Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der C GmbH in W, vertreten durch die lawpoint Hütthaler-Brandauer & Akyürek Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Otto Bauer-Gasse 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. April 2022, Zl. LVwG-AV-1245/001-2021, betreffend Behebung einer Maßnahme gemäß § 39 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der C GmbH in W, vertreten durch die lawpoint Hütthaler-Brandauer & Akyürek Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Otto Bauer-Gasse 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. April 2022, Zl. LVwG-AV-1245/001-2021, betreffend Behebung einer Maßnahme gemäß Paragraph 39, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 2021 wurde der revisionswerbenden Partei gemäß § 39 Abs. 1 Z 11 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) aufgetragen, die Kennzeichnung einer näher genannten Ware dahingehend anzupassen, dass sie als Nahrungsergänzungsmittel zu kennzeichnen sei und alle Kennzeichnungselemente als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) bis zum 31. Juli 2021 zu entfernen seien.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 2021 wurde der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 11, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) aufgetragen, die Kennzeichnung einer näher genannten Ware dahingehend anzupassen, dass sie als Nahrungsergänzungsmittel zu kennzeichnen sei und alle Kennzeichnungselemente als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) bis zum 31. Juli 2021 zu entfernen seien.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. April 2022 wurde der dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. April 2022 wurde der dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
3 Begründend ging das Verwaltungsgericht im Kern davon aus, dass der angefochtene Bescheid deshalb ersatzlos zu beheben gewesen sei, weil hinsichtlich des in Rede stehenden Produkts bereits mit (im Beschwerdeverfahren vom Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2019 bestätigtem) Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 8. Februar 2019 eine derartige Anordnung rechtskräftig getroffen worden sei, wobei diese auch gegenüber der revisionswerbenden Partei als Rechtsnachfolgerin Sperrwirkung entfalte.
4 Die Zulassung der Revision wurde damit begründet, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob Maßnahmenbescheiden nach § 39 Abs. 1 LMSVG „schon bisher dingliche Wirkung“ zugekommen sei und „was bisher und auch seit Inkrafttreten der LMSVG-Novelle BGBl. I Nr. 256/2021 die Voraussetzungen für eine solche dingliche Wirkung bzw. einen Unternehmerwechsel und die Konsequenzen daraus“ seien.Die Zulassung der Revision wurde damit begründet, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob Maßnahmenbescheiden nach Paragraph 39, Absatz eins, LMSVG „schon bisher dingliche Wirkung“ zugekommen sei und „was bisher und auch seit Inkrafttreten der LMSVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021, die Voraussetzungen für eine solche dingliche Wirkung bzw. einen Unternehmerwechsel und die Konsequenzen daraus“ seien.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
6 Das Verwaltungsgericht legte die Akten vor.
7 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
8 Die Revision erweist sich als unzulässig:
9 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 In der vorliegenden Revision bringt die revisionswerbende Partei vor, das angefochtene Erkenntnis verletze die revisionswerbende Partei „in ihrem subjektiven Recht auf Inverkehrbringen“ des in Rede stehenden Produkts „als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“. Das angefochtene Erkenntnis, das seinem gesamten Inhalt nach bekämpft werde, sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
11 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde allerdings der behördliche Bescheid, mit dem der revisionswerbenden Partei im Grunde des § 39 Abs. 1 Z 11 LMSVG der oben wiedergegebene Auftrag erteilt wurde, ersatzlos behoben. Die behördliche Anordnung gemäß § 39 LMSVG hinsichtlich des in Rede stehenden Produkts wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis daher nicht etwa bestätigt, sondern aus dem Rechtsbestand beseitigt. Eine Verletzung in dem von der revisionswerbenden Partei geltend gemachten Recht durch das angefochtene Erkenntnis kommt daher nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag lediglich der die Rechte eines Revisionswerbers gestaltende oder feststellende Spruch eines Erkenntnisses oder Beschlusses eine Rechtsverletzungsmöglichkeit zu bewirken (vgl. VwGH 12.3.2021, Ro 2020/09/0010; 27.2.2020, Ra 2019/10/0032; 13.9.2017, Ra 2016/12/0053; 10.12.2013, 2013/05/0203; 16.12.2010, 2007/15/0257).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde allerdings der behördliche Bescheid, mit dem der revisionswerbenden Partei im Grunde des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 11, LMSVG der oben wiedergegebene Auftrag erteilt wurde, ersatzlos behoben. Die behördliche Anordnung gemäß Paragraph 39, LMSVG hinsichtlich des in Rede stehenden Produkts wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis daher nicht etwa bestätigt, sondern aus dem Rechtsbestand beseitigt. Eine Verletzung in dem von der revisionswerbenden Partei geltend gemachten Recht durch das angefochtene Erkenntnis kommt daher nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag lediglich der die Rechte eines Revisionswerbers gestaltende oder feststellende Spruch eines Erkenntnisses oder Beschlusses eine Rechtsverletzungsmöglichkeit zu bewirken vergleiche , VwGH 12.3.2021, Ro 2020/09/0010; 27.2.2020, Ra 2019/10/0032; 13.9.2017, Ra 2016/12/0053; 10.12.2013, 2013/05/0203; 16.12.2010, 2007/15/0257).
