TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/26 95/17/0330

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Veröffentlicht am 26.04.1996
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Index

L37168 Kanalabgabe Vorarlberg;
L82308 Abwasser Kanalisation Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §8;
KanalisationsG Vlbg 1989 §13 Abs3;
KanalisationsG Vlbg 1989 §13;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §111;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des K in B, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 13. Februar 1995, Zl. IIIa-221/106, betreffend Vorschreibung eines Kanalerschließungsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Stadt B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der Verfassungsgerichtshofbeschwerde, dem Ablehnungsbeschluß, der Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid vom 29. Dezember 1992 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadt dem Beschwerdeführer einen Erschließungsbeitrag nach den §§ 11, 12 und 13 des Kanalisationsgesetzes, Anlage zur Neukundmachungsverordnung der Vorarlberger Landesregierung LGBl. Nr. 5/1989 (im folgenden: Vlbg KanalG 1989), in der Höhe von S 23.166,-- vor.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

1.2. Mit Bescheid vom 21. Juli 1994 wies die Abgabenkommission der mitbeteiligten Stadt diese Berufung als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung, in der er unter anderem geltend machte, die Abwasserhauptleitung des Abwasserverbandes "Region B" sei ohne Bewilligung der Allmende-Gemeinde auf Grundstücken der Allmende-Gemeinde errichtet worden. Als Mitglied derselben könne er nicht zur Entrichtung einer Kanalerschließungsgebühr veranlaßt werden.

1.3. Mit Bescheid vom 13. Februar 1995 wies die Vorarlberger Landesregierung diese Vorstellung als unbegründet ab. Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Einzugsbereich des Sammlers "X-D-Straße" durch Verordnung der Stadtvertretung der mitbeteiligten Stadt vom 16. November 1992 entsprechend der zeichnerischen Darstellung im Lageplan Nr. KE 60/1a festgelegt worden. Die Grundstücke Nr. 1836/2 und Nr. 1136, KG B, lägen zur Gänze in diesem Einzugsbereich. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 13 Vlbg KanalG 1989 habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 5. Dezember 1991, Zl. 86/17/0125, keine Bedenken gehabt. Im Abgabenverfahren sei nicht zu prüfen gewesen, ob die Abwasserbeseitigungsanlage mit oder ohne Zustimmung der Grundeigentümer errichtet worden sei.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Mit Beschluß vom 12. Juni 1995, B 801/95, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab. Antragsgemäß wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

1.5. In seiner Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 1 Vlbg KanalG 1989 lautet:

"(1) Die Gemeinde hat für die Errichtung und den Betrieb einer den hygienischen, technischen und wirtschaftlichen Anforderungen entsprechenden öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Sorge zu tragen.

(2) Die Verpflichtung der Gemeinde nach Abs. 1 erstreckt sich auf die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen gewidmeten Flächen mit Ausnahme der durch eine Verordnung nach § 13 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes ausgenommenen Gebiete."

§ 2 Abs. 2 leg. cit. bestimmt:

"(2) Öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage - im folgenden Abwasserbeseitigungsanlage genannt - ist die Gesamtheit aller Einrichtungen der Gemeinde, durch welche in der Gemeinde anfallende Abwässer gesammelt, abgeleitet und gereinigt werden, einschließlich von Einrichtungen zur Behandlung des Klärschlammes. Diesem Zweck dienende Einrichtungen eines Wasserverbandes (§ 87 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) oder eines Gemeindeverbandes (§ 93 des Gemeindegesetzes), an denen die Gemeinde beteiligt ist, sind wie Teile der Abwasserbeseitigungsanlage zu behandeln."

§ 3 leg. cit. bestimmt auszugsweise:

"(1) Der Einzugsbereich des Sammelkanales ist durch Verordnung der Gemeindevertretung unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage und auf die Gefällsverhältnisse so festzulegen, daß er eine Fläche innerhalb einer Entfernung von höchstens 100 Meter vom Sammelkanal umfaßt.

