Norm
IO §3 Abs1Rechtssatz
Die auch auf § 3 Abs 1 IO gestützte Unwirksamkeit einer nach Insolvenzeröffnung vorgenommenen Rechtshandlung begründet die internationale Zuständigkeit des Eröffnungsstaats iSv Art 6 Nr 1 EuInsVO für das auf diese Unwirksamkeit gegründete Rückforderungsbegehren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
internationale Zuständigkeit, Eröffnungsstaat, unwirksame Rechtshandlung des Schuldners nach InsolvenzeröffnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133950Im RIS seit
30.05.2022Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022