RS Vwgh 2022/4/12 Ra 2022/22/0019

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Veröffentlicht am 12.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs3
AVG §56
AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art130 Abs2
B-VG Art130 Abs4
NAG 2005 §45 Abs8
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten bedarf evidenter Maßen erst eines (mit Beschwerde vor dem BVwG bekämpfbaren) Bescheides des BFA, in dem das Vorliegen eines Endigungsgrundes iSd. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 überprüfbar zu begründen ist, sodass nicht ersichtlich ist, dass im Falle, in dem der Gegenstand eines Erkenntnisses in der amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 Abs. 8 NAG 2005 liegt, ein Rechtsschutzdefizit vorläge. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach der vom Gesetzgeber gewählten Vorgangsweise vor der bescheidmäßigen Aberkennung des Asylstatus die lediglich an das Ergehen einer Mitteilung des BFA nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005 gebundene amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 45 Abs. 8 NAG 2005 zu erfolgen hat. Für eine nähere Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Mitteilung durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (bzw. das LVwG) besteht weder eine rechtliche Grundlage noch aus Rechtsschutzgründen der vom Fremden behauptete Überprüfungsbedarf.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220019.L02

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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