RS OGH 2022/4/5 20Ds16/21i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2022
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Norm

DSt §1 Abs1 erster Fall

Rechtssatz

Nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt wird der Rechtsanwalt auch dann in Ausübung seines Berufs tätig, wenn dies zwar nicht unmittelbar in der Besorgung fremder Angelegenheiten besteht, damit aber zusammenhängt. Das Tatbild der Berufspflichtenverletzung ist sohin – ungeachtet, ob in eigener Sache gehandelt wird oder nicht – dann als erfüllt anzusehen, wenn gesatztes Recht oder die verfestigte Standesauffassung eine Berufspflicht aufstellt und vom Rechtsanwalt in Ausübung des Berufs dagegen verstoßen wird (vgl bereits 26 Ds 4/21v und 20 Ds 14/20v).

Entscheidungstexte

  • 20 Ds 16/21i
    Entscheidungstext OGH 05.04.2022 20 Ds 16/21i
    Beisatz: Jedoch muss ein offenkundiger Verstoß gegen eine klare Berufspflicht vorliegen. (T1)
    Beisatz: Hier: Soweit der Beschuldigte im Schreiben an seinen Mandaten, mit dem er sein Honorar einforderte und die Verrechnung weiterer Kosten androhte, sollte der Letztgenannte den Geldbetrag nicht bezahlen, obwohl der Beschuldigte bereits fast zwei Monate zuvor seine Leistungen mit Einheitssatz und nachfolgender Pauschalierung abgerechnet und sich die Verrechnung weiterer Kosten nicht vorbehalten hatte, ist ein klarer Verstoß gegen Berufspflichten aber nicht zu erblicken, da typische einfache Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Mandat gerade nicht vorlagen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133953

Im RIS seit

31.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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