TE Vwgh Beschluss 2022/4/25 Ra 2022/04/0024

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Veröffentlicht am 25.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
GewO 1994 §14 Abs1
GewO 1994 §340
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des A A I in W, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4900 Ried/Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. Jänner 2022, Zl. LVwG-AV-2179/001-2021, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Krems), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2021 wurde gemäß § 340 GewO 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des vom Revisionswerber angemeldeten Gewerbes „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ an einem näher bezeichneten Standort in der Gemeinde F nicht vorliegen, und die Ausübung dieses Gewerbes untersagt.

2        2.1. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. Jänner 2022 als unbegründet ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.

3        2.2. In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber, ein irakischer Staatsbürger, weder im Verfahren vor der Behörde noch im Beschwerdeverfahren einen Aufenthaltstitel habe vorlegen können, der ihn zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigen würde. Das Asylverfahren des Revisionswerbers sei rechtkräftig negativ abgeschlossen. Dem habe der Revisionswerber (in der Beschwerde) auch nur entgegengehalten, dass er die Voraussetzungen gemäß § 55 und § 56 AsylG 2005 erfülle.

4        Ausländische natürliche Personen dürften gemäß § 14 Abs. 1 GewO 1994, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimme, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden sei. Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen worden sei, Personen, denen Asyl gewährt werde, oder Staatenlose dürften, sofern dieses Bundesgesetz nichts Anderes bestimme, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürften. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig seien (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollten, seien die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zulasse, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich.

5        Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass es sich beim Revisionswerber um keinen Asylwerber handle, weil dessen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz rechtskräftig negativ beendet worden sei (und dies auch bereits zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung am 11. Mai 2021). Vor diesem Hintergrund sei auch die Aufenthaltsberechtigungskarte des Revisionswerbers, die dem Nachweis der Identität für Verfahren nach dem AsylG 2005 und der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet diene, mit dem Vorliegen der durchsetzbaren abweisenden Entscheidung ungültig geworden. Der Revisionswerber habe sich weder zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung noch aktuell auf Grund eines behördlich zuerkannten Aufenthaltstitels zulässigerweise in Österreich aufgehalten. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Revisionswerber ein neues Aufenthaltsrecht (auf welchem Titel auch immer) erwirkt hätte. Die Gewerberechtsfähigkeit sei daher auch nicht gemäß § 14 Abs. 1 dritter Satz GewO 1994 gegeben, weil der Revisionswerber als Drittstaatsangehöriger über keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verfüge. Daran ändere auch das Vorbringen des Revisionswerbers nichts, dass er die Voraussetzungen gemäß § 55 und § 56 AsylG 2005 erfülle.

Damit seien die in § 14 GewO 1994 für natürliche Personen vorgesehenen Gewerbeantrittsvoraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

6        3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7        4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       5. In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, ob das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Irak andererseits auf Sachverhalte wie den vorliegenden anzuwenden sei oder nicht und bejahendenfalls wie.

11       6. Mit diesem Vorbringen wird nicht aufgezeigt, inwiefern die Entscheidung in der Revisionssache von dieser Frage abhängt, zumal auch aus den Revisionsgründen nicht hervorgeht, weshalb die Vorschrift des § 14 Abs. 1 GewO 1994, wonach Voraussetzung für die Ausübung eines Gewerbes in Österreich die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist, für irakische Staatsbürger keine Gültigkeit haben solle (vgl. zum insoweit bereits gleichlautenden Vorbringen des Revisionswerbers den Zurückweisungsbeschluss VwGH 25.1.2022, Ra 2021/04/0222).

12       7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040024.L00

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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