12 Soweit die revisionswerbende Partei - die primär beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis dahingehend abändern, dass der behördliche Bescheid mit einer anderen Begründung (neuerlich) ersatzlos behoben wird - den Standpunkt einnimmt, eine Rechtsverletzung ergebe sich daraus, dass „bei ersatzlosen Behebungen gemäß § 28 Abs. 2 iVm Abs. 5 VwGVG nicht nur der Spruch, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung Bindungswirkung entfalten“, so ist - für den hier allein relevanten Fall der ersatzlosen Behebung eines belastenden verwaltungsbehördlichen Bescheides - auf die gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach zwar im Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheides (§ 28 Abs. 3 bzw. Abs. 4 VwGVG) die Verwaltungsbehörde - wie auch das Verwaltungsgericht selbst - im zweiten Rechtsgang an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden ist; in den anderen Fällen möglicher Entscheidungen durch das Verwaltungsgericht besteht jedoch - entsprechend der Grundsätze, die in der Rechtsprechung zu § 66 AVG entwickelt wurden - keine derartige Bindung der Behörde in einem Folgeverfahren bzw. einem anderen Verfahren an die in der Begründung vorgenommene rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0172, mit Verweis auf VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028; siehe weiters VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0004; 14.2.2019, Ra 2018/18/0128). In der angesprochenen Rechtsprechung zu § 66 AVG wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass eine Rechtsmittelentscheidung, die dem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch ersatzlose Behebung dieses Bescheides Folge gibt, vom Rechtsmittelwerber nicht deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann, weil die Aufhebung aus anderen als den vom Rechtsmittel geltend gemachten Gründen ausgesprochen wurde. Im Fall der ersatzlosen Behebung des den Beschwerdeführer belastenden Erstbescheides kann dieser in keinem subjektiven Recht verletzt sein (vgl. VwGH 24.6.2010, 2008/21/0426, mit Verweis auf VwGH 12.11.1996, 96/19/2997; 17.12.2009, 2008/22/0295; siehe weiters VwGH 10.12.2013, 2013/05/0203; 20.9.2012, 2009/07/0026).Soweit die revisionswerbende Partei - die primär beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis dahingehend abändern, dass der behördliche Bescheid mit einer anderen Begründung (neuerlich) ersatzlos behoben wird - den Standpunkt einnimmt, eine Rechtsverletzung ergebe sich daraus, dass „bei ersatzlosen Behebungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG nicht nur der Spruch, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung Bindungswirkung entfalten“, so ist - für den hier allein relevanten Fall der ersatzlosen Behebung eines belastenden verwaltungsbehördlichen Bescheides - auf die gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach zwar im Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheides (Paragraph 28, Absatz 3, bzw. Absatz 4, VwGVG) die Verwaltungsbehörde - wie auch das Verwaltungsgericht selbst - im zweiten Rechtsgang an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden ist; in den anderen Fällen möglicher Entscheidungen durch das Verwaltungsgericht besteht jedoch - entsprechend der Grundsätze, die in der Rechtsprechung zu Paragraph 66, AVG entwickelt wurden - keine derartige Bindung der Behörde in einem Folgeverfahren bzw. einem anderen Verfahren an die in der Begründung vorgenommene rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes vergleiche , VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0172, mit Verweis auf VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028; siehe weiters VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0004; 14.2.2019, Ra 2018/18/0128). In der angesprochenen Rechtsprechung zu Paragraph 66, AVG wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass eine Rechtsmittelentscheidung, die dem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch ersatzlose Behebung dieses Bescheides Folge gibt, vom Rechtsmittelwerber nicht deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann, weil die Aufhebung aus anderen als den vom Rechtsmittel geltend gemachten Gründen ausgesprochen wurde. Im Fall der ersatzlosen Behebung des den Beschwerdeführer belastenden Erstbescheides kann dieser in keinem subjektiven Recht verletzt sein vergleiche , VwGH 24.6.2010, 2008/21/0426, mit Verweis auf VwGH 12.11.1996, 96/19/2997; 17.12.2009, 2008/22/0295; siehe weiters VwGH 10.12.2013, 2013/05/0203; 20.9.2012, 2009/07/0026).
