahr 1992 um 0.7 Prozentpunkte gilt nicht in den Fällen, in denen der Versicherte Anspruch auf eine Pensionsleistung gemäß §1 Z7 hat.' gemäß Art140 Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes als dem Gleichheitsgrundsatz im Sinne des Art7 Abs1 der Bundesverfassung widersprechend und damit als verfassungswidrig aufheben".
Der Antragsteller begehrt ferner, "die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu verpflichten, mir die zuviel abgezogenen Krankenversicherungsbeiträge von monatlich S 223.- ab Jänner 1992 zu erstatten".
2. Die im Antrag zitierte (im folgenden hervorgehobene) gesetzliche Bestimmung und die (mit ihr inhaltlich zusammenhängenden) übrigen Vorschriften des §20 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (B-KUVG, BGBl. 200/1967, idF des ArtI Z2 der 21. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. 679/1991) haben folgenden Wortlaut: 2. Die im Antrag zitierte (im folgenden hervorgehobene) gesetzliche Bestimmung und die (mit ihr inhaltlich zusammenhängenden) übrigen Vorschriften des §20 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (B-KUVG, Bundesgesetzblatt 200 aus 1967,, in der Fassung des ArtI Z2 der 21. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt 679 aus 1991,) haben folgenden Wortlaut:
"Allgemeine Beiträge
§20. (1) Allgemeiner Beitrag ist ein einheitlicher Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§19). Der Hundertsatz beträgt ab dem Jahre 1992 6,6.
§1 Abs1 Z7 B-KUVG steht in folgendem normativen Zusammenhang:
"Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung
§1. (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§2 oder 3 gegeben ist, versichert:
1. die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehenden Dienstnehmer;
....
7. solange sie ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben,
a) Personen, die auf Grund eines der in Z1 bis 5 bezeichneten Dienstverhältnisse einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinne der Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, oder gleichartiger Bestimmungen erhalten, a) Personen, die auf Grund eines der in Z1 bis 5 bezeichneten Dienstverhältnisse einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinne der Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, oder gleichartiger Bestimmungen erhalten,
b) Personen, die von einem der in Z1 bis 5 genannten Dienstgeber einen außerordentlichen Versorgungsgenuß beziehen;
...."
3. Zur Begründung des (Individual-)Antrages bringt der Antragsteller im wesentlichen folgendes vor:
"Mit den §§20 Abs1 und 2 und 20 a Abs1 der 21. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 679/91, wurden die Krankenversicherungsbeiträge ab 1.1.1992 neu festgesetzt. Für Beamte des Dienststandes betragen diese 2.85 % der Beitragsgrundlage, der Beitrag des Dienstgebers beträgt ebenso 2.85 %. Für Beamte des Ruhestandes beträgt der Beitrag des Dienstgebers ebenfalls 2.85 %, der Beitrag der Beamten des Ruhestandes hingegen 3.55 %. In dieser (zu ergänzen wohl etwa: Regelung liegt eine) Benachteiligung der Beamten des Ruhestandes in zweifacher Hinsicht:
1. Die Beiträge der Beamten des Ruhestandes sind um ca. 25 % höher, als die Beiträge der Beamten des Dienststandes und
2. die Beiträge der Beamten des Ruhestandes sind auch um ca. 25 % höher, als die Beiträge des Dienstgebers
erblicke ich eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Sinne des Art7 Abs1 der Bundesverfassung.
Dazu ist festzustellen, daß die Bestimmungen des §20 Abs2 der 21. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, soweit sich diese auf Beamte des Ruhestandes beziehen, eindeutig im Gegensatz zu den Bestimmungen des §22 Abs1 1. Halbsatz dieses Gesetzes stehen. Diese Bestimmungen lauten: 'Von den nach den §§20 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen je die Hälfte auf den Versicherten und den Dienstgeber (§13)'.
Ich weise auch auf die Durchführungsbestimmungen, GZ 921020/3-II/1/81, zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/79 hin, welche im Handbuch 'Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979', Ausgabe 1988, herausgegeben von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, abgedruckt sind. Diese lauten zu §13 dieses Gesetzes:
'Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird grundsätzlich auf Lebenszeit des Beamten begründet. Durch den Übertritt und die Versetzung in den Ruhestand tritt nur eine Veränderung im Dienstverhältnis dergestalt ein, daß der Beamte des Dienststandes nunmehr Beamter des Ruhestandes wird.'
....
Die Tatsache, daß Beamte des Ruhestandes, die dienstrechtlich weiterhin Beamte bleiben und deren Ruhegenuß maximal 80 % des Aktivbezuges beträgt, höhere Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen haben, als die Beamten des Dienststandes, stellt zweifellos eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes i.S. des Art7 Abs1 der Bundesverfassung dar. Seit Einführung der Krankenversicherung war das meines Wissens bisher noch nie der Fall.
