TE Vfgh Erkenntnis 2022/6/23 A84/2020

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Veröffentlicht am 23.06.2022
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Index

L5050 Schulbau, Schulerhaltung

Norm

B-VG Art15a
B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
F-VG 1948 §2, §12, §13
Vereinbarung gemäß Art15a B-VG zwischen Bund und Ländern über den Ausbau der ganztägiger Schulformen, BGBl I 115/2011 Art4, Art6
Vereinbarung gemäß Art15a B-VG zwischen Bund und Ländern über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl I 192/2013 Art4, Art5, Art6
Krnt SchulG §1, §1a, §3, §46a, §68, §85a
Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG §10, §14
SchulorganisationsG §8 , §8d
SchulunterrichtsG §9
ZPO §53, §393
JN §1
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Stattgabe einer Klage der Stadt Klagenfurt gegen das Land Kärnten auf Zahlung von Zweckzuschüssen für die Tagesbetreuung ganztägiger Pflichtschulen in einem Zwischenurteil; Fördermittel für jede Betreuungsgruppe einer ganztägigen Schulform sind Zweckzuschüsse iSd §3 iVm §§12 und 13 F-VG 1948; Anspruch auf Zweckzuschüssen aus Landesmitteln, wenn die Kosten je Betreuungsgruppe den Zweckzuschuss aus Bundesmitteln überschreiten; Rückzahlung von – überhöht eingehobenen – Elternbeiträgen, sofern die Summe der Zweckzuschüsse und Elternbeiträge die Kosten übersteigen

Spruch

I. Der geltend gemachte Anspruch besteht dem Grunde nach zu Recht.

II. Die Entscheidung über die Höhe des Klagsanspruches und über die Verfahrenskosten bleibt dem Enderkenntnis vorbehalten.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Klage und Vorverfahren

1. Gestützt auf Art137 B-VG, begehrt die Klägerin, das Land Kärnten schuldig zu erkennen, den Betrag von € 256.338,95 samt

4 % Zinsen (jährlich) aus € 141.770,50 seit 1. Dezember 2015

4 % Zinsen (jährlich) aus € 57.838,82 seit 1. Dezember 2016

4 % Zinsen (jährlich) aus € 54.000,– seit 1. Dezember 2017

4 % Zinsen (jährlich) aus € 2.729,63 seit 1. Dezember 2018

sowie den Ersatz der Prozesskosten zuhanden ihrer Rechtsvertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Klägerin sei gesetzliche Schulerhalterin näher bezeichneter Pflichtschulen, in denen Tagesbetreuung angeboten werde. Zur Finanzierung des Betreuungsteiles der schulischen Tagesbetreuung ganztägiger Pflichtschulen habe die Klägerin einen Anspruch auf Zweckzuschüsse des Bundes (Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl I 115/2011, und Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl I 192/2013, iVm §1a Abs6 K-SchG) und Landesförderung (gemäß §3 Abs2 K-SchG). Darüber hinaus würden für die Deckung der Kosten Elternbeiträge eingehoben.

Die Zweckzuschüsse des Bundes seien dem Land Kärnten entsprechend der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG vom Bund ausbezahlt worden, die beklagte Partei habe die Zweckzuschüsse für die Schuljahre 2014/15 bis 2017/18 jedoch teilweise zurückgehalten und nicht an die Klägerin ausbezahlt. Dieser zurückbehaltene Betrag werde mit der vorliegenden Klage eingeklagt.

Zur Zulässigkeit der Klage:

Die Klägerin sei als Gebietskörperschaft zu einer Klage nach Art137 B-VG aktivlegitimiert, das Land Kärnten als Gebietskörperschaft passivlegitimiert. Die auf Auszahlung eines konkreten Geldbetrages gerichtete Klage sei jedenfalls vermögensrechtlicher Natur. Die geltend gemachten Ansprüche seien weder im ordentlichen Rechtsweg noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen.

Die Gebietskörperschaften würden – sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimme – den Aufwand tragen, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergebe (§2 F-VG 1948). Vom F-VG 1948 abweichende Kostentragungsregelungen zwischen Gebietskörperschaften seien finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen. Auf Grund der sachlichen Nähe von Transferzahlungen zu Kostenübernahmen iSd §2 F-VG 1948 seien privatrechtliche Finanzierungsformen in diesem Zusammenhang unzulässig.

§12 Abs2 F-VG 1948 lege fest, dass zweckgebundene Zuschüsse des Bundes durch das Finanzausgleichsgesetz oder durch Bundesgesetze festgesetzt würden, welche die Verwaltungsaufgaben regelten, zu deren Lasten die Zuschüsse zu leisten seien. Diese Bestimmungen würden sinngemäß für Zuschüsse der Länder an die Gemeinden gelten.

Ansprüche der Gebietskörperschaften untereinander, die sich aus der Finanzverfassung und dem Finanzausgleich ergäben, könnten vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch für Ansprüche auf Gewährung von Zweckzuschüssen (VfSlg 3736/1960, 3909/1961, 4818/1964, 8288/1978 und 9643/1983) sowie Förderungen (vgl zur Parteienförderung VfSlg 13.640/1993 und 16.535/2002).

Die Bundesförderung stelle einen Zweckzuschuss iSd §§12 f. F-VG 1948 dar. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei es zulässig, Regelungen über die Kostentragung in Form von Vereinbarungen gemäß Art15a B-VG zu treffen (VfSlg 20.284/2018). Gesetzlich geregelte Verpflichtungen zur Gewährung von Bedarfszuweisungen oder Zweckzuschüssen vermittelten vermögensrechtliche Ansprüche, die gemäß Art137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen seien. Zur Beurteilung von Streitigkeiten aus einer Vereinbarung gemäß Art15a B-VG sei der Verfassungsgerichtshof berufen; seine Zuständigkeit beruhe hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche auf Art137 B-VG (VfSlg 14.945/1997).

Zur Begründetheit der Klage:

Mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl I 115/2011, habe sich der Bund verpflichtet, zur Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden für die Freizeit der schulischen Tagesbetreuung einen Zweckzuschuss iSd §§12 und 13 F-VG 1948 zur Verfügung zu stellen. Gemäß Art4 Abs2 letzter Satz dieser Vereinbarung dürften € 8.000,– pro Gruppe pro Jahr nicht überschritten werden. Die Länder verpflichteten sich in Abs3 dieser Bestimmung, im Zusammenwirken mit den Schulerhaltern ein Fördermodell für die schulische Tagesbetreuung zu entwickeln und den Schulerhaltern die Ressourcen gemäß den ihrerseits geschlossenen Vereinbarungen zuzuweisen.

