RS OGH 2024/3/27 20Ds16/21i; 24Ds14/22a; 24Ds8/23w; 21Ds14/22d

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Veröffentlicht am 05.04.2022
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Norm

DSt §1 Abs1 erster Fall

Rechtssatz

Nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt wird der Rechtsanwalt auch dann in Ausübung seines Berufs tätig, wenn dies zwar nicht unmittelbar in der Besorgung fremder Angelegenheiten besteht, damit aber zusammenhängt. Das Tatbild der Berufspflichtenverletzung ist sohin – ungeachtet, ob in eigener Sache gehandelt wird oder nicht – dann als erfüllt anzusehen, wenn gesatztes Recht oder die verfestigte Standesauffassung eine Berufspflicht aufstellt und vom Rechtsanwalt in Ausübung des Berufs dagegen verstoßen wird (vgl bereits 26 Ds 4/21v und 20 Ds 14/20v).Nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt wird der Rechtsanwalt auch dann in Ausübung seines Berufs tätig, wenn dies zwar nicht unmittelbar in der Besorgung fremder Angelegenheiten besteht, damit aber zusammenhängt. Das Tatbild der Berufspflichtenverletzung ist sohin – ungeachtet, ob in eigener Sache gehandelt wird oder nicht – dann als erfüllt anzusehen, wenn gesatztes Recht oder die verfestigte Standesauffassung eine Berufspflicht aufstellt und vom Rechtsanwalt in Ausübung des Berufs dagegen verstoßen wird vergleiche bereits 26 Ds 4/21v und 20 Ds 14/20v).

Entscheidungstexte

  • RS0133953">20 Ds 16/21i
    Entscheidungstext OGH 05.04.2022 20 Ds 16/21i
    Beisatz: Jedoch muss ein offenkundiger Verstoß gegen eine klare Berufspflicht vorliegen. (T1)
    Beisatz: Hier: Soweit der Beschuldigte im Schreiben an seinen Mandanten, mit dem er sein Honorar einforderte und die Verrechnung weiterer Kosten androhte, sollte der Letztgenannte den Geldbetrag nicht bezahlen, obwohl der Beschuldigte bereits fast zwei Monate zuvor seine Leistungen mit Einheitssatz und nachfolgender Pauschalierung abgerechnet und sich die Verrechnung weiterer Kosten nicht vorbehalten hatte, ist ein klarer Verstoß gegen Berufspflichten aber nicht zu erblicken, da typische einfache Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Mandat gerade nicht vorlagen. (T2)
  • RS0133953">24 Ds 14/22a
    Entscheidungstext OGH 06.12.2022 24 Ds 14/22a
    Vgl; Beis wie T1
  • RS0133953">24 Ds 8/23w
    Entscheidungstext OGH 10.01.2024 24 Ds 8/23w
    vgl
  • RS0133953">21 Ds 14/22d
    Entscheidungstext OGH 27.03.2024 21 Ds 14/22d
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133953

Im RIS seit

31.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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