TE Vwgh Beschluss 2022/8/22 Ra 2021/10/0001

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Veröffentlicht am 22.08.2022
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
MRK Art10
NatSchG Tir 2005 §1 Abs1
NatSchG Tir 2005 §15 Abs1
NatSchG Tir 2005 §29 Abs1
NatSchG Tir 2005 §3 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der P GmbH in E, vertreten durch Dr. Christof Joham und Mag. Andreas Voggenberger, Rechtsanwälte in 5301 Eugendorf, Gewerbestraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18. November 2020, Zl. LVwG-2020/35/1124-9, betreffend Abweisung eines Antrages auf naturschutzrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag der revisionswerbenden Partei auf naturschutzrechtliche Bewilligung der Errichtung einer LED-Videowall für beidseitige Werbung in der Größe von 4,8 x 2,88 m mit einer geplanten Beleuchtungszeit von 6.00 bis 21.00 Uhr auf einem bestimmten Grundstück gemäß §§ 15 Abs. 1 und 29 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005 ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag der revisionswerbenden Partei auf naturschutzrechtliche Bewilligung der Errichtung einer LED-Videowall für beidseitige Werbung in der Größe von 4,8 x 2,88 m mit einer geplanten Beleuchtungszeit von 6.00 bis 21.00 Uhr auf einem bestimmten Grundstück gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, und 29 Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005 ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.

2        Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Revisionssache von Interesse - aus, die beantragte Werbetafel (welche unstrittig eine Werbeeinrichtung im Sinn des § 3 Abs. 3 TNSchG 2005 darstelle) solle außerhalb einer „geschlossenen Ortschaft“ iSd § 3 Abs. 2 TNSchG 2005 errichtet werden, weil nur in östlicher Richtung ein Gebiet mit Gebäuden angrenze, deren Abstand zueinander nicht mehr als 50 m betrage, während in den anderen Himmelsrichtungen keine geschlossene Ortschaft angrenze (Hinweis auf VwGH 31.3.2009, 2007/10/0186); eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht nach § 15 Abs. 1 TNSchG 2005 liege somit vor. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Revisionssache von Interesse - aus, die beantragte Werbetafel (welche unstrittig eine Werbeeinrichtung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, TNSchG 2005 darstelle) solle außerhalb einer „geschlossenen Ortschaft“ iSd Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 errichtet werden, weil nur in östlicher Richtung ein Gebiet mit Gebäuden angrenze, deren Abstand zueinander nicht mehr als 50 m betrage, während in den anderen Himmelsrichtungen keine geschlossene Ortschaft angrenze (Hinweis auf VwGH 31.3.2009, 2007/10/0186); eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, TNSchG 2005 liege somit vor.

3        Gestützt auf das - in einer Verhandlung am 12. November 2020 erörterte - Gutachten eines vom Verwaltungsgericht beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen sowie das Gutachten des im behördlichen Verfahren befassten Amtssachverständigen (welche die Aussagen eines von der revisionswerbenden Partei beigezogenen Privatgutachters entkräftet hätten) ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass es bei Verwirklichung des beantragten Vorhabens zu einer „geringfügigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ kommen werde, indem die gegenwärtige Situation einer großen freien Wiese mit Ausblickmöglichkeiten und Sichtvernetzungen durch die beantragte Tafel gestört werde. Dabei sei das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft entscheidend (Hinweis auf VwGH 29.6.2006, 2004/10/0106): Es komme jedenfalls von einzelnen Blickpunkten aus durch das beantragte Projekt zu einer Änderung in der Sichtbeziehung zu bestimmten Landschaftselementen.

4        Es könne „offen gelassen werden“, ob angesichts der eingeschränkten Beleuchtungszeiten (von 6.00 bis 21.00 Uhr) auch eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes - durch die Anlockung von Insekten während der Dämmerungszeiten - zu befürchten sei, weil die Bewilligungsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 TNSchG 2005 schon aufgrund der erwähnten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nicht gegeben seien.Es könne „offen gelassen werden“, ob angesichts der eingeschränkten Beleuchtungszeiten (von 6.00 bis 21.00 Uhr) auch eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes - durch die Anlockung von Insekten während der Dämmerungszeiten - zu befürchten sei, weil die Bewilligungsvoraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, TNSchG 2005 schon aufgrund der erwähnten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nicht gegeben seien.

5        1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6        Die belangte Behörde hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

7        2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10       3. Für den vorliegenden Revisionsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 - TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 80/2020, in den Blick zu nehmen:3. Für den vorliegenden Revisionsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 - TNSchG 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, in den Blick zu nehmen:

§ 1

Allgemeine Grundsätze

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a)   ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b)   ihr Erholungswert,

c)   der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

d)   ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). [...]

(2) [...]

§ 3Paragraph 3

Begriffsbestimmungen

[...]

(2) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.

(3) Werbeeinrichtung ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.

[...]

§ 15Paragraph 15

Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen

(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.

[...]

§ 29Paragraph 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Absatz 2, und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

a)   wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oderwenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder

b)   wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.“wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen.“

11       4.1. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision legen dar, das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich des Vorliegens einer „geschlossenen Ortschaft“ iSd § 3 (Abs. 2) TNSchG 2005 „von der herrschenden Rechtsprechung bzw. vom Gesetzeswortlaut“ abgewichen, ohne diese Behauptung zu konkretisieren.4.1. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision legen dar, das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich des Vorliegens einer „geschlossenen Ortschaft“ iSd Paragraph 3, (Absatz 2,) TNSchG 2005 „von der herrschenden Rechtsprechung bzw. vom Gesetzeswortlaut“ abgewichen, ohne diese Behauptung zu konkretisieren.

12       Mit einem pauschalen Vorbringen, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung allerdings schon deshalb nicht aufgeworfen, weil damit nicht konkret angegeben wird, von welcher höchstgerichtlichen Rechtsprechung und inwiefern das angefochtene Erkenntnis von dieser abweichen soll (vgl. etwa VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0052, mwN).Mit einem pauschalen Vorbringen, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung allerdings schon deshalb nicht aufgeworfen, weil damit nicht konkret angegeben wird, von welcher höchstgerichtlichen Rechtsprechung und inwiefern das angefochtene Erkenntnis von dieser abweichen soll vergleiche , etwa VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0052, mwN).

13       Die in diesem Zusammenhang unterbreitete Behauptung, die gegenständliche Werbeanlage solle „auf Höhe der hier vorhandenen ‚Transformatorenstation‘“ errichtet werden, stellt gegenüber dem im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Verwaltungsgericht erstatteten Vorbringen eine Neuerung dar; schon aus diesem Grund kann damit das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht begründet werden (vgl. etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2022/10/0080 bis 0081, mwN).Die in diesem Zusammenhang unterbreitete Behauptung, die gegenständliche Werbeanlage solle „auf Höhe der hier vorhandenen ‚Transformatorenstation‘“ errichtet werden, stellt gegenüber dem im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Verwaltungsgericht erstatteten Vorbringen eine Neuerung dar; schon aus diesem Grund kann damit das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht begründet werden vergleiche , etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2022/10/0080 bis 0081, mwN).

14       4.2. In einem weiteren Zulässigkeitsvorbringen wendet sich die revisionswerbende Partei gegen die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Auffassung, durch das gegenständliche Vorhaben komme es zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, und bringt in diesem Zusammenhang vor, die von den Amtssachverständigen erkannte Landschaftsbildbeeinträchtigung beruhe „einzig und allein“ auf einer „Ablenkungswirkung vom ‚wertvollen Landschaftsgebiet‘“.

15       Weder behauptet die Revision damit eine der alternativen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG, noch legt sie in diesem Zusammenhang auch nur im Ansatz dar, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liege deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen habe (vgl. dazu etwa VwGH 14.8.2018, Ra 2018/01/0344 bis 0346, mwN).Weder behauptet die Revision damit eine der alternativen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, noch legt sie in diesem Zusammenhang auch nur im Ansatz dar, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liege deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen habe vergleiche , dazu etwa VwGH 14.8.2018, Ra 2018/01/0344 bis 0346, mwN).

16       Soweit sich die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis als in ihrem Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung (vgl. Art. 10 EMRK) verletzt erachtet, genügt der Hinweis, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieses Rechtes gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist, weil es sich dabei um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. etwa VwGH 23.11.2020, Ra 2019/11/0151, mwN).Soweit sich die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis als in ihrem Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung vergleiche , Artikel 10, EMRK) verletzt erachtet, genügt der Hinweis, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieses Rechtes gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist, weil es sich dabei um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt vergleiche , etwa VwGH 23.11.2020, Ra 2019/11/0151, mwN).

17       4.3. Soweit die Zulässigkeitsausführungen der revisionswerbenden Partei schließlich rügen, das Verwaltungsgericht habe entgegen deren Beweisantrag kein Gutachten aus dem Fachgebiet der Insektenkunde (zum Beweis dafür, dass es durch die geplante Werbeeinrichtung zu keiner Beeinträchtigung von Insekten komme) eingeholt, gehen sie ins Leere, konnte doch das Verwaltungsgericht - nach dem Gesagten - die Versagung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 schon auf eine Beeinträchtigung des Naturschutzinteresses an der Erhaltung des Landschaftsbildes stützen. 4.3. Soweit die Zulässigkeitsausführungen der revisionswerbenden Partei schließlich rügen, das Verwaltungsgericht habe entgegen deren Beweisantrag kein Gutachten aus dem Fachgebiet der Insektenkunde (zum Beweis dafür, dass es durch die geplante Werbeeinrichtung zu keiner Beeinträchtigung von Insekten komme) eingeholt, gehen sie ins Leere, konnte doch das Verwaltungsgericht - nach dem Gesagten - die Versagung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 schon auf eine Beeinträchtigung des Naturschutzinteresses an der Erhaltung des Landschaftsbildes stützen.

18       5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

19       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 zurückzuweisen.

Wien, am 22. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100001.L00

Im RIS seit

16.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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