Wie in Art4 Abs3 dieser Vereinbarung vorgesehen, entwickelten die Länder im Zusammenwirken mit den Schulerhaltern ein Fördermodell, die "Förderrichtlinie Schulische Tagesbetreuung", welche vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur approbiert worden sei. Diese Richtlinie gelte ua für die Abrechnung von Bundesmitteln, die auf Grund der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über den Ausbau ganztägiger Schulformen der Tagesbetreuung zur Verfügung gestellt würden. Gemäß Punkt B.2. der Richtlinie betrage die Förderung von Personalkosten im Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung € 8.000,– pro Gruppe und Schuljahr. In Punkt B.3. der Richtlinie seien Voraussetzungen für die Förderung der Personalkosten festgelegt, Punkt D. der Richtlinie sehe Qualitätskriterien vor.

Mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl I 192/2013, seien Bund und Länder übereingekommen, die Geltungsdauer der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl I 115/2011, bis zum Ende des Schuljahres 2018/19 zu verlängern und im genannten Zeitraum vollinhaltlich umzusetzen. Gemäß Art4 Abs1 dieser Vereinbarung habe sich der Bund verpflichtet, im Jahr 2014 einen zusätzlichen Zweckzuschuss iSd §§12 und 13 F-VG 1948 zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus habe sich der Bund in Art5 dieser Vereinbarung verpflichtet, einen Zweckzuschuss für die Freizeit der schulischen Tagesbetreuung iSd §§12 und 13 F-VG 1948 zur Verfügung zu stellen. Gemäß Art5 Abs3 letzter Absatz dieser Vereinbarung dürften € 9.000,– pro Gruppe nicht überschritten werden.

Mit Geltung ab 1. September 2014 sei die Richtlinie für die Zuteilung von Zweckzuschüssen gemäß Art15a B-VG sowie für die Zuteilung von Landesfördermitteln zum Ausbau ganztägiger Schulformen als Ersatz für die bisherige Richtlinie entwickelt und von der Bundesministerin für Bildung und Frauen approbiert worden. Diese Richtlinie gelte ua für die Abrechnung von Landes- und Bundeszweckzuschüssen, die auf Grund der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG sowie dem K-SchG zur Verfügung gestellt würden. Gemäß Punkt A. dieser Richtlinie würden Personalkosten, die dem Schulerhalter im Rahmen des Freizeitteils ganztägiger Schulformen pro Schuljahr entstünden, gefördert. Grundlage für die Auszahlung der Fördermittel seien gemäß Punkt B.1. dieser Richtlinie die eingereichten Förderanträge unter Einhaltung der schulgesetzlichen Bestimmungen zur Führung einer Ganztagesschule sowie die Einhaltung der festgeschriebenen Qualitätskriterien gemäß der Vereinbarung nach Art15a B-VG. Die Höhe der Förderung von Personalkosten im Freizeitbereich der ganztägigen Schulformen durch Bundesmittel betrage im Schuljahr 2014/15 bis zu maximal € 8.600,– pro Gruppe/Klasse und ab dem Schuljahr 2015/16 bis inklusive Schuljahr 2018/19 bis zu maximal € 9.000,– pro Gruppe/Klasse. Weiters bestehe gemäß Punkt C. der Richtlinie die Möglichkeit, im Rahmen der jährlichen maximal zur Verfügung stehenden Mittel seitens des Bundes auf Basis der erweiterten Zielsetzung zusätzliches Personal im Freizeitteil einer Gruppe/Klasse anzustellen.

In den von der Klägerin erhaltenen Pflichtschulen sei im Schuljahr 2014/15 in insgesamt 34 Gruppen, im Schuljahr 2015/16 in insgesamt 36 Gruppen, im Schuljahr 2016/17 in insgesamt 46 Gruppen und im Schuljahr 2017/18 in insgesamt 45 Gruppen Tagesbetreuung angeboten worden, wobei sämtliche Voraussetzungen und Qualitätskriterien erfüllt worden seien, die in den genannten Vereinbarungen gemäß Art15a B-VG und den beiden Förderrichtlinien dargestellt worden seien. Die Klägerin habe die Bundesfördermittel fristgerecht beantragt. Daher erwachse ihr ein Rechtsanspruch auf Überweisung der maximal zustehenden Förderbeträge.

Bei Vereinbarungen nach Art15a B-VG handle es sich (insbesondere im Zusammenhang mit der jeweiligen Förderrichtlinie) um öffentlich-rechtliche Verträge zwischen dem Bund und den Ländern. Die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl I 115/2011, und die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl I 192/2013, seien ausdrücklich und hauptsächlich darauf gerichtet, der Klägerin als Schulerhalterin zum Vorteil zu gereichen.

Die Klägerin habe darauf vertraut (und darauf vertrauen dürfen), dass ihr die Fördermittel überwiesen würden, wenn sie die Förderziele und Qualitätskriterien zur Gänze erfülle. Es handle sich bei den genannten Vereinbarungen daher um echte Verträge zugunsten Dritter, nämlich zugunsten der Klägerin.

Die Klägerin verkenne nicht, dass der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung VfSlg 20.284/2018 erkannt habe, dass Dritte aus Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern gemäß Art15a B-VG keine Rechte ableiten könnten. Der vorliegende Fall unterscheide sich jedoch in mehreren wesentlichen Punkten vom damals entscheidungsgegenständlichen Sachverhalt: Während damals der Fonds Soziales Wien als Kläger aufgetreten sei, der vom Finanzausgleichsregime nicht erfasst und damit tatsächlich ein Dritter gewesen sei, unterliege die Klägerin im vorliegenden Fall als Gebietskörperschaft dem Finanzausgleich und sei damit auch kein "echter" oder tatsächlicher Dritter. Im damaligen Fall sei der Bund geklagt worden, obwohl der Anspruch auf Auszahlung der Zweckzuschüsse gegenüber dem Land bestanden habe. Aus diesem Grund habe der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass das Land als Partner der Vereinbarung nach Art15a B-VG den Anspruch geltend zu machen hätte. Offenbar habe der Bund den Zweckzuschuss noch nicht an das Land überwiesen gehabt. Im vorliegenden Fall sei dies anders. Die in den Vereinbarungen nach Art15a B-VG vorgesehenen Gesamtbeträge seien bereits vom Bund an die beklagte Partei überwiesen worden, womit der Bund seine Pflicht erfüllt habe. Im geltend gemachten Zeitraum seien von der beklagten Partei grundsätzlich Zweckzuschüsse an die Klägerin bezahlt worden. Dadurch sei auch konkludent ein Fördervertrag mit dem Inhalt der Vereinbarungen gemäß Art15a B-VG sowie der jeweils gültigen Förderrichtlinie zwischen den Parteien abgeschlossen worden. Die Klägerin habe daher einen direkten Anspruch gegen die beklagte Partei auf Zahlung der maximalen Förderbeträge. Weiters könne der Anspruch der Klägerin auch direkt aus dem Wortlaut der beiden Vereinbarungen gemäß Art15a B-VG und der beiden Förderrichtlinien abgeleitet werden.

