TE Vwgh Beschluss 2022/8/23 Ra 2022/19/0106

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Veröffentlicht am 23.08.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §45 Abs8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, in der Revisionssache des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2022, W236 2253129-1/3E, betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten (mitbeteiligte Partei: M A alias M A vormals H, in B), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Mitbeteiligte ist russische Staatsangehörige und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Die - damals noch minderjährige - Mitbeteiligte stellte am 16. August 2003 einen auf den Asylantrag ihrer Mutter bezogenen Asylerstreckungsantrag.

2        Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 26. Jänner 2004 wurde dem Asylerstreckungsantrag stattgegeben und der Mitbeteiligten gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 Asyl gewährt sowie festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 26. Jänner 2004 wurde dem Asylerstreckungsantrag stattgegeben und der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 Asyl gewährt sowie festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3        Mit Bescheid vom 18. Februar 2022 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, die Revisionswerberin) der Mitbeteiligten den Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab, stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 18. Februar 2022 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, die Revisionswerberin) der Mitbeteiligten den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab, stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

4        Begründend führte das BFA aus, dass die Mitbeteiligte zweieinhalb Jahre nach ihrer Asylzuerkennung wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sei und sich dort niedergelassen habe. Nach Österreich sei sie erst wieder am 21. Dezember 2021 zurückgekehrt. Durch die Rückkehr in ihren Heimatstaat und der dortigen Niederlassung samt Familiengründung sei der Mitbeteiligten mangels Notwendigkeit internationalen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft wieder abzuerkennen.

5        Mit dem angefochtenen Erkennntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde statt und hob den Bescheid ersatzlos auf. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkennntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde statt und hob den Bescheid ersatzlos auf. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

6        In seiner Begründung hielt das BVwG fest, dass das BFA die Bestimmung des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 außer Acht gelassen habe, wonach es einem Fremden, der nicht straffällig geworden sei, den Status eines Asylberechtigten nicht aberkennen könne, wenn die Aberkennung durch die Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolge und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe. Die Mitbeteiligte sei in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Sie habe zwar lange über keinen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt, sei jedoch seit 22. Dezember 2021 wieder in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Aus dem Verwaltungsakt gehe nicht hervor, dass die Revisionswerberin vor Bescheiderlassung die Niederlassungsbehörde verständigt hätte bzw. ergebe sich aus dem Zentralen Fremdenregister auch nicht, dass der Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden wäre. Vor dem Hintergrund des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 könne der Mitbeteiligten der Status der Asylberechtigten zum gegenwärtigen Zeitpunkt somit nicht mehr aberkannt werden.In seiner Begründung hielt das BVwG fest, dass das BFA die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 außer Acht gelassen habe, wonach es einem Fremden, der nicht straffällig geworden sei, den Status eines Asylberechtigten nicht aberkennen könne, wenn die Aberkennung durch die Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolge und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe. Die Mitbeteiligte sei in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Sie habe zwar lange über keinen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt, sei jedoch seit 22. Dezember 2021 wieder in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Aus dem Verwaltungsakt gehe nicht hervor, dass die Revisionswerberin vor Bescheiderlassung die Niederlassungsbehörde verständigt hätte bzw. ergebe sich aus dem Zentralen Fremdenregister auch nicht, dass der Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden wäre. Vor dem Hintergrund des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 könne der Mitbeteiligten der Status der Asylberechtigten zum gegenwärtigen Zeitpunkt somit nicht mehr aberkannt werden.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8        In der vorliegenden Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es stelle sich die Rechtsfrage, ob nicht nur das BFA (der Wortlaut des § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 stelle nur auf das BFA ab, sondern auch das BVwG die gemäß NAG zuständige Behörde gegebenenfalls verständigen müsse. Dies lege insbesondere der Wortlaut der Anschlussbestimmung des § 45 Abs. 8 NAG nahe. Zu diesem Rechtsfragenkomplex fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Gleiches betreffe auch die Frage, ob es für die Fünfjahresfrist und das Hauptwohnsitzerfordernis des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 tatsächlich nur auf die Dauer zwischen Zuerkennung und Aberkennung sowie auf den zur Aberkennung bestehenden Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ankomme oder ob es unionsrechtskonform erforderlich sei, dass der Asylberechtigte die letzten fünf Jahre vor der Aberkennung einen im Sinn des Art. 4 Daueraufenthaltsrichtlinie ununterbrochenen Hauptwohnsitz gehabt habe.In der vorliegenden Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es stelle sich die Rechtsfrage, ob nicht nur das BFA (der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 stelle nur auf das BFA ab, sondern auch das BVwG die gemäß NAG zuständige Behörde gegebenenfalls verständigen müsse. Dies lege insbesondere der Wortlaut der Anschlussbestimmung des Paragraph 45, Absatz 8, NAG nahe. Zu diesem Rechtsfragenkomplex fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Gleiches betreffe auch die Frage, ob es für die Fünfjahresfrist und das Hauptwohnsitzerfordernis des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 tatsächlich nur auf die Dauer zwischen Zuerkennung und Aberkennung sowie auf den zur Aberkennung bestehenden Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ankomme oder ob es unionsrechtskonform erforderlich sei, dass der Asylberechtigte die letzten fünf Jahre vor der Aberkennung einen im Sinn des Artikel 4, Daueraufenthaltsrichtlinie ununterbrochenen Hauptwohnsitz gehabt habe.

9        Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Mai 2022, Ra 2022/20/0064, entschieden hat (auch das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Amtsrevision gleicht dem Vorbringen in der Amtsrevision des genannten Verfahrens).

Gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in diesem Beschluss einerseits zur klaren Rechtslage in Bezug auf § 7 Abs. 3 AsylG 2005 und die Frage des Hauptwohnsitzes geäußert. Andererseits wurde auf die - auch gegenständlich - fehlende Relevanzdarstellung des geltend gemachten Verfahrensfehlers, wonach das BVwG verpflichtet gewesen wäre, nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005 die nach dem NAG zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen, verwiesen (vgl. auch bereits VwGH 18.5.2022, Ra 2021/14/0299).Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in diesem Beschluss einerseits zur klaren Rechtslage in Bezug auf Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 und die Frage des Hauptwohnsitzes geäußert. Andererseits wurde auf die - auch gegenständlich - fehlende Relevanzdarstellung des geltend gemachten Verfahrensfehlers, wonach das BVwG verpflichtet gewesen wäre, nach Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 die nach dem NAG zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen, verwiesen vergleiche , auch bereits VwGH 18.5.2022, Ra 2021/14/0299).

10       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190106.L00

Im RIS seit

16.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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