RS Vfgh 2022/6/14 E898/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §7 Abs2, §18, §19 Abs3 Z2 litc

Leitsatz

Zurückweisung einer selbst verfassten Beschwerde mangels Mängelbehebung; (Porto-)Kosten für Antwortschreiben sind nicht vom Verfassungsgerichtshof zu tragen

Rechtssatz

Weder das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 noch eine andere Rechtsvorschrift sieht vor, dass der VfGH die (Porto-)Kosten für an ihn adressierte Eingaben zu übernehmen hat. Diese Kosten hat vielmehr der jeweilige Einschreiter zu tragen. Aus diesem Grund wurde die Postsendung (Antwortschreiben des beschwerdeführenden Vereines, die - auf dessen Wunsch - nur ausgehändigt hätte werden können, wenn das Porto für die Übersendung durch den VfGH als Empfänger beglichen worden wäre) nicht wirksam beim VfGH eingebracht. Da die vom VfGH gesetzte Frist somit aus vom beschwerdeführenden Verein zu vertretenden Gründen ungenützt verstrichen ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • E898/2022
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.06.2022 E898/2022

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Kosten, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E898.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten