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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergNorm
BauG Vlbg 2001 §6 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Verlassenschaft nach K P, vertreten durch den Verlassenschaftskurator K O in D, dieser wiederum vertreten durch Mag. Bernhard Schwendinger, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Marktstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 8. November 2021, LVwG-318-35/2021-R15, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Lochau; mitbeteiligte Parteien: 1.) E S, 2.) Dr. B S, beide vertreten durch Manhart Einsle Partner Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Römerstraße 19; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der Beschwerde der Verlassenschaft nach K. P. gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L. (Behörde) vom 17. März 2021, mit dem den mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung für einen Gartenschuppen auf einem näher bezeichneten Grundstück in L. erteilt worden war, keine Folge, bestätigte den angefochtenen Bescheid und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.
Begründend führte das LVwG - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, der Gartenschuppen erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 lit. a Vorarlberger Baugesetz (BauG), weil er nicht mehr als 1,80 m (tatsächlich maximal 1,64 m) über dem Nachbargrundstück liege. Eine Abstandsnachsicht gemäß § 7 Abs. 1 lit. e BauG sei erteilt worden, weil unter anderem die Nachbarn durch den für die Lagerung von Gartengeräten und zur Überwinterung von Pflanzen bestimmten Gartenschuppen nicht stärker beeinträchtigt würden als dies bei Errichtung einer Einfriedung oder einer sonstigen Wand bis zur Höhe von 1,80 m der Fall wäre. Die Rechtsansicht der Revisionswerberin, eine Abstandsnachsicht könne nicht für unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken erteilt werden, finde im Gesetz keine Deckung. Darüber hinaus sei der Gartenschuppen nicht „unter der Erde gelegen“ (Hinweis etwa auf VwGH 22.10.2008, 2008/06/0103).Begründend führte das LVwG - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, der Gartenschuppen erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, Vorarlberger Baugesetz (BauG), weil er nicht mehr als 1,80 m (tatsächlich maximal 1,64 m) über dem Nachbargrundstück liege. Eine Abstandsnachsicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera e, BauG sei erteilt worden, weil unter anderem die Nachbarn durch den für die Lagerung von Gartengeräten und zur Überwinterung von Pflanzen bestimmten Gartenschuppen nicht stärker beeinträchtigt würden als dies bei Errichtung einer Einfriedung oder einer sonstigen Wand bis zur Höhe von 1,80 m der Fall wäre. Die Rechtsansicht der Revisionswerberin, eine Abstandsnachsicht könne nicht für unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken erteilt werden, finde im Gesetz keine Deckung. Darüber hinaus sei der Gartenschuppen nicht „unter der Erde gelegen“ (Hinweis etwa auf VwGH 22.10.2008, 2008/06/0103).
5 In der Zulässigkeitsbegründung wird ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung betreffend die Anwendung der Abstandsnachsicht auch auf unterirdische Bauwerke gerügt (Hinweis auf VwGH 17.8.2010, 2009/06/0071).
6 Gemäß § 7 Abs. 1 lit. e BauG kann die Behörde Ausnahmen unter anderem von § 6 Abs. 3 BauG zulassen (Abstandsnachsicht), wenn die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden, und überdies bei der Errichtung oder Änderung von Nebengebäuden oder Nebenanlagen bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück die Nachbarn nicht stärker beeinträchtigt werden, als dies bei Errichtung einer Einfriedung oder einer sonstigen Wand bis zur selben Höhe der Fall wäre. Gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. genügt für Bauwerke und Teile von Bauwerken bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück (lit. a) und für unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken (lit. b) ein Mindestabstand von 1 m.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera e, BauG kann die Behörde Ausnahmen unter anderem von Paragraph 6, Absatz 3, BauG zulassen (Abstandsnachsicht), wenn die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden, und überdies bei der Errichtung oder Änderung von Nebengebäuden oder Nebenanlagen bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück die Nachbarn nicht stärker beeinträchtigt werden, als dies bei Errichtung einer Einfriedung oder einer sonstigen Wand bis zur selben Höhe der Fall wäre. Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, leg. cit. genügt für Bauwerke und Teile von Bauwerken bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück (Litera a,) und für unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken (Litera b,) ein Mindestabstand von 1 m.
Wenn in der Zulässigkeitsbegründung argumentiert wird, aufgrund der Formulierung „... bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück ...“ (Hervorhebung im Original) könne sich diese Bestimmung nicht auch auf unterirdische Bauwerke beziehen, legt sie nicht dar, aufgrund welcher Umstände § 6 Abs. 3 lit. b BauG auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sein sollte. Den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach der Gartenschuppen nicht „unter der Erde gelegen“ sei, wurde nicht entgegengetreten; auf die auf der hg. Rechtsprechung beruhenden Ausführungen des LVwG betreffend die Bedeutung des Begriffes „unterirdisch“ geht die Zulässigkeitsbegründung nicht ein.Wenn in der Zulässigkeitsbegründung argumentiert wird, aufgrund der Formulierung „... bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück ...“ (Hervorhebung im Original) könne sich diese Bestimmung nicht auch auf unterirdische Bauwerke beziehen, legt sie nicht dar, aufgrund welcher Umstände Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, BauG auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sein sollte. Den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach der Gartenschuppen nicht „unter der Erde gelegen“ sei, wurde nicht entgegengetreten; auf die auf der hg. Rechtsprechung beruhenden Ausführungen des LVwG betreffend die Bedeutung des Begriffes „unterirdisch“ geht die Zulässigkeitsbegründung nicht ein.
Abgesehen davon ist der Verweis in § 7 Abs. 1 BauG auf § 6 Abs. 3 leg. cit. - ohne Einschränkung auf dessen lit. a - eindeutig und umfasst daher auch die in lit. b genannten unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken.Abgesehen davon ist der Verweis in Paragraph 7, Absatz eins, BauG auf Paragraph 6, Absatz 3, leg. cit. - ohne Einschränkung auf dessen Litera a, - eindeutig und umfasst daher auch die in Litera b, genannten unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken.
Aus dem in der Zulässigkeitsbegründung zitierten hg. Erkenntnis vom 17. August 2010, 2009/06/0071, ist ebenfalls nichts zu gewinnen, weil die dort relevante Frage der Abgrenzung von Nebengebäude und Zubau im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden war.
7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060004.L00Im RIS seit
20.09.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022