RS OGH 2022/2/22 2Ob202/21a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2022
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Norm

ABGB §243 Abs2
RAO §10b
  1. ABGB § 243 heute
  2. ABGB § 243 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 243 gültig von 01.01.1978 bis 01.01.1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. RAO § 10b heute
  2. RAO § 10b gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Rechtssatz

Auch wenn für in die Liste nach § 10b RAO eingetragene Rechtsanwälte keine strikte Obergrenze für übernommene Erwachsenenvertretungen (und Vorsorgevollmachten) nominiert ist, ist zum Wohl des Betroffenen auch bei Bestellung eines besonders qualifizierten Rechtsanwalts iSd § 10b RAO bei konkreter Behauptungslage zu prüfen, ob iSd § 10b RAO ausreichende Betreuungsmöglichkeiten des Betroffenen gegeben sind.Auch wenn für in die Liste nach Paragraph 10 b, RAO eingetragene Rechtsanwälte keine strikte Obergrenze für übernommene Erwachsenenvertretungen (und Vorsorgevollmachten) nominiert ist, ist zum Wohl des Betroffenen auch bei Bestellung eines besonders qualifizierten Rechtsanwalts iSd Paragraph 10 b, RAO bei konkreter Behauptungslage zu prüfen, ob iSd Paragraph 10 b, RAO ausreichende Betreuungsmöglichkeiten des Betroffenen gegeben sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133935

Im RIS seit

13.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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