TE Vwgh Beschluss 2022/4/19 Ra 2021/14/0382

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Veröffentlicht am 19.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §29
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/14/0383

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in den Revisionssachen 1. des R J und 2. des A A, beide vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen die am 15. Oktober 2021 mündlich verkündeten und am 17. Dezember 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts 1. G314 2217256-1/20Z und 2. G314 2217252-1/12Z, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Erstrevisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 13. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte ihm mit Bescheid vom 30. März 2016 den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend führte die Behörde aus, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung durch den IS aufgrund der Lage im Irak in Verbindung mit den angegebenen Fluchtgründen glaubhaft sei.

3        Im Jahr 2018 stellten der Zweitrevisionswerber, der Sohn des Erstrevisionswerbers, und seine Geschwister - nach erfolgloser Antragstellung im Jahr 2016 - erneut Einreiseanträge gemäß § 35 AsylG 2005. Nachdem ihnen die beantragten Visa erteilt worden waren, reisten sie am 23. Juli 2018 in das Bundesgebiet ein und beantragten am 25. Juli 2018, gesetzlich vertreten durch den Erstrevisionswerber, internationalen Schutz. Dabei machte der Zweitrevisionswerber keine eigenen Fluchtgründe geltend und gab an, den Antrag deshalb zu stellen, weil sein Vater in Österreich den Status des Asylberechtigten erlangt habe und er denselben Schutz wie sein Vater beantrage.

4        Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 4. September 2018 wurde auch dem Zweitrevisionswerber der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dies wurde damit begründet, dass ihm gemäß § 34 AsylG 2005 derselbe Status zuzuerkennen sei wie dem Erstrevisionswerber. Auch den hier nicht verfahrensgegenständlichen Geschwistern des Zweitrevisionswerbers wurde der Asylstatus im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 zuerkannt.

5        Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon Kenntnis erlangte, dass dem Erstrevisionswerber nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ein irakischer Reisepass ausgefolgt worden und er damit in den Irak gereist war, leitete es ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten gegen ihn und den Zweitrevisionswerber (und die restlichen Familienmitglieder) ein. Zwischenzeitlich reiste auch die Ehegattin des Erstrevisionswerbers und Mutter des Zweitrevisionswerbers schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005.

6        Mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 28. Februar 2019 wurde dem Erstrevisionswerber, dem Zweitrevisionswerber und seinen Geschwistern der Status von Asylberechtigten jeweils gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, kein Aufenthaltstitel erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei, und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

7        Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Umstände, die zur Asylgewährung geführt hätten, nicht mehr vorlägen. Der Erstrevisionswerber habe sich durch die Ausstellung eines irakischen Reisepasses und problemlosen Reisen in den Irak nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt und benötige den Schutz Österreichs nicht (mehr).

8        Mit Bescheid vom 10. April 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Ehefrau des Erstrevisionswerbers und Mutter des Zweitrevisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass sie ihr Herkunftsland nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, sondern um bei ihren Kindern in Österreich zu sein.

9        Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15. Oktober 2021 eine mündliche Verhandlung durch und verkündete an deren Ende die angefochtenen Erkenntnisse, mit denen es die Beschwerden der Erst- und Zweitrevisionswerber (und auch der übrigen Familienmitglieder) als unbegründet abwies und die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärte.

10       Dagegen richten sich die vorliegenden Revisionen, die vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

11       Die schriftliche Ausfertigung der Erkenntnisse durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 17. Dezember 2021 (nach Einbringung der Revisionen und nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof).

12       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

14       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

15       Die Revisionswerber bringen zur Zulässigkeit ihrer Revisionen zusammengefasst vor, das Bundesverwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, in dem es im Rahmen der Prüfung der Asylaberkennung die erforderlichen Feststellungen, die eine Aberkennung des Asylstatus rechtfertigten könnten, nicht getroffen habe. Es habe auch gegen die Begründungspflicht verstoßen, indem es dem Erstrevisionswerber die Organisation der angeblich schlepperunterstützten Einreise der Ehefrau und Mutter und eines gefälschten Visums ohne jegliche Begründung vorgeworfen und dies auch in der Abwägung nach Art. 8 EMRK negativ bewertet habe. Gleiches gelte auch für den dieser Beurteilung zugrunde gelegten Umstand, der Erstrevisionswerber habe zu Unrecht Leistungen aus der Grundversorgung bezogen, weil er ein beachtliches Vermögen besitze. Dem Bundesverwaltungsgericht sei nicht nur vorzuwerfen, es habe zur Frage des gefälschten Visums der Ehefrau des Erstrevisionswerbers und zum Bezug der Grundversorgung keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, sondern auch, dass die rechtliche Beurteilung, wonach diese Umstände als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zu werten seien, unrichtig sei. Darüber hinaus fehlten auch hier die notwendigen Sachverhaltselemente.

16       Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revisionen nicht dargetan.

17       Wesentlich für das Revisionsverfahren ist, dass die Revisionswerber nach Verkündung der Erkenntnisse in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, aber vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigungen dieser Erkenntnisse, die gegenständlichen Revisionen eingebracht haben.

18       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird mit der mündlichen Verkündung die Entscheidung unabhängig von der in § 29 Abs. 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent. Dies korrespondiert mit der Regelung des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG, wonach die sechswöchige Revisionsfrist in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund des § 29 VwGVG keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des nur mündlich verkündeten Erkenntnisses bestehen (vgl. grundlegend VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007, mwN).