Die beklagte Partei habe die Auszahlung der ungekürzten Förderbeiträge in den Jahren 2014 bis 2018 mit dem Argument verweigert, dass die Klägerin die erhaltenen Elternbeiträge standortbezogen einberechnen müsse und sich die Förderbeiträge daher pro Standort reduzieren würden. Von dieser Argumentation sei die beklagte Partei aber nun selbst abgewichen und habe für das Schuljahr 2019/2020 der Klägerin die ungekürzten Förderbeiträge im Sinne der Gesamtbetrachtung aller Standorte zuerkannt.

2. Die beklagte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Klage beantragt und dem geltend gemachten Anspruch im Wesentlichen wie folgt entgegengetreten wird:

Zur Zulässigkeit der Klage:

Bei dem geltend gemachten Anspruch handle es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sei und nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B-VG falle.

Die in der Klage behaupteten Ansprüche stützten sich auf §1a Abs6 K-SchG, der (implizit) die Ermächtigung an die beklagte Partei enthalte, Fördermittel zum Ausbau ganztägiger Schulformen zu gewähren und die Schulerhalter verpflichte, diese Fördermittel widmungsgemäß und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwenden. Nicht nur die Verwendung des Wortes "Fördermittel", sondern auch die Verpflichtung des Förderungsempfängers, die Förderung widmungsgemäß zu verwenden, sei geradezu typisch für Förderungen, sodass kein Zweifel daran bestehen könne, dass Regelungsgegenstand der Bestimmung eine Förderung sei.

Das Gesetz enthalte keine ausdrückliche Bestimmung, die diese Förderung dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuordnen würde, sodass diese Zuordnung im Auslegungswege vorzunehmen sei. Grundsätzlich könne eine Förderung entweder im Rahmen der Hoheitsverwaltung oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zur Verfügung stehen. Der Vollziehung stehe dabei kein Wahlrecht zu, sondern es sei die jeweils zutreffende Rechtsform aus der Auslegung des Gesetzes zu ermitteln. Indizien für das Vorliegen eines im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu vollziehenden Bereiches seien besonders die mangelnde gesetzliche Determinierung und die mangelnden Vorgaben zur Erlassung von Hoheitsakten. Im Zweifel sei bei Förderungsmaßnahmen von einer Vollziehung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auszugehen. Im vorliegenden Fall enthalte das Gesetz keine nähere Determinierung der zu gewährenden Förderung, sodass von einer mit den Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung und daher zivilrechtlichen Förderung auszugehen sei. Daher seien die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über diese Klage zuständig.

An dieser Qualifikation änderten auch die finanzverfassungsrechtlichen Ausführungen der Klägerin nichts: Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass §2 F-VG 1948 entgegen der Darstellung der Klägerin privatrechtliche Mittelzuführungen nicht schlichtweg ausschließe. Diese Bestimmung verbiete durch ihren Verweis auf den zuständigen Gesetzgeber lediglich, abweichende Kostentragungen im Wege privatrechtlicher Verträge zwischen Gebietskörperschaften zu vereinbaren, wenn dem nicht eine Ermächtigung durch den zuständigen Gesetzgeber zugrunde liege, wobei auch dies nur für Kostenübernahmeverträge gelte und nicht für verwandte vertragliche Vereinbarungen, insbesondere Subventionen (Förderungsverträge), die den Bedingungen des §2 F-VG 1948 nicht unterlägen, sofern sie nicht auf die speziellen Verhältnisse zwischen Gebietskörperschaften zugeschnitten seien. Soweit sohin eine Gebietskörperschaft einer anderen Gebietskörperschaft eine Förderung gewähre, unterliege dieser Vorgang nicht den Beschränkungen des §2 F-VG 1948, sofern die Förderung nicht auf die speziellen Verhältnisse zwischen den Gebietskörperschaften zugeschnitten sei. Selbst wenn jedoch §2 F-VG 1948 anwendbar sei, könnten abweichende Kostentragungsregelungen durch privatrechtliche Vereinbarung getroffen werden, sofern dies gesetzlich explizit vorgesehen sei.

Aus finanzverfassungsrechtlicher Sicht sei die im §1a K-SchG explizit vorgesehene Möglichkeit einer Förderung von Schulerhaltern durch die beklagte Partei somit unbedenklich.

Es sei in diesem Zusammenhang jedoch auch darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn diese Bestimmung nicht mit §2 F-VG 1948 in Einklang zu bringen wäre, dies jedenfalls nichts am zivilrechtlichen Charakter der in dieser Bestimmung vorgesehenen Zuwendung von Fördermitteln und damit auch nichts an der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ändern würde. Einzige Konsequenz wäre, dass die auf Grundlage dieser Bestimmung abgeschlossenen Förderungsverträge von den Zivilgerichten als gemäß §879 ABGB iVm §2 F-VG 1948 als nichtig zu qualifizieren wären. Es liege jedoch, wie bereits dargelegt, keinerlei Hinweis für eine Bedenklichkeit des §3 Abs2 K-SchG im Hinblick auf §2 F-VG 1948 vor. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass §1 Abs4 letzter Satz K-SchG im Einklang mit §10 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz bestimme, dass bei ganztägigen Schulformen die Erhaltung einer Schule auch die Kosten für die Freizeitbetreuung und die Vorsorge für die Verpflegung – soweit diese Kosten nicht durch Beiträge (§68 Abs1a K-SchG) gedeckt seien – umfasse.

