RS OGH 2022/3/29 4Ob44/22g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2022
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Norm

ABGB §43
EO §36

Rechtssatz

Einen Domain-Namensverwalter trifft dann eine Pflicht zur Prüfung von Registrierungen, wenn ihm zu bestimmten Namen bereits mehrere massive Rechtsverletzungen von Namensinhabern gemeldet wurden. Dabei ist der Einwand der ausnahmsweise fehlenden Zumutbarkeit im konkreten Einzelfall nicht im Titelverfahren, sondern im Impugnationsverfahren zu erheben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133947

Im RIS seit

23.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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