TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/6 93/10/0182

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs2 litb;
ForstG 1975 §19 Abs5 lita;
ForstG 1975 §19 Abs5;
ForstG 1975 §19 Abs6;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Köflach, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Juli 1993, Zl. 18.341/13-IA8/93, betreffend Parteistellung in einem Feststellungsverfahren nach § 5 des Forstgesetzes (mitbeteiligte Partei: Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau Gesellschaft m.b.H, K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 22. Jänner 1993 stellte die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg (BH) aufgrund des Ansuchens der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 5 Abs. 2 und 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 (in der Folge: ForstG) fest, daß es sich bei (im einzelnen genannten) Grundstücken der KG Kirchberg und KG Gradenberg im Ausmaß von insgesamt 6,4096 ha nicht um Wald im Sinne des § 1 ForstG handle.

Dieser Bescheid wurde unter anderem der beschwerdeführenden Stadtgemeinde zugestellt.

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde erhob Berufung. Sie vertrat im wesentlichen die Auffassung, daß durch die gegenständliche Entscheidung der BH in ihre Rechtssphäre unmittelbar eingegriffen werde; sie genieße daher Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. Im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde seien Grundstücke, welche als Nichtwald erklärt worden seien, als Schutz- bzw. Bannwald im Sinne des ForstG und der "Steiermärkischen Raumordnung" ausgewiesen. Diesen Waldflächen komme erhöhter Schutz zu. Nach § 19 Abs. 6 ForstG sei die betroffene Gemeinde im Rodungsverfahren zu hören. Durch einen Größenschluß sei abzuleiten, daß der betroffenen Gemeinde in einem Verfahren nach § 5 ForstG nicht nur ein Anhörungs-, sondern auch Parteienrecht zustehe. Im übrigen habe die beschwerdeführende Gemeinde hinsichtlich einiger vom Spruch betroffener Grundstücke einen Antrag auf Bannwalderklärung gestellt. Durch den Bescheid der BH werde für dieses anhängige Verfahren ein Präjudiz geschaffen. Die weiteren Berufungsausführungen sind danach gegen die Feststellung als Nichtwald gerichtet.

Mit Bescheid vom 16. April 1993 wies der Landeshauptmann von Steiermark die Berufung mangels Parteistellung der Gemeinde als unzulässig zurück. Gemäß § 5 Abs. 1 ForstG habe die Behörde bei Zweifeln, ob eine Grundfläche Wald darstelle, von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 sei sinngemäß anzuwenden. Die Verweisung auf diese Bestimmung beruhe allerdings auf einem Redaktionsversehen; es sei vielmehr die Bestimmung des § 19 Abs. 5 ForstG anzuwenden. Gemeinden seien dabei nicht genannt. Ein etwaiger Rechtsanspruch, der sich aus dem Raumordnungsgesetz und dem damit zusammenhängenden Flächenwidmungsplan ergebe, sei nach diesem Gesetz zu beurteilen. Die Bestimmungen des Forstgesetzes könnten durch das Steiermärkische Raumordnungsgesetz nicht beeinflußt werden. Der Größenschluß, daß eine Gemeinde, die in einem Rodungsverfahren nach § 19 Abs. 6 ForstG zu hören sei, umsomehr in einem Feststellungsverfahren nach § 5 dieses Gesetzes Parteistellung besitze, sei unzutreffend. Da § 5 nicht auf § 19 Abs. 6 ForstG verweise, sei auch in einem solchen Feststellungsverfahren das Anhörungsrecht der Gemeinde nicht gegeben.

Die beschwerdeführende Gemeinde erhob auch gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 ForstG abgewiesen. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens hob auch die belangte Behörde hervor, daß § 5 Abs. 1 ForstG infolge eines Redaktionsversehens nicht auf § 19 Abs. 5, sondern auf § 19 Abs. 4 verweise. Danach heißt es in der Begründung: "Die Parteistellung im Feststellungsverfahren wird somit nach § 8 AVG zu beurteilen sein." Nach Zitierung dieser Bestimmung vertrat die belangte Behörde allerdings die Auffassung, der Landeshauptmann habe zutreffend darauf hingewiesen, daß Gemeinden in der die Parteien des Rodungsverfahrens aufzählenden Bestimmung des § 19 Abs. 5 ForstG nicht genannt seien. Daß der beschwerdeführenden Gemeinde aus einem der in § 19 Abs. 5 genannten Gründe Parteistellung zukomme, sei weder im bisherigen Ermittlungsverfahren hervorgekommen, noch sei es von der Beschwerdeführerin behauptet worden. Dem Vorbringen, daß durch eine Waldfeststellung unmittelbar in Belange der Raumordnung und des von der Gemeinde zu erstellenden Flächenwidmungsplanes eingegriffen werde, sei entgegenzuhalten, daß sich die Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschrift bestimme. Raumordnungsrechtliche Vorschriften seien in einem Feststellungsverfahren gemäß § 5 ForstG ohne Belang, sodaß daraus keine Parteistellung abgeleitet werden könne. Aus dem der Gemeinde im Rodungsverfahren gemäß § 19 Abs. 6 ForstG eingeräumten Anhörungsrecht könne keine Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 5 leg. cit. abgeleitet werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 8 AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtstellung einer Partei besitzt, nicht anhand des AVG allein gelöst werden, sondern muß vielmehr aufgrund der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift beantwortet werden. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann sohin nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, die die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, daß der Gesetzgeber die Parteistellung autoritativ bestimmt und somit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG für das Verwaltungsverfahren entbehrlich gemacht hat (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 23. Jänner 1995, Zl. 94/10/0149, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).

