TE Vwgh Beschluss 2022/5/9 Ra 2022/13/0042

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Veröffentlicht am 09.05.2022
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Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §269 Abs2
BAO §274
BAO §274 Abs1 Z1
BAO §274 Abs1 Z2
FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991
TourismusG Tir 2006 §2 Abs1
TourismusG Tir 2006 §30 Abs1
TourismusG Tir 2006 §31 Abs1
TourismusG Tir 2006 §33 Abs2
TourismusG Tir 2006 §35
TourismusG Tir 2006 §35 Abs1
TourismusG Tir 2006 §35 Abs2
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Dr. S, Rechtsanwalt in I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28. Februar 2022, Zl. LVwG-2021/14/2550-2, betreffend Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2019 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit (vorläufigem) Bescheid vom 8. Februar 2019 setzte die Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) den vom Revisionswerber an den Tourismusverband H (Ortsklasse C) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds für das Jahr 2019 zu entrichtenden Pflichtbeitrag - ausgehend von einem beitragspflichtigen Umsatz von 68.230 € - mit insgesamt 49,10 € fest. Als Berufsgruppe wurde „674 VERPACHT.VERM.LEAS.“ angeführt.

2        Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Er machte geltend, er habe leere Grundstücke verpachtet. Die erzielten Umsätze stünden in keinem mittelbaren oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Tourismus. In einer Berufungsvorentscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 5. Mai 1998 sei dies auch festgestellt worden; am zugrundeliegenden Sachverhalt habe sich keine Änderung ergeben. Die Tätigkeit sei nicht der herangezogenen Berufsgruppe (674) zuzuordnen, da der Revisionswerber weder ein Gewerbe noch Betriebsanlagen oder Betriebsräume verpachtet habe.

3        Mit (vorläufiger) Beschwerdevorentscheidung vom 9. April 2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen liege dann vor, wenn mittelbare wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus in Tirol gezogen werden. Dies sei dann der Fall, wenn in einem örtlichen Bereich durch den Tourismus eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintrete, die erfahrungsgemäß auch auf andere, am Tourismus nicht unmittelbar partizipierende Geschäftszweige belebend wirke. Die vom Revisionswerber verpachteten Grundstücke würden zur Ausübung von unternehmerischen Tätigkeiten verwendet, dienten somit Gewerbebetrieben. Die Pflichtmitglieder seien mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen zuzuordnen (§ 1 Abs. 3 der Beitragsgruppenverordnung); dies sei hier die Berufsgruppe 674. Diese Berufsgruppe sei der Beitragsgruppe VI zugeordnet, womit sich im Hinblick auf die allenfalls ersatzweise anzuwendende Bestimmung des § 1 Abs. 4 der Beitragsgruppenverordnung keine Schlechterstellung ergebe.

4        Der Revisionswerber beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6        Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei Miteigentümer von näher genannten Grundstücken in H; diese Grundstücke lägen im Gewerbegebiet. Eines dieser Grundstücke sei seit dem Jahr 2004 an das Energieversorgungsunternehmen H verpachtet; die Pächterin betreibe darauf ein Hackschnitzelkraftwerk. Die übrigen Grundstücke seien seit Jahren an ein Transportunternehmen verpachtet. Aus beiden Pachtverhältnissen habe der Revisionswerber im Jahr 2019 einen der Umsatzsteuer unterliegenden Pachtzins erzielt.

7        Nach § 2 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 seien jene Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 UStG 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielten, Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes. Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergebe sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach § 33 Tiroler Tourismusgesetz 2006. Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen habe, zeige, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des § 33 Abs. 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfüllten. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen habe im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen. Die belangte Behörde habe - wie im angefochtenen Erkenntnis näher dargelegt wird - zutreffend die Einordnung des Revisionswerbers unter die Berufsgruppe 674 vorgenommen.

8        Ein Interesse und somit ein mittelbarer Nutzen am Tourismus liege bereits vor, wenn durch Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintrete, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirke. Laut Angaben von Tirol Tourism Research betrage der Anteil des Tourismus am BIP in Tirol ca. 17,5 %; der Tourismus trage daher in Tirol nicht unerheblich zur Hebung der Wirtschaftslage bei. Auf den Grundstücken würden von den Pächtern Geschäftszweige (Transportunternehmen; Energieversorgungsunternehmen) betrieben, die von der durch Tourismus bedingten Hebung der Wirtschaftslage einen mittelbaren Nutzen zögen. In weiterer Folge ziehe somit auch der Revisionswerber durch die Verpachtung einen mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus.