Schließlich sei für den Standpunkt der Klägerin auch nichts daraus zu gewinnen, dass die beklagte Partei ihrerseits die nach §1a K-SchG zur Verfügung stehenden Mittel aus einer finanzausgleichsrechtlichen Vereinbarung nach Art15a B-VG erhalten habe: Gegenstand dieser Vereinbarung sei ausschließlich die Übertragung von Bundesmitteln an die beklagte Partei, nicht jedoch die Frage, in welcher Rechtsform die beklagte Partei gegenüber Schulerhaltern über diese Mittel disponieren könne. Die gegenständliche Vereinbarung, und in weiterer Folge deren Abänderungen bzw Ergänzungen (vgl hiezu die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl I 192/2013, sowie die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der bisherige Vereinbarungen über den Ausbau ganztägiger Schulformen geändert werden, BGBl I 84/2014) seien zwischen dem Bund und den Ländern als Vertragsparteien abgeschlossen worden. Die einzelnen Schulerhalter seien hingegen nicht Vertragsparteien. Es könne daher nicht angenommen werden, dass aus solchen Vereinbarungen Dritten – hier: den Gemeinden als Schulerhalter – vermögensrechtliche Ansprüche erwüchsen, die nach Art137 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden könnten (vgl VfSlg 20.284/2018).

§1a Abs6 und 7 K-SchG begründe keine vermögensrechtlichen Ansprüche der Gemeinden auf Auszahlung der sog "Bundesförderung": Wie aus den konditionalen Formulierungen im letzten Halbsatz des §1a Abs5 K-SchG sowie im jeweiligen Einleitungsteil des §1a Abs6 und 7 K-SchG abgeleitet werden könne, werde in der Regelungstechnik lediglich an die Tatsache der allfälligen Bereitstellung von Fördermitteln des Bundes an das Land bzw des Landes an die Schulerhalter angeknüpft, nicht aber die Gewährung der Förderung an die Schulerhalter geregelt. Damit liege weder nach §2 F-VG 1948 eine – vom Grundsatz der eigenen Kostentragung abweichende – gesetzliche Regelung zur Kostenübernahme durch das Land noch nach §12 Abs2 F-VG 1948 eine gesetzliche Regelung über die Gewährung eines Zweckzuschusses des Landes an die Schulerhalter vor.

Die Gewährung von Förderungen, wie sie das K-SchG vorsehe, stelle daher einen zivilrechtlichen Akt dar, sodass Auseinandersetzungen über diese Förderung als bürgerliche Rechtssachen gemäß §1 JN vor den ordentlichen Gerichten auszutragen seien. Die vorliegende, auf Art137 B-VG gestützte Klage sei folglich unzulässig.

Zur Begründetheit der Klage:

§3 Abs2 K-SchG verpflichte den jeweiligen gesetzlichen Schulerhalter zur Beistellung der erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen. Der dem Schulerhalter dadurch entstehende Aufwand werde durch drei Maßnahmen unterstützt: Erstens sehe §1a Abs6 K-SchG die Möglichkeit vor, dass das Land dem Schulerhalter Fördermittel zum Ausbau ganztägiger Schulformen gewähre, die seitens des Bundes dem Land zur Finanzierung ganztägiger Schulformen bereitgestellt würden. Zweitens leiste für den Personalaufwand das Land gemäß §3 Abs2 K-SchG einen Zuschuss zum Betreuungsteil je Betreuungsgruppe; diese Zuschüsse seien für den Betreuungsteil der jeweiligen Betreuungsgruppe zweckgewidmet und dürften vom gesetzlichen Schulerhalter auch jeweils nur für die konkrete Betreuungsgruppe verwendet werden, eine Quersubventionierung zwischen einzelnen Betreuungsgruppen sei damit ausgeschlossen. Drittens ermögliche §68 Abs1a K-SchG den gesetzlichen Schulerhaltern, von den Schülern bzw deren Unterhaltspflichtigen Beiträge für die Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen einzuheben, wobei diese Beiträge höchstens kostendeckend sein dürften und bei der Festlegung der Höhe der Beiträge auch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (der Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen sei.

Diese drei Bestimmungen ermöglichten es den gesetzlichen Schulerhaltern, die Kosten des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen abzudecken. Eine Unterdeckung sei dann möglich, wenn eine Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) dazu führe, dass die von diesen zu leistenden Beiträge gemeinsam mit den Förderungen nach §§1a und 3 K-SchG nicht ausreichten, um die Gesamtkosten abzudecken. Ein Überschuss dürfe jedoch nicht erzielt werden: Fördermittel nach §1a Abs6 K-SchG dürften ausschließlich für den jeweiligen Förderzweck verwendet werden, sodass die Erzielung eines Überschusses ausgeschlossen sei. Die Fördermittel nach §3 K-SchG seien ebenfalls für die Kosten des Betreuungsteiles zweckgewidmet und könnten daher zu keinem Überschuss führen. Schließlich dürften auch die Kostenbeiträge der Unterhaltspflichtigen nach §68 Abs1a K-SchG höchstens kostendeckend seien, sodass auch diese Beiträge nicht zur Erzielung von Überschüssen führen könnten. Eine §5 Abs2 Schulorganisationsgesetz, BGBl 242/1962, idF BGBl I 80/2020 vergleichbare Regelung, wonach eine Durchschnittsbetrachtung für alle in Betracht kommenden Schularten bei der Festsetzung der Beiträge für den Betreuungsteil ganztägiger Schulformen zulässig sei, sehe das K-SchG im Übrigen nicht vor.

Es sei richtig, dass die Klägerin gesetzliche Schulerhalterin der in der Klage genannten Schulen sei und dass die in der Klage genannten Beträge einbehalten bzw rückgefordert worden seien. Dies deshalb, weil die Klägerin ansonsten durch die Elternbeiträge und die Förderungen nach den §§1a und 3 K-SchG einen Überschuss erzielt hätte, sohin die jeweiligen Förderungsmittel nicht widmungsgemäß verwendet hätte.

Der Bund und die Bundesländer hätten die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl I 115/2011, und die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl I 192/2013, abgeschlossen. Bei diesen Vereinbarungen handle es sich um Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Bundesländern, deren Gegenstand unter anderem die Leistung von Zweckzuschüssen des Bundes an die Bundesländer sei. Diese Zweckzuschüsse würden pro Bundesland jeweils pauschal gewährt, sodass aus diesen Vereinbarungen nicht abgeleitet werden könne, ob und in welcher Höhe der dem jeweiligen Bundesland zustehende Zweckzuschuss von diesem an eine konkrete Betreuungsgruppe auszuschütten sei. Vereinbarungen nach Art15a B-VG begründeten Rechte und Pflichten nur zwischen den vertragsschließenden Teilen. Dritte könnten sich somit auf derartige Vereinbarungen nicht berufen. Ebenso werde durch eine derartige Vereinbarung unmittelbar anwendbares Bundes- oder Landesrecht nicht erzeugt (vgl VfSlg 9581/1982, 9886/1983, 13.780/1994, 15.972/2000, 20.284/2018).