(2) Der Einzugsbereich ist in der Verordnung nach Abs. 1 zeichnerisch darzustellen. Jedermann hat das Recht, im Gemeindeamt während der Amtsstunden in die Verordnung Einsicht zu nehmen.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die ganz ober überwiegend im Einzugsbereich eines Sammelkanals liegen, verpflichtet und berechtigt, diese nach Maßgabe des Anschlußbescheides (§ 5) an den Sammelkanal anzuschließen und die Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten (Anschlußpflicht).

(4) ..."

§ 4 leg. cit. sieht Ausnahmen von der Anschlußpflicht vor. Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Bauwerke, die ganz oder überwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und bei denen häusliche Schmutzwässer nur in untergeordneten Mengen anfallen, auf Antrag von der Anschlußpflicht zu befreien, wenn sämtliche anfallenden Schmutzwässer zu Düngezwecken in flüssigkeitsdichten Anlagen gesammelt werden. Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde dem Eigentümer des Bauwerks oder der befestigten Fläche (Anschlußnehmer) den Anschluß an die Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der Abwässer mit Bescheid vorzuschreiben.

Im § 11 Abs. 1 Vlbg KanalG 1989 werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung der Gemeindevertretung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Deckung der ihnen durch die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage erwachsenden Kosten Kanalisationsbeiträge zu erheben. Kanalisationsbeiträge sind gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. unter anderem die Erschließungsbeiträge. Gemäß § 11 Abs. 4 ist Abgabenschuldner hinsichtlich des Erschließungsbeitrages der Grundstückseigentümer.

§ 13 leg. cit. lautet auszugsweise:

"(1) Für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales gelegener Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete gewidmet sind, kann ein Erschließungsbeitrag erhoben werden, wenn in den Sammelkanal Schmutzwässer nicht nur vorläufig eingeleitet werden dürfen.

(2) ...

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Betriebsfertigstellung des Sammelkanales. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Grundstücke als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung.

(4) ..."

2.2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Die Berufungsbehörde müsse ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren führen. Im vorliegenden Fall bestehe nämlich eine "rechtlich sehr komplexe Angelegenheit", weil für den Bau der Kanalisationsanlage in der zur Stadt- und Landgemeinde B gehörigen Ortschaft X fast ausschließlich Grundstücke in Anspruch genommen worden seien, welche der Bodenreform unterlägen und diese der "X-Aue" zugehörigen Liegenschaften zumindest nicht ohne weiteres im Flächenwidmungsplan als Bauflächen hätten gewidmet werden können. Es fehle deshalb auch die Voraussetzung für die Errichtung einer Kanalisationsanlage im Gebiet der "X-Aue" nach § 1 Abs. 2 Vlbg KanalG 1989. 2.2.2. Der Beschwerdeführer geht in diesen Ausführungen selbst davon aus, daß die von der Anschlußverpflichtung betroffenen Grundstücke der "X-Aue" - dazu zählt auch das Grundstück des Beschwerdeführers - im Flächenwidmungsplan als Bauflächen gewidmet worden sind. Er stellt lediglich in Frage, ob sie in dieser Weise "ohne weiteres" gewidmet werden durften, da sie seiner Auffassung nach "der Bodenreform unterliegen". Für den Beitragstatbestand nach § 13 Abs. 1 Vlbg KanalG 1989 ist unter diesem Gesichtspunkt entscheidend, ob das im Einzugsgebiet des Sammelkanals gelegene Grundstück in einem Flächenwidmungsplan als Baufläche oder als bebaubare Sonderfläche gewidmet ist. Den aufrechten Bestand einer solchen Widmung seiner (auf Grund der Baubewilligung vom 7. August 1926) bebauten Grundparzelle 1836/I (spätere Bezeichnung 1836/2 KG B) im Zeitpunkt der Verwirklichung des Beitragstatbestandes stellt der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen nicht in Frage. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Flächenwidmung als Baufläche oder als bebaubare Sonderfläche sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.

Die erhobene, mit der Komplexität der Angelegenheit begründete Verfahrensrüge berührt daher im relevierten Zusammenhang in Wahrheit nicht Tatsachen-, sondern Rechtsfragen. Sie ist daher nicht zielführend.

2.3.1. Weiters macht der Beschwerdeführer die Verletzung des Eigentumsrechtes nach § 365 ABGB, Art. 5 StGG sowie Art. 1 des 1. ZP zur EMRK geltend.

