TE OGH 2022/3/29 4Ob43/22k

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Veröffentlicht am 29.03.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der verbundenen Rechtssache der klagenden Partei K* J*, vertreten durch Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. M* T*, 2. Dr. D* T*, beide *, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG in Zwettl, wegen Vertragszuhaltung (führendes Verfahren, AZ 2 C 565/20p – Bezirksgericht Neulengbach), sowie der klagenden Parteien 1. M* T*, 2. Dr. D* T*, wie oben, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Räumung (verbundenes Verfahren AZ 2 C 264/20y – Bezirksgericht Neulengbach), über die Revision der klagenden Partei im führenden Verfahren und über die Revision der beklagten Partei im verbundenen Verfahren gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 3. November 2021, GZ 21 R 134/21w-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die klagende Partei im führenden Verfahren (AZ 2 C 565/20p des Bezirksgerichts Neulengbach) ist schuldig, den dort beklagten Parteien die mit 398,58 EUR (darin 66,43 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei im verbundenen Verfahren (AZ 2 C 264/20y des Bezirksgerichts Neulengbach) ist schuldig, den dort klagenden Parteien die mit 678,65 EUR (darin 113,11 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]            Die Beklagten im führenden Verfahren (im Folgenden: Eigentümer) sind Eigentümer einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft (Grünland) von ca 35.000 m² mit mehreren Häusern. Betreffend eines der Häuser schalteten sie 2010 eine Anzeige („Haus mit Grund zu verkaufen“). Der Beklagte im verbundenen Verfahren (im Folgenden: Sohn) besichtigte im Herbst 2010 den Hof der Eigentümer und gab im ersten Gespräch an, dass seine Mutter (= Klägerin im führenden Verfahren, im Folgenden: Mutter) das angebotene Grundstück (im Folgenden: Grundstück) kaufen wolle. Im Feber 2011 wurde der Sohn von Seiten der Eigentümer kontaktiert, ob er noch Interesse habe, am Projekt mitzumachen; 50.000 EUR für das Grundstück von ca 1.000 m² samt (baufälligem) Haus und der Hälfte eines Carports wären ein realistisches Angebot. Es folgten 2011 noch weitere Besuche des Sohnes und Gespräche/Korrespondenzen über Renovierungsmöglichkeiten des Hauses, die Teilung der Gesamtliegenschaft bzw die Widmung und die Grenzen des Grundstücks und über die Anschlüsse (Strom, Wasser, Kanal).

[2]            Die Eigentümer erachteten es als sinnvoll, neben dem Sohn noch eine weitere Person hinzuziehen und erwähnten die Lebensgefährtin des Sohnes. Der Sohn gab an, sich mit seiner Mutter noch zu beraten. Es sei offen, ob seine damalige Lebengefährtin interessiert sei. Er nehme das Grundstück lieber alleine „bzw mit seiner Mutter“, weil es sonst immer schwieriger werde, gemeinsam Wege zu finden.

[3]            Im August 2011 schrieb der Sohn, es wäre besser, das Grundstück unter dem Namen der bisherigen Eigentümer zu belassen und den Kauf „schriftlich unter sich auszumachen“. Von den Eigentümern wurde zur Frage wer „offiziell Eigentümer des Hauses werden sollte“, entgegnet, „die Umbauten einfach durchzuführen“.

[4]            Der Sohn teilte im September 2011 mit, dass seine Mutter mit dem Kauf einverstanden sei. Ein Umbau sei leichter bzw ein Kanalanschluss noch nicht fällig, wenn das Haus noch offiziell den Eigentümern gehöre. Es bedürfe lediglich eines Vertrags, wonach er „bzw“ seine Mutter als Besitzer zu nennen sei(en). Nach der Antwort der Eigentümer, dass man sich zusammensetzen solle, schrieb der Sohn, zunächst sei ein Vorvertrag aufzusetzen, der dann spätestens nach drei Jahren zu einem echten Kauf führe, sobald die Umbauten erledigt seien. Diese Umbauten seien über die Eigentümer leichter zu realisieren. „An sich“ wolle der Sohn, dass das Haus „offiziell“ seiner Mutter gehöre. Er sei selbständig und wolle im Fall eines Konkurses das Haus nicht verlieren.

[5]            Die Eigentümer wiesen im Herbst 2011 gegenüber dem Sohn auf die Problematik eines Vorvertrags, den Umbau und diverse steuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Frage hin, wer im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen sei. Die Eigentümer erkannten hier einige Probleme und führten an, dass es für den Sohn keine 100 %ige Sicherheit gebe. Bei einem Vorvertrag in den nächsten Monaten wäre es den Eigentümern lieber, wenn die Zahlung nicht in Raten aufgeteilt werde.