Es könne auch nicht argumentiert werden, dass es sich bei den gegenständlichen Vereinbarungen um Vereinbarungen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handle, aus denen unmittelbar ein Anspruch auf Gewährung einer Landesförderung in einer bestimmten Höhe ableitbar wäre: Zunächst ergebe sich dies schon daraus, dass den jeweiligen Bundesländern Pauschalbeträge pro Kalenderjahr gewährt würden. Weiters würden die Vereinbarungen vorsehen, dass die Mittel nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwenden seien, sodass Voraussetzung für die Verwendung der vom Bund zugeführten Zweckzuschüsse durch das Bundesland ein konkreter Bedarf des Schulerhalters für eine konkrete Betreuungsgruppe sei. Schließlich würden beide Vereinbarungen auch vorsehen, dass die Länder die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel durch die Schulerhalter zu prüfen hätten und im Falle einer nicht widmungsgemäßen Verwendung ein Rückzahlungsanspruch bestehe. Ebenso sei aus Art4 Abs3 und 4 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl I 115/2011, abzuleiten, dass kein Automatismus bestanden habe, die vom Bund als Zweckzuschüsse bereitgestellten Mittel an die Schulerhalter tel quel weiter zu reichen. Vielmehr seien die Länder verpflichtet gewesen, im Rahmen eines zwischen Bund und Ländern gesondert abgestimmten "Fördermodells" – unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien aus den "Empfehlungen für gelungene schulische Tagesbetreuung" und abhängig von der Inanspruchnahme der Tagesbetreuung und dem festgestellten Bedarf des Schulerhalters – vorzugehen. Aus den Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Bundesländern könnten einzelne Schulerhalter somit keine konkreten Ansprüche auf Förderung in einer bestimmten Höhe gegen ein Bundesland geltend machen.

Auf Grund dieser Vereinbarungen sei in §1a Abs6 K-SchG normiert worden, dass – sofern das Land einem Schulerhalter Fördermittel zum Ausbau ganztägiger Schulformen gewähre, die seitens des Bundes dem Land zur Finanzierung ganztägiger Schulformen bereitgestellt worden seien – der Schulerhalter diese Förderungsmittel ausschließlich für diesen Förderungszweck verwenden dürfe. Diese Bestimmung begründe keine vermögensrechtlichen Ansprüche der Schulerhalter: Die Bestimmung enthalte Vorgaben für die Schulerhalter, wie die ihnen gewährten Fördermittel zu verwenden seien, sowie flankierende Verhaltensnormen. Verpflichtende Vorgaben seien in dieser Bestimmung sohin nur für die Schulerhalter enthalten; für das Land enthalte diese Bestimmung zwar implizit eine Ermächtigung zur Förderung, eine derartige Verpflichtung sei jedoch auf Grund des klaren Wortlautes (arg.: "sofern […] gewährt") aus dieser Bestimmung nicht abzuleiten. Auch §1a K-SchG sei sohin keine taugliche Grundlage für die von der Klägerin behaupteten Ansprüche.

In der Klage werde auch auf die von der beklagten Partei erlassene Richtlinie für die Zuteilung von Zweckzuschüssen gemäß Art15a B-VG sowie für die Zuteilung von Landesfördermitteln zum Ausbau ganztägiger Schulformen Bezug genommen. Zur Rechtsnatur dieser Richtlinie sei zunächst Folgendes anzumerken: Förderungsrichtlinien konkretisierten die Voraussetzungen der Förderung, regelten die Art der Förderung und determinierten in unterschiedlichem Umfang den Inhalt der Förderungsverträge. Sie würden als von obersten Organen herrührende privatrechtliche Willenserklärungen (unter anderem) im Zusammenhang mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag verstanden, die in der Regel automatisch in den jeweiligen Förderungsvertrag eingingen, weil davon auszugehen sei, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen gesetzesgemäß, also nach den jeweiligen Förderungsrichtlinien abgegeben würden. Derartige Förderungsrichtlinien könnten sohin schon auf Grund ihrer Rechtsnatur nur dann von Bedeutung sein, wenn tatsächlich ein privatrechtliches Förderungsverhältnis vorliege, wobei diesfalls allerdings – wie bereits ausführlich dargestellt – keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B-VG bestehe, sondern die Sache vor den ordentlichen Zivilgerichten auszutragen wäre.

Doch auch materiell lasse sich aus der Förderungsrichtlinie der behauptete Anspruch nicht ableiten: Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Förderungsrichtlinien lediglich einen Maximalbetrag festlegten, woraus nicht geschlossen werden könne, dass in jedem Einzelfall zwingend dieser Maximalbetrag auszuschöpfen sei. Hier sei einerseits zu berücksichtigen, dass auch die Förderungsrichtlinien vorsehen würden, dass die Verwendung der Mittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen habe. Andererseits sehe die Richtlinie auch eine Förderabrechnung durch den Schulerhalter vor. Schon daraus sei abzuleiten, dass ein Anspruch auf Überförderung nicht bestehe. Hinsichtlich der vorzulegenden Abrechnungsunterlagen verlange die Richtlinie auch die Vorlage der Verordnung des Schulerhalters über die Betreuungsbeiträge. Daraus folge, dass diese Betreuungsbeiträge bei der Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung zu berücksichtigen seien. Da es auf Seite der Klägerin bei Ausschüttung der maximalen Förderungshöhe der Förderung nach §1a K-SchG, der Förderung nach §3 K-SchG und unter Berücksichtigung der von den Unterhaltspflichtigen zu leistenden Betreuungsbeiträgen zu einer Überförderung in Höhe des Klagsbetrages gekommen wäre, seien die in der Klage genannten Beträge auch auf Grundlage der Förderungsrichtlinien zu Recht einbehalten worden.

