TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/15 92/03/0086

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Veröffentlicht am 15.05.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
KflG 1952 §4 Abs1 Z3;
KflG 1952 §4 Abs1 Z4;
KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/03/0090 92/03/0089

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Kremla, Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerden der S AG in X, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen die Bescheide des BMöWV 1. (zu Zl. 92/03/0086) vom 13. Februar 1992, Zl. 240.709/8-II/4/92, 2. (zu Zl. 92/03/0089) vom 18. Februar 1992, Zl. 240.364/5-II/4/92, und 3. (zu Zl. 92/03/0090) vom 18. Februar 1992, Zl. 240.363/5-II/4/92, jeweils betreffend Kraftfahrlinienkonzession (mitbeteiligte Partei: Bund, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, Wien I, Postgasse 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 13.695,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Vorgeschichte in allen drei Beschwerdefällen zunächst auf die im hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zlen. 91/03/0175, 0176, 0177, enthaltene Sachverhaltsdarstellung verwiesen. Die Bescheide der belangten Behörde, die den damaligen Beschwerdefällen zugrundegelegen waren, betrafen die der mitbeteiligten Partei (mP) erteilten Konzessionen für die Postautobuslinien PAL 3040, PAL 2344 und PAL 2346; hinsichtlich der PAL 3040 wurde mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 1991 eine unbekämpft gebliebene Abänderung der Auflagen vorgenommen. Die mit diesen Bescheiden verfügten Auflagen wurden mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden gemäß "§ 6 Abs. 3" wie folgt abgeändert:

PAL 3040: Die maßgeblichen bisherigen Auflagen lauteten:

"1.

In Fahrtrichtung Salzburg besteht die Verpflichtung, mit sämtlichen Kursen in Oberndorf und Weitwörth-Nußdorf Bahnhof fahrplanmäßige Anschlüsse an die Salzburger Lokalbahn herzustellen."

"2.

Auf dem Streckenabschnitt Oberndorf - Weitwörth - Salzburg besteht ein Bedienungsverbot; doch dürfen Fahrgäste von den Haltestellen Sandgrube, Anthering Ort, Kleinlehen und Großlehen mit insgesamt höchstens 15 Kursen täglich nach Salzburg Stadt und umgekehrt befördert werden.

Fahrgäste dieser Kurse dürfen weiters von und nach den Haltestellen Sandgrube, Anthering Ort, Kleinlehen und Großlehen in Fahrtrichtung Salzburg in Bergheim/Schule aus und in der Gegenrichtung einsteigen."

Die durch den zu Zl. 92/03/0086 angefochtenen Bescheid abgeänderte Fassung dieser Auflagen lautet nunmehr:

"1.

In Fahrtrichtung Salzburg ist die Haltestelle Weitwörth/Nußdorf Bf nur zum Aussteigen zu bedienen, wobei bei zeitgleicher Führung von 2 oder mehreren Omnibussen lediglich 1 Omnibus zu dieser Bedienung verpflichtet ist.

2.

Die Kraftfahrlinie darf im Teilstück Oberndorf - Weitwörth - Salzburg mit insgesamt höchstens 15 (einzelnen) Kursen täglich bedient werden.

Von den Haltestellen Oberndorf, Weitwörth und Acharting ist eine Fahrgastbeförderung nach Bergheim/Umfahrungsstraße und Salzburg/Stadt und umgekehrt unzulässig. Das Bedienungsverbot nach Oberndorf gilt jedoch nur für Fahrgäste mit dem Zielort Oberndorf; das bedeutet, daß Fahrgäste, die in Oberndorf in dort beginnende Kurse der Kraftfahrlinien 2344 und 2346 umsteigen, von diesem Bedienungsverbot ausgenommen sind.

Überdies ist in beiden Fahrtrichtungen eine Fahrgastbeförderung in den Relationen

a)

von Oberndorf nach Weitwörth und Acharting sowie

b)

von Weitwörth nach Acharting

ausgeschlossen.

Weiters dürfen von den Haltestellen Bergheim/Schule und Bergheim/Umfahrungsstraße keine Fahrgäste nach Salzburg und umgekehrt befördert werden."

PAL 2346: Die maßgeblichen bisherigen Auflagen lauteten:

"1.

Auf dem Streckenabschnitt Lamprechtshausen - Salzburg besteht weiterhin ein Bedienungsverbot, doch dürfen Fahrgäste von den Haltestellen Arnsdorf, Sandgrube, Anthering Ort, Kleinlehen sowie Großlehen mit insgesamt höchstens 6 Kursen täglich nach Salzburg und umgekehrt befördert werden."

"2.

In der Verkehrsrelation zwischen Lamprechtshausen und Salzburg dürfen keine Beiwagen geführt werden.

"3.

In Fahrtrichtung Salzburg besteht die Verpflichtung, mit sämtlichen Kursen in Lamprechtshausen, Oberndorf und Weitwörth/Nußdorf Bahnhof fahrplanmäßige Anschlüsse an die Salzburger Lokalbahn herzustellen. Eine Aufnahme von Fahrgästen in diesen Orten nach Salzburg ist weiterhin ausgeschlossen.

Die durch den zu Zl. 92/03/0089 angefochtenen Bescheid abgeänderte Fassung dieser Auflagen lautet nunmehr:

"1.

Auf dem Streckenabschnitt Lamprechtshausen - Salzburg dürfen täglich insgesamt höchstens 6 einzelne Kurse geführt werden.

2.

Von den Haltestellen Lamprechtshausen, Oberndorf, Weitwörth und und Acharting ist eine Fahrgastbeförderung nach Bergheim/Umfahrungsstraße und Salzburg/Stadt und umgekehrt unzulässig. Das Bedienungsverbot nach Oberndorf gilt jedoch nur für Fahrgäste mit Zielort Oberndorf; das bedeutet, daß Fahrgäste, die in Oberndorf in dort beginnende Kurse der Kraftfahrlinien 2344 und 3040 umsteigen, von diesem Bedienungsverbot ausgenommen sind.

Überdies ist in beiden Fahrtrichtungen eine Fahrgastbeförderung in den Relationen

a)

von Lamprechtshausen nach Oberndorf, Weitwörth und Acharting,

b)

von Oberndorf nach Weitwörth und Acharting sowie

c)

von Weitwörth nach Acharting

ausgeschlossen.

Weiters dürfen von der Haltestelle Bergheim/Umfahrungsstraße nach Salzburg und umgekehrt keine Fahrgäste befördert werden.

3.

In Fahrtrichtung Salzburg besteht die Verpflichtung, mit sämtlichen Kursen in Oberndorf fahrplanmäßige Anschlüsse herzustellen.

4.

In der Verkehrsrelation zwischen Lamprechtshausen und Salzburg dürfen keine Beiwagen geführt werden."

PAL 2344: Die maßgeblichen bisherigen Auflagen lauteten:

"1.

Auf dem Streckenabschnitt Oberndorf - Salzburg besteht weiterhin ein Bedienungsverbot, doch dürfen Fahrgäste von den Haltestellen Sandgrube, Anthering Ort, Kleinlehen sowie Großlehen mit insgesamt höchstens 5 Kursen täglich nach Salzburg und umgekehrt befördert werden."

"2.

In Fahrtrichtung Salzburg besteht die Verpflichtung, mit sämtlichen Kursen in Oberndorf und Weitwörth-Nußdorf Bahnhof fahrplanmäßige Anschlüsse an die Salzburger Lokalbahn herzustellen. Eine Aufnahme von Fahrgästen in diesen Orten nach Salzburg ist weiterhin ausgeschlossen."

Die durch den zu Zl. 92/03/0090 angefochtenen Bescheid abgeänderte Fassung dieser Auflagen lautet nunmehr:

"1.

Auf dem Streckenabschnitt Oberndorf - Salzburg dürfen täglich insgesamt höchstens 5 einzelne Kurse geführt werden.

2.

Von den Haltestellen Oberndorf, Weitwörth und Acharting ist eine Fahrgastbeförderung nach Bergheim/Umfahrungsstraße und Salzburg/Stadt und umgekehrt unzulässig. Das Bedienungsverbot nach Oberndorf gilt jedoch nur für Fahrgäste mit Zielort Oberndorf; das bedeutet, daß Fahrgäste, die in Oberndorf in dort beginnende Kurse der Kraftfahrlinien 2346 und 3040 umsteigen, von diesem Bedienungsverbot ausgenommen sind.

Überdies ist in beiden Fahrtrichtungen eine Fahrgastbeförderung in den Relationen

a)

von Oberndorf nach Weitwörth und Acharting sowie

b)

von Weitwörth nach Acharting

ausgeschlossen.

Weiters dürfen von der Haltestelle Bergheim/Umfahrungsstraße nach Salzburg und umgekehrt keine Fahrgäste befördert werden.

3.

In Fahrtrichtung Salzburg besteht die Verpflichtung, mit sämtlichen Kursen in Oberndorf fahrplanmäßige Anschlüsse herzustellen."

Diese Konzessionsänderungen wurden gleichzeitig gemäß "§ 6 Abs. 1 leg. cit." auf die Dauer der Stammkonzession genehmigt und es wurde gemäß "§ 7 leg. cit." die unverzügliche Aufnahme des Betriebes unter Berücksichtigung der geänderten Auflagen verfügt.

In den im wesentlichen gleichlautenden Begründungen der angefochtenen Bescheide - soweit sich diese auf die Beschwerdeführerin beziehen - führte die belangte Behörde aus, die ursprünglichen Einschränkungen der gegenständlichen Postautobuslinien hätten auf einem vom Gedanken eines höchstmöglichen Konkurrenzschutzes der Lokalbahn (der Beschwerdeführerin) bestimmten Konsens beruht. Dies habe aber in der Praxis zu schweren Beeinträchtigungen des Verkehrsangebotes für einen Teil der entlang der Relation Salzburg - Weitwörth - Oberndorf lebenden Bevölkerung und in der Folge zu massiven Protesten geführt. Dies habe den Landeshauptmann von Salzburg bereits im Jahre 1991 veranlaßt, von der Landesregierung für notwendig erachtete Änderungsvorschläge für diese Auflagen zu unterbreiten. In zum Zweck einer endgültigen Lösung dieser Fragen (mit der Beschwerdeführerin) geführten Gesprächen habe keine Einigung erzielt werden können. Die Beschwerdeführerin habe in im Zug des die jeweilige Postautobuslinie betreffenden Ermittlungsverfahrens abgegebenen (jeweils gleichlautenden) Stellungnahmen keine im Sinne des § 4 Abs. 1 leg. cit. kraftfahrlinienrechtlich relevanten Einsprüche vorgebracht, sondern nur jeweils um Aussetzung der Erledigung bis zur endgültigen Lösung des Problems ersucht. Der gegen eine Teilstreckenbedienung erhobene Einwand sei irrelevant, weil über die diesbezüglichen Ansuchen bereits mit früheren Bescheiden der belangten Behörde abgesprochen worden sei und die Beschwerdeführerin offenbar nicht berücksichtige, daß diese Postautobuslinien jeweils auch noch den Verkehrsbedürfnissen der im Bereich der noch weiter von Salzburg entfernten Zieldestinationen dieser Linien lebenden Bevölkerung zu dienen hätten. Die belangte Behörde habe daher aus kraftfahrlinienrechtlichen und verfahrensrechtlichen Überlegungen die Entscheidungen über die - laut Aussage der mP nicht der Befriedigung eines zusätzlichen Verkehrsbedürfnisses, sondern der Ermöglichung einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch von den restriktiven Auflagen besonders betroffene Fahrgäste dienenden - Änderungsanträge unverzüglich zu treffen gehabt.

Gegen diese Bescheide richten sich die wegen Rechtswidrigkeit ihrer Inhalte und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen, im wesentlichen gleichlautenden und wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich jeweils "in ihrem Recht verletzt, daß das für die" jeweilige Kraftfahrlinie "bisher bestehende Bedienungsverbot nicht weitgehend aufgehoben wird."

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mP Gegenschriften erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84 (KflG), in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle 1992, BGBl. Nr. 128/1993, kann die Konzession erteilt werden, wenn die Art der Linienführung eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet. Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. b leg. cit. liegt ein der Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession engegenstehender Ausschließungsgrund vor, wenn der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmer, in deren Bereich die neue Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist. Dieser Grundsatz ist auch dann Beurteilungsmaßstab, wenn von beantragten Änderungen von mit einer Kraftfahrlinienkonzession verbundenen Auflagen eine Auswirkung im Sinne der zuletzt angeführten Gesetzesbestimmung auf andere Verkehrsunternehmer ausgehen kann.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1989, Slg. 12.236, wurde § 4 Abs. 1 Z. 3 KflG mit Ablauf des 30. November 1990 als verfassungswidrig aufgehoben. In diesem Erkenntnis führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, daß § 4 Abs. 1 Z. 4 KflG - nach Aufhebung der vorangehenden Z. 3 - keine isolierte Beachtung des Verkehrsbedürfnisses, sondern lediglich dessen Mitberücksichtigung erlaube. Die Behörde sei nach Aufhebung der Z. 3 nicht mehr ermächtigt, allein wegen des mangelnden Verkehrsbedürfnisses die Konzession zu verweigern; vielmehr habe sie bei der Konzessionsverleihung dafür zu sorgen, daß das Verkehrsbedürfnis möglichst zweckmäßig und wirtschaftlich befriedigt werde; nicht das "Ob", sondern das "Wie" habe nun die Behörde zu prüfen. Sie habe zur Erreichung dieser Ziele die Details der Linienführung zu untersuchen und beispielsweise darauf Bedacht zu nehmen, daß die Halte- und Umsteigstellen für das Publikum möglichst zweckmäßig gewählt würden. Dieser Rechtsansicht schließt sich der Verwaltungsgerichtshof wie z. B. schon in seinem Erkenntnis vom 11. Oktober 1995, Zl. 92/03/0134, an.

Eine Gefährdung der Erfüllung von Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmer in der Führung seiner Linien einschneidend beeinträchtigt wird, im allgemeinen also dann, wenn er einen eine wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleidet.

Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Ausschlußgrundes nach § 4 Abs. 1 Z. 5 KflG und somit auch eines Grundes, beantragte Änderungen von Konzessionsauflagen zu verweigern, ergeben sich aus Ermittlungen und Feststellungen über den Fahrgastausfall, der im Bereich einer konzessionierten Linie durch die Erteilung einer neuen Kraftfahrlinienkonzession - oder durch die Änderung von mit einer bestehenden Konzession verbundenen, zum Schutz anderer Verkehrsunternehmer erteilten Auflagen - zu erwarten ist (vgl. abermals das angeführte hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1995 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die Beschwerdeführerin hat der Argumentation der belangten Behörde, seitens der Beschwerdeführerin seien im Verwaltungsverfahren keine kraftfahrlinienrechtlich relevanten Einwendungen erhoben worden, entgegengehalten, sie sei bei Abgabe ihrer über Aufforderung durch die belangte Behörde erstatteten Stellungnahmen zu den beabsichtigen Abänderungen der mit den Konzessionen der mP verbundenen Auflagen davon ausgegangen, daß zufolge des in dem seinerzeit zu denselben Kraftfahrlinien anhängig gewesenen Verwaltungsverfahren - die diese Verfahren abschließenden Bescheide wurden mit dem angeführten Vorerkenntnis vom 29. September 1993 bestätigt - erhobenen Vorbringens der belangten Behörde der grundsätzliche Standpunkt der Beschwerdeführerin zu Abänderungen des Bedienungsverbotes und der Anbindung an die von ihr betriebenen Verkehrsmittel bekannt gewesen sei, weshalb ihr eine Wiederholung dieses Vorbringens in den den nunmehrigen Beschwerden zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren nicht erforderlich erschienen sei. Auch sei für die belangten Behörde zufolge der - jeweils gleichlautenden - Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 1991 erkennbar gewesen, daß diese auf Grund von zwischen ihr und der mP geführten Gesprächen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung der hier maßgeblichen Fragen bemüht gewesen sei, eine - ihrer Ansicht nach - bevorstehende Einigung nicht durch eine förmliche Auseinandersetzung über die Fragen des Bedienungsverbotes zu belasten. Es wäre deshalb im Sinne des § 13a AVG auch Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, daß trotz dieser Gespräche nicht beabsichtigt sei, mit einer Entscheidung über die Anträge der mP zuzuwarten.

Die belangte Behörde hat nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten jeweils mit Note vom 11. November 1991 die Beschwerdeführerin über die von der mP beantragten Abänderungen der Konzessionsauflagen informiert und dabei darauf hingewiesen, daß Einwendungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. b KflG Ausführungen über die Höhe des zu erwartenden Fahrgast- und damit verbundenen Einnahmenausfalls zu enthalten hätten und letzterer zu den Gesamteinnahmen der betroffenen Linie "ins Verhältnis" zu setzen sei. In ihren jeweils mit 5. Dezember 1991 datierten, im wesentlichen gleichlautenden Stellungnahmen zu diesen Verständigungen verwies die Beschwerdeführerin auf die mit der mP laufenden Gespräche über "Verkehrslösungen im "Korridor Nord"", brachte ihr Erstaunen über die Abänderungsanträge zum Ausdruck, verneinte das Vorliegen eines zusätzlichen Verkehrsbedürfnisses auf den jeweiligen Linien, sprach sich gegen jeglichen Betrieb auf Teilstrecken und gegen eine Streckenerweiterung aus und beantragte die Abweisung der Ansuchen der mP und in eventu die Aussetzung der Verfahren bis zu einer Einigung über eine Verkehrslösung im "Korridor Nord".

Bei diesem Sachverhalt kann der belangten Behörde nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie in den angefochtenen Bescheiden davon ausgegangen ist, daß die Beschwerdeführerin in den jeweiligen Verwaltungsverfahren keine kraftfahrlinienrechtlich relevanten Einwendungen erhoben hat. So kann den in den Verwaltungsverfahren vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdeführerin in keiner Weise entnommen werden, ob bzw. welche Einbußen an Fahrgastaufkommen und welche dadurch bedingten Einnahmenausfälle sie auf Grund der Abänderungen der jeweiligen Konzessionsauflagen erwarte und wie sich solche Einbußen im Verhältnis zum Gesamtbetriebsergebnis der von der Beschwerdeführerin betriebenen, allenfalls durch die Abänderungen berührten öffentlichen Verkehrsunternehmungen darstellen würden. Wohl gilt im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens, doch sind diesem Grundsatz dort Schranken gesetzt, wo sich die Behörde die für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. die in Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Eisenstadt 1990, S. 262 ff, zitierte Judikatur). Gerade die zuletzt angeführten, in den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin nicht enthaltenen, für eine Beurteilung der Berechtigung ihrer ablehnenden Haltung aber erforderlichen Angaben sind solche, die nur der Beschwerdeführerin bekannt sein können und deren Ermittlung der belangten Behörde ohne deren entsprechende Mitwirkung nicht möglich ist.

Die Beschwerdeführerin verkennt auch die Rechtslage, wenn sie die Auffassung vertritt, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, mit einer Entscheidung über die Abänderungsanträge der mP zuzuwarten bzw. ihr die Absicht, nicht mit der Entscheidung zuwarten zu wollen, gemäß § 13a AVG mitzuteilen. Weder das KflG noch das AVG enthalten Bestimmungen, denenzufolge die Behörde verpflichtet wäre, die Parteien des Verwaltungsverfahrens von einer bevorstehenden Bescheiderlassung in Kenntnis zu setzen. Ist der Sachverhalt nach Ansicht der Behörde hinlänglich geklärt und das Parteiengehör gewahrt, hat die Behörde zu entscheiden, ohne die bevorstehende Entscheidung vorher den Parteien ankündigen zu müssen (vgl. die in Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Eisenstadt 1990, S. 255, zitierte Judikatur). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann somit in dem Umstand, daß die belangte Behörde ohne weiteres Zuwarten auf ein Ergebnis der angeführten Gespräche die angefochtenen Bescheide erlassen hat, keine Verletzung von Treu und Glauben erblickt werden.

Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie vermeint, auf Grund ihrer Stellungnahmen in anderen, die gegenständlichen Kraftfahrlinien der mP betreffenden Verwaltungsverfahren hätten der belangten Behörde die Einwendungen gegen die vorliegenden Abänderungsansuchen bekannt sein müssen und wäre diese verpflichtet gewesen, diese Einwendungen auch in den gegenständlichen Verwaltungsverfahren als gegen die beantragten Abänderungen erhoben anzusehen. Vielmehr hätte die belangte Behörde, hätte sie - ohne daß die Beschwerdeführerin eine in diese Richtung deutende Erklärung abgab - in anderen Verwaltungsverfahren abgegebene Stellungnahmen der Beschwerdeführerin ihren Entscheidungen zugrunde gelegt, die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise in ihrem Recht, frei und nicht durch in anderen Verwaltungsverfahren abgegebene Äußerungen gebunden zu einem Vorhaben Stellung zu nehmen, verkürzt. Aus welchen Motiven die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, in den gegenständlichen Verwaltungsverfahren eine näher ausgeführte Stellungnahme abzugeben, ist für die Beurteilung der tatsächlich abgegebenen Stellungnahmen ohne Belang.

Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, der Gegenstand der einzelnen Verfahren sei in den angefochtenen Bescheiden gegenüber dem ihr in den Verwaltungsverfahren mitgeteilten jeweiligen Verfahrensgegegenstand insoferne abgeändert worden, als die unter den Punkten 1. und 2. angeführten Konzessionsauflagen anders formuliert worden seien als dies in den Verständigungen vom 11. November 1991 mitgeteilt worden sei. Was zunächst die in allen drei Beschwerdefällen gleichlautende Rüge zu den unter Punkt 2. neu formulierten Konzessionsauflagen anbelangt, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin, daß die belangte Behörde zur Klarstellung des die dort angeführten Haltestellen betreffenden Bedienungsverbotes für Fahrgäste mit dem Zielort Oberndorf noch Ausführungen darüber aufgenommen hat, daß Fahrgäste, die in Oberndorf in andere Linien umsteigen - deren Zielort somit nicht Oberndorf ist - von diesem Bedienungsverbot ausgenommen sind, keine Änderung des in den angeführten Verständigungen - in diesen waren diese erläuternden Ausführungen nicht enthalten - umschriebenen Verfahrensgegenstandes zu erblicken. Auch hat die Beschwerdeführer in keiner Weise zu erkennen gegeben, inwiefern sie durch die Aufnahme dieser Erläuterungen in den Auflagentext in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könnte.

Was die mit 18. Februar 1992 datierte Zurückziehung der ursprünglich von der mP hinsichtlich der PAL 2344 und 2346 begehrten Einbeziehung der Strecke Bergheim/Umfahrungsstraße - Bergheim/Schule und den daraus von der Beschwerdeführerin gezogenen Schluß anbelangt, durch diese Zurückziehung sei der Verfahrensgegenstand in beiden Fällen wesentlich verändert worden, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Gegenstand der Verwaltungsverfahren sowohl die Abänderung der Konzessionsauflagen als auch die Einbeziehung der angeführten Strecke in die beiden PAL umfaßte. Hiebei handelt es sich um zwei völlig voneinander unabhängige Vorhaben, sodaß die Zurückziehung des einen keinerlei Einfluß auf das andere hat. Außerdem entspricht die Zurückziehung der Einbeziehung der angeführten Strecke auch der in ihren Stellungnahmen vom 5. Dezember 1991 geäußerten Ablehnung jeglicher Streckenerweiterung, sodaß auch insoweit nicht erkennbar ist, in welchen subjektiv-öffentlichen Rechten die Beschwerdeführerin verletzt sein könnte.

Hinsichtlich der PAL 3040 kann den vorgelegten Verwaltungsakten entnommen werden, daß die belangte Behörde den Inhalt der in Punkt 1. des diese Kraftfahrlinie betreffenden angefochtenen Bescheides vorgenommenen Abänderung der Konzessionsauflagen - diese betrifft die Verpflichtung des Anfahrens von Haltestellen in Bahnhofsbereichen - mit Schreiben vom 11. November 1991 der Beschwerdeführerin als Betreiberin der Lokalbahn Salzburg - Lamprechtshausen nachweislich zur Kenntnis gebracht hat. Der Inhalt der unter Punkt 2. dieses Bescheides verfügten Abänderungen wurde mit Schreiben gleichen Datums der Beschwerdeführerin sowohl als Betreiberin der Lokalbahn als auch als Betreiberin des Kraftfahrlinienverkehrs nachweislich mitgeteilt. Entgegen den Beschwerdeausführungen kann somit davon, daß der Beschwerdeführerin die beabsichtigten Abänderungen zu Punkt 1. des angefochtenen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, keine Rede sein.

Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, bei den angefochtenen Bescheiden handle es sich um "Nichtbescheide", weil darin die Republik Österreich als Adressat bezeichnet werde, wobei aber der Republik Österreich die innerstaatliche Rechtsfähigkeit mangle. Ebenso wie im Fall eines an die "Firma" eines Einzelkaufmannes gerichteten Bescheides könne diese Bezeichnung des Adressaten nicht als bloßes Vergreifen im Ausdruck gewertet werden. Diesen Überlegungen kommt schon allein deshalb Berechtigung nicht zu, weil in den angefochtenen Bescheiden nicht die Republik Österreich schlechthin als Adressat genannt ist, sondern einerseits im Spruch dieser Bescheide auf die der "REPUBLIK ÖSTERREICH Post- und Telegraphenverwaltung" erteilten jeweiligen Konzessionen Bezug genommen wird und andererseits in der Zustellverfügung der Bescheide jeweils an erster Stelle die "Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, Abteilung 14 Postgasse 8, 1011 W i e n" angeführt ist. Daraus ist aber mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, daß nicht die Republik Österreich als Gesamtstaat, sondern ausschließlich der als Träger von Privatrechten - im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide - die Angelegenheiten der Post- und Telegraphenverwaltung wahrnehmende Bund als Adressat dieser Bescheide anzusehen ist.

Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, wenn sie rügt, daß in den angefochtenen Bescheiden lediglich auf Paragraphen verwiesen wird, wobei aber das Gesetz, auf welches sich diese Paragraphen beziehen, nicht angeführt wird. Dieser Mangel ist aber deshalb nicht wesentlich, weil sowohl in den schriftlichen Mitteilungen vom 11. November 1991 über die beabsichtigten Abänderungen der Kraftfahrlinienkonzessionen wie auch in den Konzessionsbescheiden selbst das KflG als Rechtsgrundlage angeführt ist, und auch die Beschwerdeführerin selbst nicht dargetan hat, sie sei nicht in der Lage gewesen zu erkennen, daß sich die belangte Behörde mit den in den angefochtenen Bescheiden angeführten Paragraphen auf das KflG als Rechtsgrundlage bezogen hat.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Abänderung der Konzessionsauflagen einen Verstoß gegen das Verbot einer neuerlichen Entscheidung bei gleicher Sach- und Rechtslage (ne bis in idem) erblickt, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der alle drei Kraftfahrlinien betreffende Abänderungsantrag der mP vom 6. September 1991 sich hinsichtlich der PAL 2344 und 2346 jeweils auf bereits mehrere Jahre zurückliegende Konzessionsbescheide (Bescheide vom 27. Jänner 1982) in der Fassung der Bescheide vom 28. Mai 1991 und hinsichtlich der PAL 3040 auf den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1991, mit dem die bisherige, bis 31. Dezember 1982 befristet gewesene Konzession für diese Kraftfahrlinie wieder erteilt worden war, bezog. Diesem Antrag der mP lagen in den Verwaltungsakten erliegende, jeweils mit August 1991 datierte Beschwerden von Fahrgästen und Interessensvertretungen zugrunde, in denen - auf die teilweisen Bedienungsverbote zurückgeführte - Unzukömmlichkeiten aufgezeigt wurden. Da dieser von der mP geltend gemachte Sachverhalt im Zeitpunkt der Erlassung der vorangegangenen, die gegenständlichen Kraftfahrlinien betreffenden Bescheide noch nicht vorgelegen war, stand der Behandlung nicht "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 AVG entgegen. Die belangte Behörde konnte somit ausgehend von dieser Sachverhaltsänderung, ohne gegen das Gebot des "ne bis in idem" zu verstoßen, die mit den angefochtenen Bescheiden verfügten Abänderungen der Konzessionsauflagen vornehmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich auch aus § 6 Abs. 3 KflG, der die Möglichkeit der Vorschreibung bestimmter Auflagen aus öffentlichen Rücksichten im Konzessionsbescheid eröffnet, daß bei Vorliegen von Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes eine bescheidmäßige Abänderung solcher Auflagen zulässig ist. Aus den in der Beschwerde in dieser Hinsicht enthaltenen Hinweisen auf die Regelungen der Gewerbeordnung ist für die Beschwerdeführerin schon allein deshalb nichts zu gewinnen, weil Kraftfahrlinienunternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 15 der Gewerbeordnung von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind.

Die Beschwerdeführerin hat eine Verletzung des Parteiengehörs darin erblickt, daß ihr das Ergebnis einer in den Begründungen der angefochtenen Bescheide angeführten Bürobesprechung vom 13. Februar 1992 nicht bekanntgegeben worden sei. Wenn auch in den Verwaltungsakten eine Niederschrift über diese Besprechung nicht enthalten ist, ergibt sich doch aus der Begründung der angefochtenen Bescheide, daß Gegenstand dieser Besprechung lediglich die Frage der Umschreibung bzw. Verdeutlichung des Bedienungsverbotes für Fahrgäste mit dem Zielort Oberndorf war. Das Ergebnis dieser Besprechung fand in der in den Bescheidspruch aufgenommenen Klarstellung, daß in Oberndorf umsteigende Fahrgäste von diesem Bedienungsverbot ausgenommen seien, seinen Niederschlag. Die Beschwerdeführerin wendet sich in diesem Zusammenhang nicht gegen den Inhalt dieser Klarstellung, sondern dagegen, daß sie infolge der Unterlassung der Verständigung von diesem Besprechungsergebnis nicht habe erkennen können, daß die belangte Behörde - entgegen den Erwartungen der Beschwerdeführerin - beabsichtige, einen Bescheid zu erlassen. Unter Bedachtnahme darauf, daß die Besprechung vom 13. Februar 1992 lediglich die Aufnahme der angeführten Klarstellung in die Sprüche der angefochtenen Bescheide zur Folge hatte, kann in der der belangten Behörde insoweit unterlaufenen Verletzung des Parteiengehörs kein wesentlicher Mangel erblickt werden, weil nicht erkennbar ist, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid - selbst bei Weglassung der Klarstellung läge ein anderer Bescheidinhalt nicht vor - gelangt wäre. Die von der Beschwerdeführerin für die Wesentlichkeit dieses Mangels angeführte Wirkung einer Verständigung vom Besprechungsergebnis, die sie in der dann für sie erkennbaren Absicht der belangten Behörde, einen Bescheid zu erlassen, erblickt, steht mit dem Inhalt der Besprechung und der Aufnahme der angeführten Klarstellung in die angefochtenen Bescheide in keinem Zusammenhang, sodaß mit dieser Argumentation die Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dargetan werden kann.

Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide darin erblickt, daß in den Verständigungsschreiben vom 11. November 1991 die Aufforderung zur Bekanntgabe enthalten sei, "ob ein diesbezügliches zusätzliches Verkehrsbedürfnis als vorhanden erachtet wird", wobei aber der in dieser Hinsicht maßgeblich gewesene § 4 Abs. 1 Z. 3 KflG mit dem bereits angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1989 aufgehoben worden sei, sodaß die Beschwerdeführerin angeleitet worden sei, sich zu einem Verfahrensthema zu äußern, das keinen Gegenstand des Verfahrens hätte bilden können. Unabhängig davon, daß die Frage, ob ein Verkehrsbedürfnis vorliegt, auch bei Beurteilung der Zulässigkeit eines Konzessionsansuchens im Lichte der Ziffern 4 und 5 des § 4 leg. cit. zu berücksichtigen ist, könnte, selbst wenn die beanstandete Aufforderung ohne Rechtsgrundlage ergangen wäre, darin eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin nicht erblickt werden.

Wenn schließlich die Beschwerdeführerin mangelnde Bestimmtheit der Auflagenpunkte betreffend das Bedienungsverbot für Fahrgäste mit Zielort Oberndorf sowie betreffend die Verpflichtung zur Herstellung fahrplanmäßiger Anschlüsse ins Treffen führt, ist sie darauf zu verweisen, daß für die Ermittlung des Sinnes des Spruches eines Bescheides - und somit auch von im Spruch enthaltenen Auflagen - auch die Begründung des Bescheides heranzuziehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. März 1960, Slg. 3683/A) und daß der Inhalt der Auflagen eines Bescheides nicht allein aus ihrem Wortlaut im Spruch des Bescheides, sondern auch aus dem Zusammenhang mit dem bewilligten Vorhaben zu verstehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1989, Zl. 88/07/0140). Bei diesem Verständnis kann sowohl die in allen drei angefochtenen Bescheiden enthaltene, das Bedienungsverbot für Fahrgäste mit Zielort Oberndorf betreffende Auflage wie auch die in den hinsichtlich der PAL 2344 und 2346 erlassenen, angefochtenen Bescheiden ausgesprochene Verpflichtung der Herstellung fahrplanmäßiger Anschlüsse - worunter jedenfalls auch derartige Anschlüsse an die von der Beschwerdeführerin betriebene Lokalbahn zu verstehen sind - als hinreichend bestimmt angesehen werden.

Die sich sohin insgesamt als unbegründet erweisenden Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992030086.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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