Ich erlaube mir, auch eine Fotokopie aus dem 'Kodex Sozialversicherung', 12. Auflage, Stand 1.3.1992, herausgegeben vom Linde-Verlag anzuschließen, in der die für ASVG-Pensionisten, insbesondere Pensionisten, die von den Pensionsversicherungsanstalten der Arbeiter oder der Angestellten eine Pension beziehen, geltenden Bestimmungen über die von den Pensionsversicherungsanstalten zu entrichtenden und von den Pensionsbeziehern einzuhebenden Krankenversicherungsbeiträge angeführt sind.
Wenn auch für ASVG - Pensionisten andere gesetzliche Bestimmungen gelten, als für Beamte des Ruhestandes, erscheint es doch bemerkenswert, das die Pensionsversicherungsanstalten gemäß §73 Abs3 ASVG 10,3 % des Pensionsaufwandes für Krankenversicherungsbeiträge an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu entrichten, davon jedoch gemäß §73
3. Absatz auf Seite 35 der beiliegenden Fotokopie nur 3 % von den Pensionsbeziehern einzuheben haben. Auch bei Berücksichtigung der Tatsache, daß bei Berechnung der 10.3 % die Ausgleichszulagen ausgeklammert werden, während die Beiträge der Pensionsbezieher (3 %) auch von den Ausgleichszulagen zu berechnen sind, haben die Pensionsversicherungsanstalten, die dem Dienstgeber bei Ruhestandsbeamten gleichzusetzen sind, mindestens zwei Drittel der Krankenversicherungsbeiträge zu tragen, die ASVG-Pensionsbezieher hingegen nur höchstens ein Drittel. Auch von dieser Warte aus gesehen erscheint es mehr als unsozial, daß Beamte des Ruhestandes ab 1.1.1992 um ca. 25 % höhere Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen als der Dienstgeber.
Schließlich weise ich noch darauf hin, daß die gegenständliche Regierungsvorlage, 287. Beilage zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP., die Gleichbehandlung der Beamten des Dienststandes und des Ruhestandes vorgesehen hat; die Benachteiligung der Beamten des Ruhestandes ist erst durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 29.11.1991, 314. Beilage zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP, zurückzuführen. Zu diesem Änderungsantrag des Ausschusses ist festzustellen, daß die Begründung für die Änderung des §20 Abs2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes mit dem Wortlaut: Schließlich weise ich noch darauf hin, daß die gegenständliche Regierungsvorlage, 287. Beilage zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch achtzehn. GP., die Gleichbehandlung der Beamten des Dienststandes und des Ruhestandes vorgesehen hat; die Benachteiligung der Beamten des Ruhestandes ist erst durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 29.11.1991, 314. Beilage zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch achtzehn. GP, zurückzuführen. Zu diesem Änderungsantrag des Ausschusses ist festzustellen, daß die Begründung für die Änderung des §20 Abs2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes mit dem Wortlaut:
'Durch den vorliegenden Änderungsantrag soll aus "budgetären Gründen" die Verminderung um 0.7 Prozentpunkte für die Versicherten nicht gelten, die einen Ruhegenuß oder eine vergleichbare Leistung beziehen'
an den Tatsachen völlig vorbeigeht, denn die Krankenversicherungsbeiträge fließen nicht dem Bund zu, für dessen Budget der Nationalrat mit seinen Ausschüssen zuständig ist, sondern bei Beamten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Diese Anstalt ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Budget und ob die von dieser Anstalt eingehobenen Krankenversicherungsbeiträge erhöht oder reduziert werden, hat auf des Bundesbudget überhaupt keinen Einfluß.
Von 'budgetären Gründen' könnte allenfalls dann gesprochen werden, wenn der Bund zum Budget der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Zuschüsse leisten würde; solche Zuschüsse wurden jedoch bisher, zumindest seit dem Jahre 1960, nicht geleistet."
4. Zur Begründung seiner Antragslegitimation iS des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG führt der Antragsteller aus:
"Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ist nach Art140 B-VG gegeben, weil ich durch die eingangs angeführte Gesetzesnovelle, die ohne Erlassung eines Bescheides durch den von der zuständigen Buchhaltungsabteilung durchgeführten Abzug der Krankenversicherungsbeiträge von meinem Ruhegenuß für mich wirksam geworden ist, in meinen Rechten verletzt werde, insoweit als ich um 0.7 % mehr Krankenversicherungsbeiträge leisten muß, als die Beamten des Dienststandes und der Dienstgeber. Diese Beitragsdifferenz zwischen 3.55 und 2.85 % von der für mich geltenden Höchstbeitragsgrundlage von S 31.800,- beträgt gemäß §22 Abs5 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes monatlich S 223.-"
5. a) Die Bundesregierung bestreitet in ihrer Äußerung die Antragslegitimation des Antragstellers.
Nach ihrer Auffassung steht dem Antragsteller ein im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfSlg. 10181/1984, 10856/1986) die Zulässigkeit des (Individual-)Antrages ausschließender, zumutbarer Weg zur Bekämpfung der Verfassungswidrigkeit des seine Rechtssphäre berührenden