TE Vwgh Beschluss 2022/4/25 Ra 2022/01/0107

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Veröffentlicht am 25.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des A B, in F, vertreten durch Dr. Johannes Samaan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2022, Zl. I406 2240108-3/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2005 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein.

2        Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 25. Jänner 2018 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 25. Jänner 2018 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

3        Am 28. Oktober 2021 stellte der Revisionswerber den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

4        Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. November 2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig sei, ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

5        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8        In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 15.9.2021, Ra 2021/01/0210, mwN).In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , für viele VwGH 15.9.2021, Ra 2021/01/0210, mwN).

9        Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber zunächst vor, dass es an einer „einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur nachstehend dargelegten Frage“ fehle. Damit zeigt die Revision schon deshalb keine Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, weil in der Folge lediglich Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss von der Asylgewährung nach § 13 Abs. 2 AsylG 1997 zitiert wird, das BVwG fallbezogen aber nicht auf das Vorliegen dieses nicht mehr in Kraft stehenden Ausschlussgrundes nach - nunmehr - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 abstellte.Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber zunächst vor, dass es an einer „einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur nachstehend dargelegten Frage“ fehle. Damit zeigt die Revision schon deshalb keine Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf, weil in der Folge lediglich Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss von der Asylgewährung nach Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 zitiert wird, das BVwG fallbezogen aber nicht auf das Vorliegen dieses nicht mehr in Kraft stehenden Ausschlussgrundes nach - nunmehr - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 abstellte.

10       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. für viele VwGH 21.6.2021, Ra 2021/14/0096-0100, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , für viele VwGH 21.6.2021, Ra 2021/14/0096-0100, mwN).

11       Der Revisionswerber verweist im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK lediglich darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Güterabwägung zwischen den Interessen des Revisionswerbers und jenen der Öffentlichkeit durchzuführen sei. Der Revisionswerber sei „weder Wiederholungstäter“ noch sonst wegen anderer strafbarer Handlungen „in Erscheinung getreten“. Mit diesen pauschalen Argumenten legt die Revision angesichts der vom BVwG festgestellten schwerwiegenden kriminellen Straftaten des Revisionswerbers gegen die sexuelle Integrität einer unmündigen Person keine krasse Fehlbeurteilung dar.Der Revisionswerber verweist im Zusammenhang mit Artikel 8, EMRK lediglich darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Güterabwägung zwischen den Interessen des Revisionswerbers und jenen der Öffentlichkeit durchzuführen sei. Der Revisionswerber sei „weder Wiederholungstäter“ noch sonst wegen anderer strafbarer Handlungen „in Erscheinung getreten“. Mit diesen pauschalen Argumenten legt die Revision angesichts der vom BVwG festgestellten schwerwiegenden kriminellen Straftaten des Revisionswerbers gegen die sexuelle Integrität einer unmündigen Person keine krasse Fehlbeurteilung dar.

12       In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010107.L00

Im RIS seit

26.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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