[6]            Am 18. Oktober 2011 überwies der Sohn vom Konto der Mutter 38.000 EUR, nachdem er die Eigentümer knapp davor um die Kontonummer ersucht hat. Dieses Geld wurde von der Mutter zuvor auf ihr Konto eingezahlt. Anschließend übergab der Sohn den Eigentümern 12.000 EUR in bar. In weiterer Folge zog der Sohn in das Haus ein. Er nahm eine Reihe von Renovierungsarbeiten vor. Ein verbücherungsfähiger schriftlicher Kaufvertrag wurde nicht abgeschlossen. Die Eigentümer boten dem Sohn im Herbst 2012 an, einen Vertrag gemeinsam aufzusetzen, zumindest sollten sie im Spätherbst die Grundstücksteilung und Vermessung gemeinsam angehen.

[7]            Im Jahr 2013 wies der Sohn die Eigentümer auf erforderliche Dienstbarkeiten für Wasser und Wegnutzung hin.

[8]            Der Sohn wurde Anfang 2015 vom Vermessungsbüro kontaktiert, das darauf hinwies, dass Umbauarbeiten im Grünland nur von Personen mit aufrechter landwirtschaftlicher Befugnis vorgenommen werden könnten. Er informierte davon die Eigentümer. Nach dem Entwurf eines Teilungsplans sollte ein Grundstück mit 1.357 m² geschaffen werden. Die Eigentümer waren damit einverstanden und versetzten in weiterer Folge die bestehenden Zäune entsprechend den vom Vermesser in den Boden gesetzten Markierungen. Das Vermessungsbüro wies auf die Notwendigkeit eines Servitutsplans und die notwendige Abklärung der bestehenden bücherlichen Belastungen hin.

[9]            Im April 2019 forderten die Eigentümer den Sohn unter Setzung einer Frist auf, die Eigentumsübertragung in die Wege zu leiten. Alternativ bestehe die Möglichkeit, dass die Eigentümer das Haus gegen Zahlung von 90.000 EUR zurücknehmen. Mangels Entscheidung würden sie ihr Angebot zurückziehen und vom Vorvertrag zurücktreten. Der Sohn antwortete, dass weder er noch seine Mutter das Haus verkaufen werden.

[10]           Am 15. März 2021 übertrug der Sohn seine allenfalls zustehenden Rechte aus dem Vertragsabschluss über den Kauf eines Hauses samt ca 1.000 m² Grund seiner Mutter.

[11]           Die Mutter begehrt im führenden Verfahren von den Eigentümern die Zuhaltung eines Kaufvertrags samt Abgabe der im Einzelnen angeführten Erklärungen betreffend lastenfreie Abschreibung, Einverleibung des Eigentums und von Dienstbarkeiten sowie die Duldung der Verlegung einer Stromleitung. Zwischen ihr und den Eigentümern sei ein aufrechter Kaufvertrag über das Grundstück einschließlich Nebenbedingungen zustandegekommen. Sollte das Gericht davon ausgehen, dass der Vertrag mit dem Sohn zustandegekommen sei, werde hilfsweise eingewendet, dass er ihr den Übereignungsanspruch aus dem Kaufvertrag abgetreten habe.

[12]           Die Eigentümer wandten ua die fehlende Aktivlegitimation der Mutter ein. In Ermangelung einer vollständigen Einigung über den Vertragsgegenstand und die Gegenleistungen bzw auch über die Vertragsparteien sei kein Vertragsabschluss zustandegekommen. Hilfsweise wurde vorgebracht, dass die Eigentümer unter Setzung einer angemessenen Frist von einem allfälligen Vertrag zurückgetreten seien, weil die Gegenseite mit der Vertragserfüllung in einen langjährigen Verzug geraten sei. Die Beklagten hätten mit dem Sohn eine mündliche Vereinbarung über den Ankauf einer Liegenschaft im Sinne eines Vorvertrags getroffen; aus dem Vorvertrag könne allerdings nur innerhalb eines Jahres eine Klage auf Zuhaltung des Vertrags eingebracht werden.

[13]           Im verbundenen Verfahren begehrten die Eigentümer vom Sohn die Räumung der Liegenschaft wegen titelloser Benützung. Der Sohn könne sich weder auf ein aufrechtes Vertragsverhältnis noch auf einen sonstigen Rechtstitel für die Benützung stützen.

