RS Vwgh 2022/6/30 Ro 2021/15/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2022
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1
EStG 1988 §2 Abs3 Z6
EStG 1988 §28

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/14/0034 E 24. Juli 2007 VwSlg 8250 F/2007 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Aufwendungen auf zur Einkünfteerzielung bestimmte Objekte können auch dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ihnen gerade (vorübergehend) keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Erzielung positiver Einkünfte (auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über reine Absichtserklärungen hinausgehender Umstände) als klar erwiesen angesehen werden kann (Hinweis zB E 20. September 2001, 96/15/0231). Die bloße, nicht nach außen getretene Vermietungsabsicht reicht nicht (Hinweis beispielsweise E 30. April 2003, 98/13/0127, und E 4. Juni 2003, 99/13/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150004.J02

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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