Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Socher in der Strafsache gegen * V* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 3. November 2021, GZ 36 Hv 62/21y-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Socher in der Strafsache gegen * V* wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 3. November 2021, GZ 36 Hv 62/21y-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte * V* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte * V* des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 13. Mai 2021 in P* mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) dem * A* eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er diesen und seine Freunde zunächst mit einer Gruppe Jugendlicher umzingelte, ihn in einem aggressiven Tonfall um Geld fragte, sodann – nachdem das Opfer seine Geldbörse herausgeholt hatte – A* Hand zur Seite drückte und schließlich aus dessen Geldbörse insgesamt 40 Euro herausnahm, wobei er den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes beging und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog. [2] Danach hat er am 13. Mai 2021 in P* mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) dem * A* eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er diesen und seine Freunde zunächst mit einer Gruppe Jugendlicher umzingelte, ihn in einem aggressiven Tonfall um Geld fragte, sodann – nachdem das Opfer seine Geldbörse herausgeholt hatte – A* Hand zur Seite drückte und schließlich aus dessen Geldbörse insgesamt 40 Euro herausnahm, wobei er den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes beging und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801 [insbes T4]). Diese Vorgaben verfehlt die Rüge, die das Fehlen schwerer Schuld (§ 7 Abs 2 Z 1 JGG) bloß behauptet und deshalb nicht – unter Zugrundelegung des Urteilssachverhalts – darlegt, weshalb das konstatierte Verhalten des Beschwerdeführers, der sowohl Gewalt anwendete als auch das Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedrohte, ein ihm körperlich weit unterlegenes Opfer aus dem Kreis mehrerer „Burschen“ auswählte und die unter Zuhilfenahme weiterer Personen geschaffene Bedrohungslage ausnützte (US 4 f), keinen über dem Durchschnitt gelegenen Unrechtsgehalt aufweisen soll (vgl Schroll in WK² JGG § 7 Rz 14 f iVm Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 28 ff). Davon ausgehend erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen. [4] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801 [insbes T4]). Diese Vorgaben verfehlt die Rüge, die das Fehlen schwerer Schuld (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, JGG) bloß behauptet und deshalb nicht – unter Zugrundelegung des Urteilssachverhalts – darlegt, weshalb das konstatierte Verhalten des Beschwerdeführers, der sowohl Gewalt anwendete als auch das Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedrohte, ein ihm körperlich weit unterlegenes Opfer aus dem Kreis mehrerer „Burschen“ auswählte und die unter Zuhilfenahme weiterer Personen geschaffene Bedrohungslage ausnützte (US 4 f), keinen über dem Durchschnitt gelegenen Unrechtsgehalt aufweisen soll vergleiche Schroll in WK² JGG Paragraph 7, Rz 14 f in Verbindung mit Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 198, Rz 28 ff). Davon ausgehend erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen.
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen. [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.
[6] Mit der – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war gleichermaßen zu verfahren (§ 296 Abs 2 StPO). [6] Mit der – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war gleichermaßen zu verfahren (Paragraph 296, Absatz 2, StPO).
[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung (§ 285i StPO). [7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E134842European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00028.22T.0428.000Im RIS seit
20.05.2022Zuletzt aktualisiert am
20.05.2022