Betreffend die von der Klägerin eingeklagten Zinsen sei auszuführen, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die Bestimmungen der §§1333 und 1334 ABGB über Verzugszinsen auch bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses anzuwenden seien, wenn das Gesetz nichts anderes bestimme. Gemäß §1480 ABGB verjährten rückständige Zinsen innerhalb von drei Jahren. Die beklagte Partei habe gegenüber der Klägerin für die klagsgegenständlichen Ansprüche am 20. August 2020 einen Verjährungsverzicht abgegeben, welcher sich auf alle Ansprüche beziehe, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen seien. Hinsichtlich der in der Klage begehrten Zinsen sei sohin für sämtliche Zinsen, die länger als drei Jahre vor diesem Zeitpunkt entstanden seien, sohin für sämtliche Zinsen vor dem 20. August 2017, bereits Verjährung eingetreten.

3. Die Klägerin hat eine Replik erstattet, in der sie der Gegenschrift der beklagten Partei entgegentritt.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. §1 Kärntner Schulgesetz (K-SchG), LGBl 58/2000, idF LGBl 5/2013 lautet:

"1. Abschnitt

Allgemeines

§1

Begriffsbestimmungen und Verweise

(1) Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen sind öffentliche Pflichtschulen, wenn ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Schulerhalter obliegt.

2) Schülerheime sind öffentliche Schülerheime, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher Pflichtschulen bestimmt sind und ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Heimerhalter obliegt.

(3) Die Errichtung einer Schule ist ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage.

(4) Die Erhaltung einer Schule ist die Bereitstellung (Neubau, Änderung durch Ausbau, Umbau, Zubau, Kauf oder sonstige Beschaffung) und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, dere[n] Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer). Ferner ist für die Beistellung von Schulärzten in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Für pflegerisch helfende Tätigkeiten beim Unterricht schwerstbehinderter Kinder ist im Rahmen der Schulerhaltung für die Beistellung des Hilfspersonals zu sorgen. Bei ganztägigen Schulformen umfasst die Erhaltung einer Schule auch die Kosten für die Freizeitbetreuung und die Vorsorge für die Verpflegung – soweit diese Kosten nicht durch Beiträge (§68 Abs1a) gedeckt sind.

[…]"

2. §1 K-SchG idF LGBl 70/2017 lautet:

"1. Abschnitt

Allgemeines

§1

Begriffsbestimmungen und Verweise

(1) Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen sind öffentliche Pflichtschulen, wenn ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Schulerhalter obliegt.

(2) Schülerheime sind öffentliche Schülerheime, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher Pflichtschulen bestimmt sind und ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Heimerhalter obliegt.

(3) Die Errichtung einer Schule ist ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage.

(4) Die Erhaltung einer Schule ist die Bereitstellung (Neubau, Änderung durch Ausbau, Umbau, Zubau, Kauf oder sonstige Beschaffung) und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, dere[n] Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer). Ferner ist für die Beistellung von Schulärzten in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Im Rahmen der Schulerhaltung ist auch für die Beistellung des erforderlichen Hilfspersonals für pflegerisch-helfende Tätigkeiten beim Unterricht für Kinder, die eine schwere Beeinträchtigung im Bereich der Selbstversorgung oder Mobilität aufweisen, zu sorgen, sofern und solange dies erforderlich ist, um diesen Kindern die Teilnahme am Unterricht, bei ganztägigen Schulformen auch am Betreuungsteil (§1a Abs1 lita bis c), zu ermöglichen. Den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes des Hilfspersonals an den einzelnen Schulen ermittelt und bestimmt jeweils der Schulerhalter unter Bedachtnahme auf die Feststellungen des Landes[…]schulrates. Bei ganztägigen Schulformen umfasst die Erhaltung einer Schule auch die Kosten für die Freizeitbetreuung und die Vorsorge für die Verpflegung – soweit diese Kosten nicht durch Beiträge (§68 Abs1a) gedeckt sind.

[…]"

3. §1a K-SchG idF LGBl 5/2013 lautet:

"§1a

Ganztägige Schulformen

(1) Ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) liegen vor, wenn sie so geführt werden, dass neben dem Unterrichtsteil eine Tagesbetreuung angeboten wird, die aus nachstehenden Bereichen bestehen muss:

a) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder

b) individuelle Lernzeit sowie

c) Freizeit einschließlich Verpflegung.

(2) Zum Besuch des Betreuungsteils ist eine Anmeldung erforderlich. Bei einer ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles gilt die Anmeldung für das betreffende Unterrichtsjahr; bei einer ganztägigen Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles gilt sie für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule. Werden bei ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles über die Mindestschülerzahlen nach §46a Abs2 bis 3 hinaus weitere Schüler für den Betreuungsteil angemeldet, darf die Anmeldung – unbeschadet des §3 Abs2 letzter Satz – auch tageweise erfolgen. Anlässlich der Anmeldung sind die Erziehungsberechtigten über die Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrages für den Betreuungsteil zu informieren.

(2a) Die Schulleiter haben die Zahl der Anmeldungen zum Besuch des Betreuungsteils der Landesregierung bis zum 30. April eines jeden Jahres bekannt zu geben (erste Bedarfsmeldung). Sie haben allfällige, nach dem 30. April eingelangte Anmeldungen bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres der Landesregierung in einer zweiten Bedarfsmeldung bekannt zu geben. Die zweite Bedarfsmeldung hat insbesondere Angaben über die Form der Tagesbetreuung, die Anzahl der betreuten Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen (getrennt nach bestehenden oder neu zu gründenden Tagesbetreuungsgruppen) und den geplanten Personaleinsatz zu enthalten.

(3) Der Unterrichtsteil und der Betreuungsteil können in getrennter oder in verschränkter Abfolge geführt werden.

(4) Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles sind die Schüler zur Erreichung der erforderlichen Mindestschülerzahlen (§46a) für den Betreuungsteil in klassenübergreifenden, schulstufenübergreifenden, schulübergreifenden oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammenzufassen, wobei der Schulerhalter zur Erreichung der erforderlichen Mindestschülerzahlen in dieser Reihenfolge vorzugehen hat.

(5) Die Führung ganztägiger Schulformen ist nur bei Vorliegen der personellen Voraussetzungen, insbesondere im Rahmen der Stellenpläne gemäß Artikel IV Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl Nr 215/1962, zulässig, sofern dem Land nicht entsprechende Fördermittel gemäß Abs6 seitens des Bundes zur Finanzierung von Personalkosten zur Verfügung gestellt werden.

