RS Vwgh 2022/6/29 Ra 2021/15/0072

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Veröffentlicht am 29.06.2022
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §34
BAO §39 Z5
KommStG 1993 §8 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/15/0084 E 18. Mai 2022 RS 2 (hier ohne den ersten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Von den allgemeinen Regelungen über die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Körperschaften nach §§ 34 ff BAO iVm den materiellen Abgabenvorschriften unterscheidet sich die Regelung des § 8 Z 2 KommStG 1993 auch dadurch, dass sie ausdrücklich eine besondere Form der partiellen Abgabenbefreiung vorsieht. Anwendbar ist § 8 Z 2 KommStG 1993 nämlich, "soweit" Körperschaften bestimmten, konkret umschriebenen mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030). Angesichts dieser Besonderheit des § 8 Z 2 KommStG 1993 ist es verfehlt, mildtätig bzw. gemeinnützig tätige Abgabepflichtige mit der Begründung von jedweder Befreiung auszuschließen, dass die von ihnen verfolgte Tätigkeit sich nicht ausschließlich den in § 8 Z 2 KommStG 1993 umschriebenen Tätigkeitsfeldern widmet oder ihre Rechtsgrundlage auch auf andere gemeinnützige Zwecke iSd § 34 BAO abstellt und sich insbesondere die Zweckbindung des Vermögens (§ 39 Z 5 BAO) nicht nur auf die Zwecke des § 8 Z 2 KommStG 1993, sondern allgemein auf die begünstigten Zwecke iSd § 34 BAO bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150072.L02

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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