Mit Baubewilligungsbescheid vom 7. August 1926 sei dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers die Errichtung eines Wohnhauses auf der Grundparzelle 1836/I (nunmehr 1836/2 KG B) mit einer Hauskläranlage, die in Benützung stehe, bewilligt. Die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages stelle einen Eingriff dar, der die Substanz der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Beschwerdeführers beeinträchtige. Mit § 13 Vlbg KanalG 1989 gehe der Gesetzgeber über die in Art. 5 StGG und Art. 1 des 1. ZP zur MRK ermöglichte Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums hinaus. § 13 leg. cit. stehe auch im Gegensatz zu den Normen des ABGB über Verträge, "weil nur durch einen Vertrag ein Kostenbeitrag verpflichtend werden" könne.

Die mitbeteiligte Stadt habe dem Abwasserverband "Region B" zur Errichtung der Kanalisationsanlage im Ortschaftsgebiet von X ausschließlich Liegenschaften zur Verfügung gestellt, die der Bodenreform unterlägen und als Gemeindegut (Allmenden) B zu den Urgütern der Rätoromanen auf Vorarlberger Boden gehörten. Als solche unterlägen sie der rätoromanischen Grundbesitzverfassung und stünden im Besitz und (außerbücherlichen) Eigentum der Allmende-Gemeinde B und weiterer, zum Teil in Liechtenstein und in der Schweiz liegender Allmende-Gemeinden. Dieses agrargemeinschaftliche Eigentum sei durch die Agrarverfassung öffentlich-rechtlich geschützt. Der Beschwerdeführer verweise auf die eingehende Darstellung der Rechtslage bezüglich der zum Gutsbestand der EZ 372 des Grundbuches B gehörigen, in der "X-Aue" gelegenen Grundstücke in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Allmende-Gemeinde B und besitze ideelle Anteilsrechte am Eigentum des agrargemeinschaftlichen Liegenschaftsvermögens. Durch den ihm vorgeschriebenen Erschließungsbeitrag sei er "im Eigentumsrecht an den von der Kanalisationsanlage belasteten agrargemeinschaftlichen Grundstücken" verletzt.

Die Mitglieder der Allmende-Gemeinde hätten als betroffene Grundstückseigentümer keine Zustimmungserklärung zur Abwasserbeseitigungsanlage gegeben. Sie seien zur wasserbehördlichen Verhandlung nicht geladen worden, der Bewilligungsbescheid der Wasserrechtsbehörde sei bisher keinem Mitglied der Allmende-Gemeinde zugestellt worden. Die mitbeteiligte Stadt habe dem Beschwerdeführer einen Erschließungsbeitrag ohne Vorliegen eines rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides zur Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage in der Ortschaft X vorgeschrieben.

2.3.2. Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes kein tauglicher Beschwerdepunkt (keine taugliche Rechtsverletzungsbehauptung) vor dem Verwaltungsgerichtshof ist (Art. 133 Z. 1 iVm Art. 144 Abs. 1 B-VG).

2.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, daß § 13 Vlbg KanalG 1989 über "Inhalt und Schranken des Eigentumsrechtes" im Sinne des Art. 5 StGG und Art. 1 des

1. ZP zur MRK hinausginge. Verfassungsrechtliche Bedenken in dieser Richtung gegen die Heranziehung der Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb des Einzugsgebietes eines Sammelkanals liegen und in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiet gewidmet sind, zur Leistung eines Kostenbeitrages an die Gemeinde sind aus Anlaß des Beschwerdefalles beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.