[14]     Dem hielt der Sohn entgegen, dass er nicht passiv klagslegitimiert sei, weil seine Mutter außerbücherliche Eigentümerin des Grundstücks sei. Ein allfälliges Räumungsbegehren hätte sich gegen sie richten müssen. Die Mutter habe das Grundstück von den Eigentümern gekauft. Er habe im September 2011 seinen Freunden „ganz stolz (geschrieben), dass ich bzw meine Mutter ein Haus kaufe“. 2015 fürchtete seine Mutter wegen der noch nicht erfolgten Einverleibung, „dass ihr (mein) Haus“ in einen Scheidungskrieg der Eigentümer involviert sei. Die Räumungsklage sei rechtsmissbräuchlich, weil eine Räumung der Liegenschaft wenn überhaupt nur Zug um Zug gegen Rückbezahlung der bereits geleisteten Kaufpreiszahlungen erfolgen könne.

[15]           Das Erstgericht gab dem Begehren der Mutter im führenden Verfahren auf Vertragszuhaltung größtenteils statt, einschließlich der Verpflichtung der Eigentümer, der Abschreibung des Grundstücks samt Eintragung des Eigentumsrechts der Mutter unter Übernahme der bestehenden Lasten zuzustimmen. Rechtskräftig abgewiesen wurde nur das sich auf eine lastenfreie Abschreibung beziehende Mehrbegehren. Gleichzeitig wies das Erstgericht die Räumungsklage der Eigentümer im verbundenen Verfahren ab.

[16]           Das Erstgericht ging davon aus, dass ein Kaufvertrag über das Grundstück samt Haus zwischen den Eigentümern und der von ihrem Sohn vertretenen Mutter spätestens mit der Überweisung der ersten Kaufpreisrate am 18. 10. 2011 zustandegekommen sei, wobei ein natürlicher Konsens über den Verkauf durch die Eigentümer an die von ihrem Sohn vertretene Mutter bestanden habe. Der Einwand des Vertragsrücktritts komme nicht zum Tragen, weil die von der Mutter zu vertretende mangelnde Mitwirkung an der Unterfertigung eines Kaufvertrags unter den gegebenen Umständen keine schwere Vertrauenserschütterung sei. Das Räumungsbegehren sei abzuweisen gewesen, weil die Parteien schlüssig vereinbart hätten, dass das kaufgegenständliche Haus auch bereits vor der (grundbücherlichen) Übertragung genutzt werden könne. So wohne der Sohn bereits auch seit etlichen Jahren auf der klagsgegenständlichen Liegenschaft. Dieser könne sich auf das von der Mutter abgeleitete Benutzungsrecht aufgrund des schuldrechtlich abgeschlossenen Kaufvertrags berufen.

[17]           Das Berufungsgericht gab der Berufung der Eigentümer Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es die Klage der Mutter im führenden Verfahren abwies und dem Räumungsbegehren der Eigentümer im verbundenen Verfahren Folge gab.

[18]           Es ging davon aus, dass es zu keinem Kaufvertragsabschluss gekommen sei, weshalb der Anspruch der Mutter auf Vertragszuhaltung zu verneinen sei. Im Zeitpunkt der Überweisung der 38.000 EUR im Oktober 2011 sei der erst durch Teilung zu schaffende Kaufgegenstand nicht hinreichend bestimmt gewesen. Das Objekt sei nur als Haus mit Grund von ca 1.000 m² und der Hälfte des Carports beschrieben gewesen, wobei auch die Grenzen unklar gewesen seien. Erst im Feber 2015 wäre das Objekt allenfalls bestimmt worden, doch sei die Käuferposition noch immer unklar gewesen. Die Zahlungen im Oktober 2011 lasse sich im Hinblick auf die Idee eines Vorvertrags keinesfalls als solche im Sinne eines perfekten Abschlusses interpretieren. Darüber hinaus hätten die Beteiligten von Anfang an weitere wesentliche Punkte eines allfälligen Vertragsabschlusses thematisiert (Kanalanschluss, Strom, Wasser etc). Erst im Zuge der Vermessung zeigte sich, dass ein Servitutsplan erstellt werden müsste und bestehende Belastungen abzuklären seien. Ein definitiver Konsens liege nicht vor. Es könne dahinstehen, ob ein Vorvertrag zustandegekommen sei, weil sich die Mutter darauf nicht gestützt habe.

[19]           Damit sei auch das Räumungsbegehren im verbundenen Verfahren berechtigt. Der Sohn könne sich nicht auf einen rechtswirksamen Kaufvertrag berufen. Ihm sei von den Eigentümern zwar die Nutzungsmöglichkeit eingeräumt, dies aber nur ohne Rechtstitel in Erwartung des zukünftigen Zustandekommens eines Vertragsabschlusses (causa data causa non secuta). Eine Abwicklung der Räumung nur Zug um Zug gegen die Rückzahlung des Kaufpreises widerspräche der vom Sohn behaupteten Zweckbestimmung der Geldleistung zwischen der Mutter und den Eigentümern.

