Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision 1. der Z A, 2. des M A, 3. des A A, 4. des I A, und 5. des A A, alle vertreten durch Mag. Manuel Boka, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2021, 1. W236 2244257-1/12E, 2. W236 2244255-1/6E, 3. W236 2244251-1/6E, 4. W236 2244254-1/6E und 5. W236 2244250-1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerber sind Staatsangehörige der Russischen Föderation aus Inguschetien. Die Erstrevisionswerberin ist Mutter der Zweit- bis Fünftrevisionswerber. Die Erstrevisionswerberin stellte für sich und die Zweit- bis Viertrevisionswerber erstmals am 17. Jänner 2020 Anträge auf internationalen Schutz.
2 Mit Erkenntnis vom 30. März 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeweg - die Anträge der Erstrevisionswerberin und der Zweit- bis Viertrevisionswerber auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte für die Prüfung dieser Anträge die Zuständigkeit Litauens fest, ordnete die Außerlandesbringung der Erstrevisionswerberin und der Zweit- bis Viertrevisionswerber an, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Litauen zulässig sei, und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit Erkenntnis vom 30. März 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeweg - die Anträge der Erstrevisionswerberin und der Zweit- bis Viertrevisionswerber auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte für die Prüfung dieser Anträge die Zuständigkeit Litauens fest, ordnete die Außerlandesbringung der Erstrevisionswerberin und der Zweit- bis Viertrevisionswerber an, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Litauen zulässig sei, und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3 Mit Ablauf des 23. August 2020 endete die Frist für die Überstellung nach Litauen. Eine Überstellung erfolgte nicht.
4 Am 2. Februar 2021 stellte die Erstrevisionswerberin für sich, für die Zweit- bis Viertrevisionswerber sowie für den am 17. Juli 2020 im österreichischen Bundesgebiet geborenen Fünftrevisionswerber erneut Anträge auf internationalen Schutz.
5 Mit Bescheiden vom 15. Juni 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge ab, erteilte den Revisionswerbern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheiden vom 15. Juni 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge ab, erteilte den Revisionswerbern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerber - mit einer hier nicht relevanten Maßgabe - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerber - mit einer hier nicht relevanten Maßgabe - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7 Mit Beschluss vom 29. April 2022, E 939-934/2022-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde der Revisionswerber gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Mit Beschluss vom 29. April 2022, E 939-934/2022-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde der Revisionswerber gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG ab und trat diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
8 In weiterer Folge brachten die Revisionswerber die vorliegende Revision ein.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG sei entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seiner rechtlichen Beurteilung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar sei, von seinen eigenen Länderfeststellungen abgewichen. Das BVwG hätte berücksichtigen müssen, dass es sich bei der Erstrevisionswerberin um eine alleinerziehende Mutter mit vier minderjährigen Söhnen handle und die Revisionswerber nicht auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Moskau oder St. Petersburg verweisen dürfen.
13 Das BVwG führte - aufbauend auf der Verneinung der Verfolgung der Revisionswerber im Herkunftsstaat mangels Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens - hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorlägen und eine Rückkehr der Revisionswerber nach Inguschetien möglich sei. Den Revisionswerbern sei zudem eine Niederlassung in anderen Landesteilen der Russischen Föderation, etwa Moskau oder St. Petersburg, möglich und zumutbar.Das BVwG führte - aufbauend auf der Verneinung der Verfolgung der Revisionswerber im Herkunftsstaat mangels Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens - hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorlägen und eine Rückkehr der Revisionswerber nach Inguschetien möglich sei. Den Revisionswerbern sei zudem eine Niederlassung in anderen Landesteilen der Russischen Föderation, etwa Moskau oder St. Petersburg, möglich und zumutbar.
14 Bei der Annahme der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative handelt es sich somit lediglich um eine Alternativbegründung des BVwG, weshalb das ausschließlich dagegen gerichtete Zulässigkeitsvorbringen ins Leere geht (vgl. etwa VwGH 8.6.2021, Ra 2021/19/0156, mwN).Bei der Annahme der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative handelt es sich somit lediglich um eine Alternativbegründung des BVwG, weshalb das ausschließlich dagegen gerichtete Zulässigkeitsvorbringen ins Leere geht vergleiche , etwa VwGH 8.6.2021, Ra 2021/19/0156, mwN).
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gem. § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gem. Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190476.L01Im RIS seit
16.09.2022Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022