Eine solche autoritative Bestimmung der Parteistellung im Sinne des Gesagten liegt im Beschwerdefall in Gestalt der - im Feststellungsverfahren nach § 5 ForstG sinngemäß anzuwenden - Vorschrift des § 19 Abs. 5 ForstG vor. Danach sind im Verfahren über einen Rodungsantrag Parteien im Sinne des § 8 AVG:

"a) Die Berechtigten gemäß Abs. 2 im Umfang ihres Antragsrechtes,

b) der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,

c) der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,

d) der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist,

e) das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen."

Im Hinblick auf diese Regelung erübrigt sich eine weitere Untersuchung, wem in der vorliegenden Angelegenheit ein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG zukommt; nur dann, wenn § 19 Abs. 5 ForstG im Rodungsverfahren die Parteistellung einräumt, ist anhand der sonstigen Vorschriften des Forstgesetzes zu untersuchen, wie weit diese reicht (vgl. das Erkenntnis vom 20. Oktober 1993, Zl. 93/10/0106).

Insofern ist der Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides, die Parteistellung im Feststellungsverfahren werde somit nach § 8 AVG zu beurteilen sein, mißverständlich. Die belangte Behörde hat jedoch trotz dieser Aussage nicht weiter anhand der Bestimmungen des ForstG untersucht, ob der beschwerdeführenden Gemeinde in der vorliegenden Angelegenheit ein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG zukommt, sondern deren Parteistellung ausschließlich nach § 19 Abs. 5 ForstG beurteilt.

§ 19 Abs. 5 ForstG räumt der Gemeinde nicht schon wegen der Lage der Rodungsfläche im Gemeindegebiet die Parteistellung ein (vgl. das Erkenntnis vom 23. Jänner 1995, Zl. 94/10/0149). Die Parteistellung aufgrund eines Sachverhaltes, der einen der im § 19 Abs. 5 lit. b bis d normierten Tatbestände verwirklicht, wird von der beschwerdeführenden Gemeinde nicht behauptet; lit. e kommt schon der Sache nach nicht in Betracht.

Das Vorbringen, der beschwerdeführenden Gemeinde käme die Parteistellung zu, weil die gegenständliche Sachentscheidung "unmittelbar in den Flächenwidmungsplan eingreife, da Grundstücke, welche als Nichtwald erklärt worden seien, als Schutzwald bzw. Bannwald ausgewiesen" seien, kann allerdings dahin verstanden werden, daß sich die beschwerdeführende Gemeinde als "Berechtigte gemäß Abs. 2 im Umfang ihres Antragsrechtes" sieht, der § 19 Abs. 5 lit. a in Verbindung mit den §§ 19 Abs. 2 lit. b und 17 Abs. 2 ForstG die Parteistellung einräumt. Diese Auffassung ist allerdings verfehlt: Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Widmung eines Grundstückes im Flächenwidmungsplan für die Waldeigenschaft ohne Belang ist (vgl. das Erkenntnis vom 24. April 1995, Zl. 95/10/0035). Ferner sind nach der bezogenen Vorschrift des § 19 Abs. 2 lit. b ForstG zur Einbringung eines Antrages auf Rodungsbewilligung "die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Zuständigen" berechtigt. Aus dieser Vorschrift kann allerdings keinesfalls abgeleitet werden, daß der Gemeinde, auf deren Gebiet die Rodefläche liegt, zur Wahrnehmung des Interesses an der Walderhaltung die Parteistellung eingeräumt wird. § 19 Abs. 2 lit. b iVm § 17 Abs. 2 ForstG bezieht sich nämlich auf die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen an einer ANDEREN Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche als zur Waldkultur Zuständigen (vgl. das bereits genannte Erkenntnis vom 23. Jänner 1995, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird).

Der beschwerdeführenden Gemeinde kam daher aus dem Titel der von ihr geltend gemachten Interessen keine Parteistellung im Feststellungsverfahren zu.

Da die Regelung des § 19 Abs. 5 über die Einräumung der Parteistellung eine abschließende ist, folgt aus dem bloßen Recht auf Anhörung nach § 19 Abs. 6 ForstG kein subjektives Recht auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes in der Sache selbst; der Anzuhörende wird nicht zur Partei des Verfahrens (vgl. auch dazu das Erkenntnis vom 23. Jänner 1995, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die belangte Behörde hat daher mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid die Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde zu Recht zurückgewiesen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993100182.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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