13 Die gegenteilige Ansicht der revisionswerbenden Partei - die sich insofern auf eine wiedergegebene Literaturstelle (Haas, Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen in fortgesetzten Verfahren, 2021, S. 89 ff) beruft - entspricht somit für den hier allein relevanten Fall der ersatzlosen Behebung des belastenden verwaltungsbehördlichen Bescheides nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die von der revisionswerbenden Partei in diesem Zusammenhang genannten hg. Entscheidungen (VwGH 20.12.2016, Ro 2015/01/0010; 16.12.2015, Ra 2015/21/0166; 17.11.2015, Ra 2015/22/0076) Fälle der Aufhebung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen wegen Unzuständigkeit der Behörde, wegen rechtswidriger Antragszurückweisung bzw. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG betrafen. Ein Fall, bei dem ein weiteres behördliches Verfahren an die Aufhebung anschließt, liegt hier aber nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich der von der revisionswerbenden Partei für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Literaturstelle keine Aussage dazu entnehmen lässt, dass auch im Fall der ersatzlosen Behebung eines belastenden verwaltungsbehördlichen Bescheides andere Behörden (als die belangte Behörde) - darauf basiert die Annahme der revisionswerbenden Partei, es bestehe für diese eine Rechtsverletzungsmöglichkeit - an die Begründung dieser Aufhebung durch das Verwaltungsgericht gebunden wären (vgl. insbesondere die Ausführungen bei Haas, aaO, S. 94 f, dazu, dass die Entscheidung nur in der konkret vorliegenden Rechtssache Bindungswirkung entfaltet, womit nur der Prozessgegenstand des früheren Verfahrens vor der belangten Behörde gemeint sei).Die gegenteilige Ansicht der revisionswerbenden Partei - die sich insofern auf eine wiedergegebene Literaturstelle (Haas, Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen in fortgesetzten Verfahren, 2021, Sitzung 89, ff) beruft - entspricht somit für den hier allein relevanten Fall der ersatzlosen Behebung des belastenden verwaltungsbehördlichen Bescheides nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die von der revisionswerbenden Partei in diesem Zusammenhang genannten hg. Entscheidungen (VwGH 20.12.2016, Ro 2015/01/0010; 16.12.2015, Ra 2015/21/0166; 17.11.2015, Ra 2015/22/0076) Fälle der Aufhebung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen wegen Unzuständigkeit der Behörde, wegen rechtswidriger Antragszurückweisung bzw. gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG betrafen. Ein Fall, bei dem ein weiteres behördliches Verfahren an die Aufhebung anschließt, liegt hier aber nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich der von der revisionswerbenden Partei für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Literaturstelle keine Aussage dazu entnehmen lässt, dass auch im Fall der ersatzlosen Behebung eines belastenden verwaltungsbehördlichen Bescheides andere Behörden (als die belangte Behörde) - darauf basiert die Annahme der revisionswerbenden Partei, es bestehe für diese eine Rechtsverletzungsmöglichkeit - an die Begründung dieser Aufhebung durch das Verwaltungsgericht gebunden wären vergleiche , insbesondere die Ausführungen bei Haas, aaO, Sitzung 94, f, dazu, dass die Entscheidung nur in der konkret vorliegenden Rechtssache Bindungswirkung entfaltet, womit nur der Prozessgegenstand des früheren Verfahrens vor der belangten Behörde gemeint sei).
14 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. August 2022
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022100023.J00Im RIS seit
16.09.2022Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022