Norm
DSt §22 Abs1Rechtssatz
Die Rechtsprechung stellt in Bezug auf die Möglichkeit einer Delegierung iSd § 25 Abs 1 DSt nicht auf die formale Einleitung eines Disziplinarverfahrens (§ 22 Abs 3 DSt), sondern – im Wege der Analogie – darauf ab, ob das Gesetz dem Disziplinarrat (wie zB in §§ 27 Abs 1, 29 DSt) eine disziplinarrechtliche Kompetenz einräumt. Hievon ausgehend ist § 25 Abs 1 DSt schon nach dem Einlangen einer Disziplinaranzeige analog anwendbar, weil § 22 Abs 1 DSt dem Disziplinarrat die Kompetenz zuweist, einlangende Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens dem Kammeranwalt zuzuleiten.Die Rechtsprechung stellt in Bezug auf die Möglichkeit einer Delegierung iSd Paragraph 25, Absatz eins, DSt nicht auf die formale Einleitung eines Disziplinarverfahrens (Paragraph 22, Absatz 3, DSt), sondern – im Wege der Analogie – darauf ab, ob das Gesetz dem Disziplinarrat (wie zB in Paragraphen 27, Absatz eins, 29, DSt) eine disziplinarrechtliche Kompetenz einräumt. Hievon ausgehend ist Paragraph 25, Absatz eins, DSt schon nach dem Einlangen einer Disziplinaranzeige analog anwendbar, weil Paragraph 22, Absatz eins, DSt dem Disziplinarrat die Kompetenz zuweist, einlangende Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens dem Kammeranwalt zuzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133952Im RIS seit
31.05.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023