2.3.4. Der Beschwerdeführer führt in seiner Verfassungsgerichtshofbeschwerde aus, er sei im Besitz der Gp. 1836/2, die seinem Vater um das Jahr 1925 von der damaligen Stammesvertretung des rätoromanischen Volksstammes zur Gründung eines Haus- und Familienstandes zugeteilt worden sei. Das Eigentum des Stammes an einem aus dem Gemeinschaftsbesitz einer rätoromanischen Gemeinde zugeteilten Grundstück erlösche nicht, es ruhe nur. Auf dieser rechtlichen Grundlage beruhe der wirtschaftliche und soziale Bestand der Rätoromanen in Vorarlberg in einem Zeitraum von über 2000 Jahren. Der Beschwerdeführer legt an dieser Stelle aber auch dar, daß die Bludenzer Stadtvertretung der Übertragung der Trennfläche Gp. 1836/2 etwa um das Jahr 1926 zugestimmt habe. Ein Kaufvertrag mit der Stadt B zum Erwerb der Gp. 1836/2 sei wegen der Durchführung einer bücherlichen Eintragung erforderlich gewesen. Die mitbeteiligte Stadt B, die im Grundbuch EZ 372 KG B unrichtig als Eigentümerin eingetragen worden sei, habe nach dem 2. Weltkrieg begonnen, den Gutsbestand dieser Grundbuchseinlage vielfach zu teilen und die Teilparzellen an Interessenten zu verkaufen, die dem rätoromanischen Volksstamm nicht angehörten. Alle diese bücherlichen Teilungen und Abschreibungen seien in Verletzung des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes und der Vorarlberger Gemeindeordnung aus 1935 erfolgt.

Es war nun den Abgabenbehörden nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes vom Grundbuchstand ausgegangen sind und den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Eigentümer der Gp. 1836/2 KG B als Abgabenschuldner herangezogen haben. Aus diesem Grunde ist es verfehlt, wenn sich der Beschwerdeführer "durch den an ihn vorgeschriebenen Kanal-Erschließungsbeitrag ... im Eigentumsrecht an den von der Kanalanlage belasteten agrargemeinschaftlichen Grundstücken verletzt" erachtet.

2.3.5. Was das behauptete Fehlen der Zustimmung der Mitglieder der Allmende-Gemeinde B zur Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage in der Ortschaft X und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung ihrer Parteienrechte durch die Wasserrechtsbehörde bei Erlassung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides anlangt, so sind die daraus gezogenen Schlüsse des Beschwerdeführers für die vorliegende Abgabenrechtssache unzutreffend: Zum einen entsteht gemäß § 13 Abs. 3 Vlbg KanalG 1989 der Abgabenanspruch mit der Betriebsfertigstellung des Sammelkanales. Auf diese Tatsache, nicht aber auf deren rechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen (wie Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung oder Vorliegen einer Betriebsbewilligung) wird im Gesetz abgestellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juli 1989, Zl. 17/2237/80, wonach das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für den Begriff einer Abwasserbeseitigungsanlage unbeachtlich ist; ferner die hg. Erkenntnisse vom 25. Juli 1990, Zlen. 87/17/0304 und 87/17/0305, sowie vom 5. Dezember 1991, Zl. 86/17/0125, zum Begriff der Betriebsfertigstellung). Zum anderen macht der Mangel der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer ohne ordnungsgemäße Einräumung von Zwangsrechten einen wasserrechtlichen Bewilligungsbeschluß zwar rechtswidrig, nimmt ihm aber nicht seine Eigenschaft und Rechtswirksamkeit als Bewilligungsbescheid; auch bewirkt die (allfällige) Übergehung von Parteien als solche im Bewilligungsverfahren nicht die Bewilligungslosigkeit des Vorhabens, wobei auf die zeitliche Beschränkung der Geltendmachung der Rechte der übergangenen Partei im § 107 Abs. 2 WRG hingewiesen sei.

Auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers vermag somit die Annahme der belangten Behörde, der Beitragstatbestand habe sich beim Beschwerdeführer verwirklicht, nicht als rechtswidrig erscheinen zu lassen.

2.4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

2.5. Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerdeergänzung noch den Antrag, sollte der Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung des einfachen Gesetzes durch den angefochtenen Bescheid feststellen, so möge er die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sei, dem Verfassungsgerichtshof zustellen. Diese im Antrag formulierte Voraussetzung ist nicht eingetreten. Im übrigen sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß weder das B-VG noch eine andere Verfassungsbestimmung eine Abtretung oder Zustellung von Beschwerden durch den Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof zum Zwecke der Prüfung, ob verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte durch den Bescheid verletzt worden seien, vorsieht.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170330.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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