9        Eine mündliche Verhandlung halte das Verwaltungsgericht gemäß § 274 Abs. 1 Z 2 BAO nicht (abermals) für erforderlich, weil der zugrundeliegende Sachverhalt unstrittig sei und sich aus den vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei ergebe. Die Ergebnisse der vom Verwaltungsgericht am 10. September 2019 von der damals zuständigen Richterin (das Verfahren sei in der Folge dem nunmehr verfahrensleitenden Richter neu zugeteilt worden) durchgeführten Verhandlung würden im vorliegenden Erkenntnis nicht verwertet.

10       Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision.

11       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

13       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14       Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst geltend gemacht, ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts sei rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 7 zweiter Satz VwGVG trotz geänderter Zusammensetzung des Senates die Verhandlung nicht wiederhole. Es lägen hier die Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch ohne Parteiantrag vor. Die ursprünglich mit dem Fall betraute Richterin habe im Sinne ihres pflichtgemäßen Ermessens eine mündliche Verhandlung anberaumt. Im Fall eines Richterwechsels sei eine bereits stattgefundene Verhandlung zu wiederholen.

15       Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das vorliegende Verfahren nicht nach dem VwGVG, sondern nach der BAO zu führen war (§ 38 Tiroler Tourismusgesetz 2006; vgl. zum Beschwerdeverfahren auch Endfellner in Pülzl et al, Tiroler Tourismusgesetz, § 38 Tz 13 ff). Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen eines BAO-Verfahrens setzt aber einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers voraus (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 274 Tz 2, mwN; vgl. auch VwGH 10.3.2016, Ra 2015/15/0041; 9.2.2022, Ra 2021/13/0137). Der Revisionswerber hatte weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag eine Verhandlung beantragt. Auf eine mündliche Verhandlung, wenn es der Einzelrichter für erforderlich hält (§ 274 Abs. 1 Z 2 BAO), besteht indes kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0094, mwN). Im Übrigen ist auch darauf zu verweisen, dass im Bescheidbeschwerdeverfahren (nach der BAO) der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gilt (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0022; zur allfälligen Notwendigkeit einer weiteren Verhandlung vgl. auch VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0113).

16       Weiters wird in der Revision geltend gemacht, die belangte Behörde habe im Jahr 1998 festgestellt, dass der Revisionswerber keinen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus im Zusammenhang mit der Verpachtung der Liegenschaften ziehe. Die Verwaltungsbehörde sei an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden; eine Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage sei seither nicht eingetreten.

17       Wie sich aus dem Akteninhalt (in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers) ergibt, wurde mit zweiter Berufungsvorentscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 5. Mai 1998 der Berufung des Revisionswerbers betreffend Festsetzung der Pflichtbeiträge zum Tourismusverband H und zum Tiroler Tourismusförderungsfonds für die Jahre 1993 bis 1997 Folge gegeben. In der Begründung wurde ausgeführt, bei einem am 9. April 1998 von einem Beamten der Tourismusabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung durchgeführten Lokalaugenschein habe kein mittelbares oder unmittelbares touristisches Interesse des Verpflichteten festgestellt werden können.

18       Es wurde damit also im Jahr 1998 nicht etwa als Hauptfrage über eine für das vorliegende Verfahren entscheidende Vorfrage abgesprochen, wie es etwa bei einer Entscheidung über die Pflichtmitgliedschaft (§ 2 Abs. 3 Tiroler Tourismusgesetz 2006) als Hauptfrage wäre (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 116 Tz 4). Es wurde vielmehr auch dort - als Hauptfrage - über die Beitragspflicht entschieden (vgl. auch VwGH 8.3.2022, Ra 2021/13/0116, mwN). Eine Bindung an diese Entscheidung liegt daher nicht vor. Das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit wird aber nur bei Vorliegen besonderer Umstände geschützt. Im Allgemeinen ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, von einer gesetzwidrigen Verwaltungsübung, einer gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung oder einer unrichtigen Tatsachenwürdigung abzugehen, sobald sie ihr Fehlverhalten erkennt (vgl. VwGH 22.4.1991, 90/15/0007, mwN; vgl. weiters Ritz/Koran, BAO7, § 114 Tz 9).

19       Schließlich wird geltend gemacht, die Pflichtmitgliedschaft setzte voraus, dass Nutzen aus dem Tourismus in Tirol gezogen werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in verschiedenen Entscheidungen zwar ausgesprochen, dass ein Interesse am Tourismus bereits dann gegeben sei, wenn durch die Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintrete, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirke. Die Einordnung in eine Beitragsgruppe begründe aber noch nicht zwingend die Pflichtmitgliedschaft. Die Frage, ob ein tatsächlicher Nutzen aus dem Tourismus gezogen werde, sei gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht argumentiere damit, dass der Tourismus am BIP des Landes Tirol 17,5 % betrage und daher nicht unerheblich zur Hebung der wirtschaftlichen Lage beitrage. Konkrete Feststellungen dazu, worin der mittelbare wirtschaftliche Nutzen der Pächter liege, habe das Verwaltungsgericht nicht getroffen. Aufgrund der Argumentationskette des Verwaltungsgerichts würde letztlich jeder in Tirol erzielbare Umsatz mittelbar einen Nutzen aus der Hebung der wirtschaftlichen Lage durch Tourismus ziehen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, inwieweit der Anteil des Tourismus am BIP allein schon ausreiche, um letztlich jedem Umsatz einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus zu unterstellen, ohne dazu im Einzelfall konkrete Feststellungen treffen zu müssen, fehle bisher und sei über den Anlassfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung.