(6) Sofern das Land einem Schulerhalter Fördermittel zum Ausbau der schulischen Tagesbetreuung gewährt, die seitens des Bundes dem Land zur Finanzierung ganztägiger Schulformen bereitgestellt werden, hat der Schulerhalter diese Fördermittel ausschließlich für diese Förderzwecke zu verwenden. Die Verwendung der Fördermittel hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu erfolgen. Der Schulerhalter hat der Landesregierung die erforderlichen Informationen über die Verwendung der Fördermittel bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres zur Verfügung zu stellen.

(7) Werden einem Schulerhalter Fördermittel gemäß Abs6 durch das Land gewährt, hat der Schulerhalter die zwischen dem Bund und dem Land Kärnten abgestimmten und den Schulerhaltern nachweislich zur Kenntnis gebrachten pädagogischen Fördermodelle für die schulische Tagesbetreuung entsprechend zu berücksichtigen."

4. §1a K-SchG idF LGBl 70/2017 lautet:

"§1a

Ganztägige Schulformen

(1) Ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) liegen vor, wenn sie so geführt werden, dass neben dem Unterrichtsteil eine Tagesbetreuung angeboten wird, die aus nachstehenden Bereichen bestehen muss:

a) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder

b) individuelle Lernzeit sowie

c) Freizeit einschließlich Verpflegung.

(2) Zum Besuch des Betreuungsteils ist eine Anmeldung erforderlich. Bei einer ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles gilt die Anmeldung für das betreffende Unterrichtsjahr; bei einer ganztägigen Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles gilt sie für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule. Werden bei ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles über die Mindestschülerzahlen nach §46a Abs2 bis 3 hinaus weitere Schüler für den Betreuungsteil angemeldet, darf die Anmeldung – unbeschadet des §3 Abs2 letzter Satz – auch tageweise erfolgen. Anlässlich der Anmeldung sind die Erziehungsberechtigten über die Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrages für den Betreuungsteil zu informieren.

(2a) Die Schulleiter haben die Zahl der Anmeldungen zum Besuch des Betreuungsteils der Landesregierung bis zum 30. April eines jeden Jahres bekannt zu geben (erste Bedarfsmeldung). Sie haben allfällige, nach dem 30. April eingelangte Anmeldungen bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Schuljahres der Landesregierung in einer zweiten Bedarfsmeldung bekannt zu geben. Die zweite Bedarfsmeldung hat insbesondere Angaben über die Form der ganztägigen Schulform (Abs2), die Anzahl der betreuten Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen (getrennt nach bestehenden oder neu zu gründenden Tagesbetreuungsgruppen) und den geplanten Personaleinsatz zu enthalten.

(3) Der Unterrichtsteil und der Betreuungsteil können in getrennter oder in verschränkter Abfolge geführt werden.

(4) Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles sind die Schüler zur Erreichung der erforderlichen Mindestschülerzahlen (§46a) für den Betreuungsteil in klassenübergreifenden, schulstufenübergreifenden, schulübergreifenden oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammenzufassen, wobei der Schulerhalter zur Erreichung der erforderlichen Mindestschülerzahlen in dieser Reihenfolge vorzugehen hat.

(5) Die Führung ganztägiger Schulformen ist nur bei Vorliegen der personellen Voraussetzungen, insbesondere im Rahmen der Stellenpläne gemäß Artikel IV Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl Nr 215/1962, zulässig, sofern dem Land nicht entsprechende Fördermittel gemäß Abs6 seitens des Bundes zur Finanzierung von Personalkosten zur Verfügung gestellt werden.

(6) Sofern das Land einem Schulerhalter Fördermittel zum Ausbau ganztägiger Schulformen gewährt, die seitens des Bundes dem Land zur Finanzierung ganztägiger Schulformen bereitgestellt werden, hat der Schulerhalter diese Fördermittel ausschließlich für diese Förderzwecke zu verwenden. Die Verwendung der Fördermittel hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu erfolgen. Der Schulerhalter hat der Landesregierung die erforderlichen Informationen über die Verwendung der Fördermittel bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres zur Verfügung zu stellen.

(7) Werden einem Schulerhalter Fördermittel gemäß Abs6 durch das Land gewährt, hat der Schulerhalter die zwischen dem Bund und dem Land Kärnten abgestimmten und den Schulerhaltern nachweislich zur Kenntnis gebrachten pädagogischen Fördermodelle für ganztägige Schulformen entsprechend zu berücksichtigen."

5. §3 K-SchG idF LGBl 5/2013 lautet:

"§3

Lehrer, Erzieher

(1) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Dies schließt bei ganztägigen Schulformen die Beistellung der erforderlichen Lehrer für die Lernzeiten (§1a Abs1 lita und b) ein.

(2) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen für den Freizeitbereich (§1a Abs1 litc) ganztägiger Schulformen obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern. Das Land hat, unbeschadet allfälliger den Schulerhaltern gemäß §1a Abs6 gewährter Fördermittel, den gesetzlichen Schulerhaltern für jede Betreuungsgruppe einer ganztägigen Schulform, die gemäß §46a Abs2 bis Abs4 gebildet worden ist, während des gesamten Schuljahres besteht und die die Voraussetzungen des letzten Satzes erfüllt, jährlich für jedes Schuljahr 8000 Euro für den Betreuungsteil zu überweisen. Abweichend von §46a Abs2 und 3 haben Betreuungsgruppen während der ganzen Schulwoche zu bestehen.

(3) Der Schulerhalter einer ganztägigen Schulform darf zur Unterstützung des Schulleiters einen Lehrer oder Erzieher für die Führung des Betreuungsteiles vorsehen, wenn dies der Schulleiter vorschlägt und dies im Hinblick auf die Zahl der Schüler zweckmäßig erscheint; der sich daraus ergebende Personalaufwand ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu tragen."

6. §3 K-SchG idF LGBl 70/2017 lautet:

"§3

Beistellung von Personal

(1) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Dies schließt bei ganztägigen Schulformen die Beistellung der erforderlichen Lehrer für die Lernzeiten (§1a Abs1 lita und b) ein.

(2) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen (Abs4) für den Freizeitbereich (§1a Abs1 litc) ganztägiger Schulformen obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern. Das Land hat, unbeschadet allfälliger den Schulerhaltern gemäß §1a Abs6 gewährter Fördermittel, den gesetzlichen Schulerhaltern für jede Betreuungsgruppe einer ganztägigen Schulform, die gemäß §46a Abs2 bis Abs4 gebildet worden ist, während des gesamten Schuljahres besteht und die die Voraussetzungen des letzten Satzes erfüllt, jährlich für jedes Schuljahr 8000 Euro für den Betreuungsteil zu überweisen. Die Überweisung der Förderung des Landes hat bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag des Schulerhalters und nach Abschluss eines Fördervertrages mit dem Land zu erfolgen. Das Angebot für die schulische Tagesbetreuung muss jeweils während der ganzen Schulwoche bestehen.

