RS Vwgh 2022/4/19 Ra 2022/02/0024

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Veröffentlicht am 19.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
Ra 2021/03/0328 E 27.06.2022 RS 1;
(RIS: abwh)

Rechtssatz

Sowohl die Anführung der verletzten Verwaltungsvorschrift nach § 44a Z 2 VStG als auch die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung nach § 44a Z 3 VStG erfordert die Angabe ihrer korrekten Fundstelle. Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat. Entsprechendes gilt auch für die Strafsanktionsnorm (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0023; VwGH 22.2.2022, Ra 2021/02/0256), richtet sich doch die Strafe gemäß § 1 Abs. 2 VStG grundsätzlich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre (vgl. hierzu auch VwGH 15.9.2006, 2005/04/0073).Sowohl die Anführung der verletzten Verwaltungsvorschrift nach Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG als auch die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG erfordert die Angabe ihrer korrekten Fundstelle. Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat. Entsprechendes gilt auch für die Strafsanktionsnorm vergleiche VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0023; VwGH 22.2.2022, Ra 2021/02/0256), richtet sich doch die Strafe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG grundsätzlich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre vergleiche hierzu auch VwGH 15.9.2006, 2005/04/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020024.L01

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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