19       Gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG ist das Erkenntnis (nur) mit den „wesentlichen Entscheidungsgründen“ zu verkünden. Ob die Begründung in diesem Sinn ausreichend ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und stellt nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, wenn - etwa durch das vollständige Fehlen einer Begründung, eine bloß formelhafte Scheinbegründung oder eine die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof verunmöglichende Lückenhaftigkeit - die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist.

20       Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die mündliche Verkündung nach § 29 Abs. 2 VwGVG („mit den wesentlichen Entscheidungsgründen“), über die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen nach den §§ 58 und 60 AVG iVm § 17 VwGVG, und/oder über die Verpflichtung zur Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung nach § 29 Abs. 4 VwGVG stellt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Für eine Aufhebung eines Erkenntnisses oder Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist es nach § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG weiterhin erforderlich, dass (nunmehr:) das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können, es muss also die „Relevanz“ des Verfahrensfehlers vorliegen.

21       In der Regel wird die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt. Es ist nämlich zu erwarten, dass bei Einhaltung der verletzten Vorschrift (wenn also die Richterin oder der Richter die wesentlichen Entscheidungsgründe iSd § 29 Abs. 2 VwGVG verkündet hätte), sie oder er gerade jene Begründung (zusammengefasst) mitgeteilt hätte, die der von ihr oder ihm verfassten schriftlichen Ausfertigung zugrunde liegt.

22       Eine selbst erst nach Revisionserhebung - aber vor Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - zugestellte schriftliche Ausfertigung wird für das Revisionsverfahren beachtlich sein und insofern allfälligen Mängeln der mündlich verkündeten Begründung die Wesentlichkeit nehmen (vgl. zum Ganzen VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560, mwN).

23       Diese Konstellation liegt fallbezogen vor:

24       Soweit die Revisionen sowohl in Bezug auf die Ausführungen zur Asylaberkennung des Bundesverwaltungsgerichts als auch zu dessen Erwägungen zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK Begründungs- und Feststellungsmängel - und somit Verfahrensmängel - als Zulassungsgrund geltend machen, muss die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 9.3.2022, Ra 2021/14/0248, mwN).

25       Weiters unterliegt die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht von Amts wegen weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0312, mwN).

26       Vor diesem rechtlichen Hintergrund gelingt es den Revisionen nicht darzutun, dass dem Bundesverwaltungsgericht vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mängel vorzuwerfen wären. Aus den schriftlichen Ausfertigungen der angefochtenen (mündlichen) Erkenntnisse geht hervor, dass das Verwaltungsgericht die in den Revisionen vermissten und entscheidungswesentlichen Feststellungen zu den Umständen der Ausstellung des irakischen Passes, der mehrfachen Reisen des Erstrevisionswerbers in den Irak samt deren Dauer und Gründen der Reisen als auch der gefahrlosen Aufenthalte im Irak, getroffen hat. In den rechtlichen Erwägungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit den Voraussetzungen der Aberkennung des Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auseinandergesetzt und ist mit näherer Begründung zu dem Schluss gekommen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Erstrevisionswerber den Schutz seines Herkunftsstaates nicht erhalten hätte, zumal ihm der Reisepass antragsgemäß ausgestellt worden sei und bei den Grenzkontrollen keine Probleme aufgetreten seien. Abgesehen davon, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht deshalb zuerkannt worden sei, weil er vor dem irakischen Staat geflohen wäre, sondern wegen der Verfolgung durch die Terrororganisation IS, sei der Erstrevisionswerber zur Beantragung des Reisepasses oder den Reisen in den Irak auch nicht gezwungen worden. Weiters hätten sich die Umstände im Irak seit der Zuerkennung des Staus des Asylberechtigten an den Erstrevisionswerber grundlegend und nachhaltig verändert.

27       Die Revisionen, die sich mit diesen Erwägungen nicht auseinandersetzen, zeigen letztlich nicht auf, dass die aus den getroffenen Feststellungen abgeleitete rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten die Revisionswerber betreffend vorgelegen seien, fallbezogen unvertretbar wäre.

28       Gleiches gilt auch für die bekämpften Rückkehrentscheidungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 31.1.2022, Ra 2022/14/0011, mwN).

29       Der in diesem Zusammenhang in den Revisionen geltend gemachte Begründungsmangel ist vor dem Hintergrund der schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse nicht zu sehen. Selbst wenn den mündlich verkündeten Erkenntnissen ein Begründungsmangel anhaftet, wäre dessen Relevanz im Sinn der zitierten Rechtsprechung mit Erlassung der schriftlichen Ausfertigung, die den Anforderungen der Begründungspflicht jedenfalls entspricht, weggefallen.

30       Soweit die Revisionswerber dazu weiters vorbringen, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht den Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung durch den Erstrevisionswerber im Hinblick auf ein beachtliches Vermögen ohne entsprechende Feststellungen einbezogen und darin eine Verletzung der öffentlichen Ordnung erblickt habe, ist zu entgegnen, dass auch dieser Vorwurf im Licht der schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse unzutreffend ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Beurteilung fallbezogen alle relevanten Umstände näher beleuchtet und ausreichend berücksichtigt und insbesondere zu den Vermögensverhältnissen des Erstrevisionswerbers detaillierte Feststellungen getroffen.

31       Dass die anhand sämtlicher für die Entscheidungen maßgeblichen Umstände erfolgte Beurteilung des Verwaltungsgerichts als unvertretbar anzusehen wäre, zeigen die Revisionen nicht auf.

32       In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021140382.L01

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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