RS Vwgh 2022/4/7 Ra 2019/07/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4
AVG §58 Abs3
VStG §24
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0065 E 12. Dezember 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (vgl. VwGH 7.7.1992, 91/08/0065).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070061.L02

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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