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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASchG 1994 §118 Abs3Rechtssatz
Nach der zu § 51 Abs. 6 VStG ergangenen Rechtsprechung des VwGH besteht das Verbot der reformatio in peius nicht, wenn eine andere Verfahrenspartei rechtlich nicht gehindert ist, in ihrer Berufung auch eine höhere Strafe als die von der Behörde erster Instanz verhängte zu beantragen und sie davon Gebrauch macht (vgl. VwGH 22.2.2006, 2005/09/0012). Wurde sowohl vom Beschuldigten als auch von der Amtspartei Berufung im Verwaltungsstrafverfahren erhoben, widerspricht daher die Verhängung einer höheren Strafe nicht dem Grundsatz der reformatio in peius (vgl. VwGH 29.11.2000, 98/09/0031). Da § 42 VwGVG 2014 der aufgehobenen Bestimmung des § 51 Abs. 6 VStG entspricht, sind diese Grundsätze übertragbar (vgl. VwGH 15.2.2018, Ra 2017/17/0718).Nach der zu Paragraph 51, Absatz 6, VStG ergangenen Rechtsprechung des VwGH besteht das Verbot der reformatio in peius nicht, wenn eine andere Verfahrenspartei rechtlich nicht gehindert ist, in ihrer Berufung auch eine höhere Strafe als die von der Behörde erster Instanz verhängte zu beantragen und sie davon Gebrauch macht vergleiche VwGH 22.2.2006, 2005/09/0012). Wurde sowohl vom Beschuldigten als auch von der Amtspartei Berufung im Verwaltungsstrafverfahren erhoben, widerspricht daher die Verhängung einer höheren Strafe nicht dem Grundsatz der reformatio in peius vergleiche VwGH 29.11.2000, 98/09/0031). Da Paragraph 42, VwGVG 2014 der aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 6, VStG entspricht, sind diese Grundsätze übertragbar vergleiche VwGH 15.2.2018, Ra 2017/17/0718).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020070.L02Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022