RS OGH 2022/1/19 15Os145/21v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2022
beobachten
merken

Norm

StPO §270
Kaiserliche Verordnung vom 14. Dezember 1915 über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers §14
Kaiserliche Verordnung vom 14. Dezember 1915 über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers §15

Rechtssatz

Ein Urteil, das im Ausspruch über die Schuld oder die Strafe nicht in Rechtskraft erwachsen ist, kann in der Regel nur vom erkennenden Richter ausgefertigt werden. Ist dieser dauernd verhindert, so hat das Gericht mit Beschluss auszusprechen, dass das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist. Nur wenn Ankläger und Angeklagter damit einverstanden sind, kann die Ausfertigung durch einen anderen Richter erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133937

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten