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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des A H S, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Glasergasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2022, W254 2238711-1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 21. Juli 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er aufgrund einer außerehelichen Beziehung zu einer verheirateten Frau im Iran von deren Familie verfolgt worden sei. Im Laufe des Verfahrens brachte der Revisionswerber vor, dass er zum Christentum konvertiert sei und ihm auch aus diesem Grund im Iran Verfolgung drohe.
2 Mit Bescheid vom 17. Dezember 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 17. Dezember 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4 In seiner Begründung führte das BVwG - soweit hier maßgeblich - aus, dem Revisionswerber sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Weder habe er im Iran eine außereheliche Beziehung geführt noch sei er aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert. Dem gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerber, der über Schulbildung, Arbeitserfahrung sowie Familienangehörige im Iran verfüge, sei eine Rückkehr möglich, ohne dass ihm die reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte drohe.In seiner Begründung führte das BVwG - soweit hier maßgeblich - aus, dem Revisionswerber sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Weder habe er im Iran eine außereheliche Beziehung geführt noch sei er aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert. Dem gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerber, der über Schulbildung, Arbeitserfahrung sowie Familienangehörige im Iran verfüge, sei eine Rückkehr möglich, ohne dass ihm die reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 2, und 3 EMRK garantierten Rechte drohe.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision zunächst vor, das BVwG sei in Abweichung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung einer Konversion lediglich vom nicht vertieften Religionswissen und der Taufe des Revisionswerbers ausgegangen und habe keine weiteren Beurteilungspunkte, wie insbesondere die Ernsthaftigkeit der Religionsausführung, die regelmäßigen Gottesdienstbesuche oder die häufig erwähnten Diskussionen mit Glaubensmitgliedern, in seine Beweiswürdigung miteinbezogen. Auch andere vorgebrachte Argumente, wie etwa das große Interesse des Revisionswerbers, mehr über das Christentum zu erfahren, habe das BVwG nicht berücksichtigt.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht im Einzelfall die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 2.9.2021, Ra 2021/19/0218, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht im Einzelfall die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 2.9.2021, Ra 2021/19/0218, mwN).
10 Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 18.10.2021, Ra 2021/19/0262, mwN).Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche , VwGH 18.10.2021, Ra 2021/19/0262, mwN).
11 Das BVwG setzte sich - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, im Rahmen derer es den Revisionswerber ausführlich zum behaupteten Glaubenswechsel befragte und ein Kirchenmitglied, sowie einen Religionslehrer als Zeugen einvernahm - entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision in seiner Würdigung umfassend mit allen im Sinn dieser Rechtsprechung maßgeblichen Aspekten auseinander. Es berücksichtigte die Taufe des Revisionswerbers, seine Teilnahme an den Gottesdiensten, sowie die (nicht tiefgehenden) Gespräche über Glaubensinhalte mit den oben genannten Zeugen und gelangte zum Ergebnis, dass der Revisionswerber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei.
12 Die Revision zeigt nicht auf, dass die Beweiswürdigung des BVwG an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit leidet.
13 Die Revision wendet sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit des Weiteren gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiärer Schutzberechtigten an den Revisionswerber. Das BVwG habe nicht berücksichtigt, dass der außereheliche Geschlechtsverkehr im Iran mit „Ausbreitung“ (offenbar gemeint: Auspeitschung) sanktioniert werde und dem Revisionswerber daher eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohe.Die Revision wendet sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit des Weiteren gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiärer Schutzberechtigten an den Revisionswerber. Das BVwG habe nicht berücksichtigt, dass der außereheliche Geschlechtsverkehr im Iran mit „Ausbreitung“ (offenbar gemeint: Auspeitschung) sanktioniert werde und dem Revisionswerber daher eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, und 3 EMRK drohe.
14 Mit diesem Vorbringen entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt, sodass schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird (vgl. VwGH 13.2.2020, Ra 2020/19/0002, mwN). Das BVwG stellte - in der Zulässigkeitsbegründung unbestritten - fest, dass der Revisionswerber im Iran keine Liebesbeziehung zu einer verheirateten Frau unterhalten habe.Mit diesem Vorbringen entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt, sodass schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird vergleiche , VwGH 13.2.2020, Ra 2020/19/0002, mwN). Das BVwG stellte - in der Zulässigkeitsbegründung unbestritten - fest, dass der Revisionswerber im Iran keine Liebesbeziehung zu einer verheirateten Frau unterhalten habe.
15 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190118.L00Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022