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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der F, vertreten durch den Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie, Vormundschaft, in Graz, dieser vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Februar 1995, Zl. 4.345.634/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Februar 1995 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von Somalia, die am 29. November 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 5. Dezember 1994 den Asylantrag gestellt hat, gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Dezember 1994 abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hatte anläßlich ihrer niederschriftlichen Vernehmung zu ihren Fluchtgründen angegeben:
In Somalia habe es Kämpfe und Krieg zwischen den Stämmen der Abgaal und Murusade gegeben. Im Zuge dieser Kämpfe sei das Haus des älteren Bruders der Beschwerdeführerin durch eine Rakete zerstört worden. Die Beschwerdeführerin habe wegen der Kämpfe um ihr Leben gefürchtet. Sie habe die Hoffnung verloren, daß dieser Krieg ende, und habe ihren älteren Bruder verloren, der für sie gesorgt habe. Ihr Vater sei vor etwa 5 Monaten in den Norden Somalias, wo er geschäftlich zu tun gehabt habe, gefahren. Sie habe mehrere Briefe an ihn geschrieben, jedoch nie Antwort erhalten. Sie wisse nicht, was mit ihm geschehen sei. Sie habe bei einem Freund ihres Vaters gelebt, welcher ihr nun dazu verholfen habe, das Land zu verlassen. Sie sei abgesehen von den Kriegsgeschehnissen keiner konkreten persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen, es bestünde jedoch die Gefahr, daß sie als Frau vergewaltigt würde. Sie sei weder in Haft gewesen, noch habe sie Probleme mit Behörden oder Milizionären gehabt.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag im wesentlichen damit ab, daß sich die Beschwerdeführerin ausschließlich auf die Kriegs- bzw. Bürgerkriegsereignisse und die damit verbundenen Zerstörungen in ihrer Heimatstadt, auf den Verlust ihres Bruders und den unbekannten Aufenthalt ihres Vaters berufe. Sie selbst sei keiner konkreten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen. Das tragische Ereignis, daß der Bruder der Beschwerdeführerin im Krieg ums Leben gekommen und der Aufenthalt ihres Vaters unbekannt sei, stelle eine Folge dieses Krieges dar. Diesem Umstand könne keine konkrete Verfolgungsmotivation im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zugrunde gelegt werden. Kriegerische Handlungen seien jedoch kein Grund, darin gegen den Asylwerber selbst konkret gerichtete Verfolgungshandlungen zu erblicken.
In der dagegen erhobenen Berufung wiederholte die Beschwerdeführerin ihre erstinstanzlichen Angaben. Die belangte Behörde übernahm sowohl die im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin als auch die vom Bundesasylamt zusammengefaßten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung wesentlichen Punkten jenem, der dem Erkenntnis vom 19. April 1996, Zl. 95/19/0055, zugrunde lag. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Die Beschwerde war daher aus den im genannten Erkenntnis dargelegten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190054.X00Im RIS seit
20.11.2000