(3) Der Schulerhalter einer ganztägigen Schulform darf zur Unterstützung des Schulleiters einen Lehrer oder Erzieher für die Führung des Betreuungsteiles vorsehen, wenn dies der Schulleiter vorschlägt und dies im Hinblick auf die Zahl der Schüler zweckmäßig erscheint; der sich daraus ergebende Personalaufwand ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu tragen.

(4) Für den Freizeitbereich (§1a Abs1 litc) ganztägiger Schulformen können, sofern die Voraussetzungen des Abs5 vorliegen, auch Personen, die aufgrund besonderer Qualifikationen im Sinne des §8 litj sublitcc des Schulorganisationsgesetzes und der Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung zur Erfüllung der Aufgaben geeignet sind, bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; §56 Abs2 des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.

(5) Eine Person nach Abs4, die nicht Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes ist, darf für den Freizeitbereich (§1a Abs1 litc) ganztägiger Schulformen nur dann bestellt werden, wenn sich der Schulerhalter vor dem Dienstantritt dieser Person von dem Vorliegen der erforderlichen Qualifikationen gemäß Abs4 und von ihrer Vertrauenswürdigkeit überzeugt hat. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen nach §10 Abs1 und Abs1a des Strafregistergesetzes 1968 oder gleichwertiger Nachweise des Herkunftsstaates zu erbringen. Die Vertrauenswürdigkeit ist gegeben, wenn in den Strafregisterbescheinigungen bzw in gleichwertigen Nachweisen keine Verurteilungen oder Eintragungen aufscheinen. Die Strafregisterbescheinigungen bzw die gleichwertigen Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage beim gesetzlichen Schulerhalter nicht älter als drei Monate sein.

(6) Unbeschadet des Abs5 ist die Landesregierung im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über gesetzliche Schulerhalter berechtigt, bei begründetem Verdacht Sonderauskünfte gemäß §9a Abs2 des Strafregistergesetzes 1968 zu Personen, die als Lehrer, Erzieher, Freizeitpädagogen oder sonstige pädagogisch qualifizierte Personen für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen bestellt worden sind, einzuholen und zu verwenden."

7. §3 K-SchG idF LGBl 60/2020 lautet:

"§3

Beistellung von Personal

(1) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Dies schließt bei ganztägigen Schulformen die Beistellung der erforderlichen Lehrer für die Lernzeiten (§1a Abs1 lita und b) ein.

(2) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen (Abs4) für den Freizeitbereich (§1a Abs1 litc) ganztägiger Schulformen obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern. Das Land hat, unbeschadet allfälliger den Schulerhaltern gemäß §1a Abs6 gewährter Fördermittel, als Träger von Privatrechten den gesetzlichen Schulerhaltern für jede Betreuungsgruppe einer ganztägigen Schulform, die gemäß §46a Abs2 bis Abs4 gebildet worden ist, während des gesamten Schuljahres besteht und die die Voraussetzungen des letzten Satzes erfüllt, für jedes Schuljahr bis zu 8000 Euro für den Betreuungsteil zu überweisen. Die Überweisung der Förderung des Landes hat auf Antrag des Schulerhalters bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen. Der Schulerhalter hat sich bei Antragstellung zu verpflichten, die bestimmungsgemäße Verwendung des Förderbeitrages auf Verlangen der Landesregierung nachzuweisen und den Förderbeitrag dem Land zurückzuerstatten, wenn seine bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann. §1a Abs6 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß. Das Angebot für die schulische Tagesbetreuung muss jeweils während der ganzen Schulwoche bestehen.

(2a) Die Landesregierung darf durch Verordnung, sofern dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist und die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, zur Durchführung der Förderung gemäß Abs2 nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderung, die beizubringenden Unterlagen und Nachweise, die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Förderbeitrages sowie die Möglichkeit der Rückforderung bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung des Förderbeitrages erlassen.

[…]"

8. §46a K-SchG idF LGBl 5/2013 lautet:

"§46a

Festlegung und Aufhebung ganztägiger Schulformen

(1) Die Bestimmung einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform sowie die Aufhebung der Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform obliegt dem in Betracht kommenden gesetzlichen Schulerhalter.

(2) Die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf erfolgen, wenn

a) insgesamt mindestens zehn Schüler – hinsichtlich der Sonderschulen nach Maßgabe der in §31 Abs1a genannten Schülerzahlen – an zumindest drei Tagen der Schulwoche für eine Tagesbetreuung angemeldet sind, und zwar auch klassenübergreifend, schulstufenübergreifend, schulübergreifend oder schulartenübergreifend,

b) der Bedarf für eine Tagesbetreuung nicht bereits durch bestehende örtliche oder regionale Betreuungsangebote gedeckt werden kann,

c) die räumlichen Voraussetzungen zur Abwicklung des Betreuungsteiles gegeben sind, und

d) die personellen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die personellen Erfordernisse im Rahmen der Stellenpläne gemäß Artikel IV Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl Nr 215/1962 abgedeckt werden können, sofern dem Land Kärnten nicht entsprechende Fördermittel gemäß §1a Abs6 seitens des Bundes zur Finanzierung von Personalkosten zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat zu erfolgen, wenn

a) an einer Schule insgesamt mindestens 15 Schüler, bei sonstigem Nichterreichen der nötigen Eröffnungszahl mindestens 12 Schüler, an zumindest drei Tagen der Schulwoche für eine Tagesbetreuung angemeldet sind, und zwar auch klassenübergreifend, schulstufenübergreifend, schulübergreifend oder schulartenübergreifend, und

b) die Voraussetzungen gemäß Abs2 litb bis d vorliegen.

(4) Die Schulerhalter haben zur Erreichung der nach Abs2 und Abs3 erforderlichen Mindestschülerzahlen in der in §1a Abs4 genannten Reihenfolge vorzugehen. Im Falle der Einrichtung einer schul- und schulartenübergreifenden Tagesbetreuung haben die Schulerhalter der betreffenden Schulen bis zum 30. April eines jeden Jahres im Einvernehmen festzulegen, welche der Schulen als ganztägige Schulform bestimmt wird.

(5) Die Bestimmung als ganztägige Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat jedenfalls zu erfolgen, wenn

a) die Vorauss

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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