20       Es entspricht der ständigen - auch im Zulässigkeitsvorbringen dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass mittelbar ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus erzielt wird (§ 2 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006), wenn durch die Fremden (Gäste) in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl. VwGH 25.2.1994, 92/17/0130, mwN).

21       Der Umstand, dass der Revisionswerber nach der Beitragsgruppenverordnung einer bestimmten Berufsgruppe zuzuzählen ist, bewirkt nicht schon für sich, dass ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen zu bejahen wäre, da das Gesetz insoweit keine Fiktion (vgl. neuerlich VwGH 25.2.1994, 92/17/0130) und auch keine (widerlegbare) Rechtsvermutung (vgl. hingegen zum damaligen Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz VwGH 10.10.2016, Ro 2014/17/0028; und zum NÖ Tourismusgesetz 2010 VwGH 28.1.2016, Ra 2015/16/0056) aufstellt. Die Frage, ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, ist gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen (vgl. VwGH 28.6.2016, 2013/17/0213).

22       Bei Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Vermietung in Fremdenverkehrsgebieten auf Grund der Lage einerseits leichter, andererseits zu höheren Preisen erfolgen kann, sodass diese Umsätze durch den Fremdenverkehr beeinflusst werden (vgl. VwGH 23.2.1996, 94/17/0435; vgl. auch VfGH 14.12.1994, B 2160/93, Maschinenleasing; vgl. hingegen etwa VfGH 6.12.1994, V 73/94, betreffend Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern).

23       Der unterschiedliche Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 berücksichtigt (vgl. neuerlich VwGH 28.6.2016, 2013/17/0213; vgl. zur Staffelung auch VfGH 1.3.2008, B 1458/07; 24.2.2016, E 1855/2014).

24       Nach § 35 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist der Beitrag nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen. Die Grundzahl ist nach § 35 Abs. 2 leg. cit. ein „Prozentsatz“ des in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes (gemeint ist damit unbestritten, die Grundzahl entspreche dem Produkt aus dem Prozentsatz und dem beitragspflichtigen Umsatz; vgl. Schuchter in Pülzl et al, Tiroler Tourismusgesetz, § 35 Tz 3). Der Prozentsatz beträgt - je nach Beitragsgruppe - zwischen 100 v.H. und 5 v.H.; für die hier angesprochene Berufsgruppe 674 beträgt der Prozentsatz im Hinblick auf die Einordnung in die Beitragsgruppe VI 10 v.H.

25       Vor diesem Hintergrund kann die Revision nicht aufzeigen, dass das angefochtene Erkenntnis mit einem die Zulässigkeit der Revision begründenden Mangel belastet wäre.

26       Das Verwaltungsgericht nimmt an, dass auch Transportunternehmen und Energieversorgungsunternehmen aus der durch Tourismus bedingten Hebung der Wirtschaftslage einen mittelbaren Nutzen ziehen, woraus wiederum der Revisionswerber durch die Verpachtung einen mittelbaren Nutzen ziehe. Es kann davon ausgegangen werden, dass etwa ein Energieversorgungsunternehmen in einem Fremdenverkehrsgebiet auch Tourismuseinrichtungen mit Energie versorgt; und dass ein Transportunternehmen, das in einem Fremdenverkehrsgebiet eine Niederlassung hat, auch Transporte für Tourismuseinrichtungen durchführt. Die Umsätze dieser Unternehmen werden damit durch den Tourismus beeinflusst, was wiederum (positive) Auswirkungen auf die Umsätze des Revisionswerbers als Verpächter (auch von - wie von ihm behauptet - leeren Flächen, die für eine betriebliche Nutzung der Pächter geeignet sind) hat. Dass dies im vorliegenden Fall anders wäre, wird in der Revision nicht konkret dargelegt. Dem Umstand, dass die Tätigkeit des Revisionswerbers nur einen verhältnismäßig geringen Konnex mit dem Tourismus hat, wird aber durch die Einreihung seiner Tätigkeit in die Beitragsgruppe VI der Beitragsgruppenverordnung Rechnung getragen.

27       Im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Mai 2022

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130042.L00

Im RIS seit

03.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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