[20]           Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Hinsichtlich des führenden Verfahrens stelle sich die Rechstfrage, ob die auf 9 Ob 45/01k gestützte Rechtsansicht des Berufungsgerichts noch mit dem Rechtssatz RS0020143 im Einklang zu bringen sei. Das verbundene Verfahren werfe die Frage auf, ob und inwieweit bei der Rückabwicklung von Vorleistungen auf einen erhofften, aber nicht zustandegekommenen Vertrag unter Beteiligung dreier Personen an der Vermögensverschiebung einem Räumungsbegehren die erbrachten „Kaufpreiszahlungen“ einredeweise entgegengehalten werden könnten.

[21]           In ihren dagegen erhobenen Revisionen beantragen die Mutter und der Sohn im Ergebnis die Wiederherstellung des Ersturteils; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[22]           Die Eigentümer beantragen, die Revisionen jeweils zurückzuweisen, hilfsweise ihnen nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[23]           Die Revisionen sind ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Zur Revision der Mutter:

[24]           1.1 Für das Zustandekommen eines Vertrags ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich (RS0038607). Beim Kaufvertrag genügt grundsätzlich die Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand.

[25]           1.2 Dass Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens des Vertrags nicht entgegen. Diese sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen. Nur wenn eine Vereinbarung über offen gebliebene – auch unwesentliche – Punkte vorbehalten wird, kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben (RS0013973).

[26]           1.3 Ein Vertragsabschluss setzt voraus, dass die Person des Vertragspartners, der ein Anbot annimmt, feststellbar und damit bestimmt ist, wer die Vertragsparteien sind (RS0014009).

[27]           1.4 Ob sich im konkreten Fall aus den Umständen ergibt, dass es bereits zu einer Einigung zwischen den Parteien eines Kaufvertrags gekommen ist, kann nur für den Einzelfall und nicht allgemein beantwortet werden, weshalb – von Fällen einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung der Vorinstanz abgesehen – regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten ist (9 Ob 70/17k).

[28]           2. In der Beurteilung des Berufungsgerichts, ein Vertragsabschluss scheitere hier schon daran, weil nicht klar war, wer der Käufer des Grundstücks gewesen sei, liegt jedenfalls keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.

[29]           2.1 Aus den Feststellungen lässt sich nicht ableiten, ob der Sohn, seine Mutter oder beide als Käufer fungieren hätte(n) sollen. Zwar legte der Sohn zu Beginn der Verhandlungen offen, dass die Mutter das Grundstück kaufen wolle. Bei weiteren Verhandlungen deutlich vor den Zahlungen sprach der Sohn allerdings davon, dass er das Grundstück alleine „bzw“ mit seiner Mutter nehme, was wiederum einerseits für ihn als alleinigen Käufer, anderseits aber auch für zwei Käufer (Sohn und Mutter) sprechen könnte. Diese Unklarheit korrespondiert auch mit der Forderung des Sohnes, dass er „bzw“ seine Mutter als Besitzer im Kaufvertrag zu nennen seien. Dass nach seiner späteren Argumentation das Haus seiner Mutter (nur) „offiziell“ gehören soll, damit er das Haus nicht im Zuge seiner allfälligen Insolvenz verliere, lässt ebenfalls offen, wer der Vertragspartner der Eigentümer werden sollte. Zuletzt brachte der Sohn vor, dass weder er noch die Mutter das Haus verkaufen werden.

[30]           2.2 Dass das Berufungsgericht wegen der referierten Umstände das Zustandekommen eines Vertrags im Anlassfall damit (auch) deshalb verneint hat, weil offen blieb, wer die Käuferseite einnehmen sollte, bedarf daher keiner Korrektur.

[31]           2.3 In diesem Zusammenhang macht die Mutter (ebenso wie auch ihr Sohn) eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen des angeblichen Abgehens von den erstinstanzlichen Feststellungen zur Person des Liegenschaftskäufers ohne Beweiswiederholung geltend.

[32]           2.4 Der Verfahrensmangel wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Entgegen den Ausführungen in der Revision hat das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen seiner Beurteilung zugrundegelegt. Allein in der unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung zur Frage der Person des Käufers liegt noch kein Abgehen der erstinstanzlichen Tatsachengrundlage.

[33]           3. Auch bezüglich der in den Verhandlungen zwar angesprochenen, aber letztlich offen gebliebenen Fragen über Nebenpunkte (Kanal, Strom, Wasser etc) ist das Berufungsgericht jedenfalls vertretbar davon ausgegangen, dass der Kaufvertragsabschluss im Sinne der unter Punkt 1.2 zitierten Rechtsprechung auch daran scheitert, dass keine Vereinbarung über vorbehaltene (auch unwesentliche) Vertragspunkte zustandekam.

[34]           4. Die Verneinung eines Vertragsabschlusses hält sich damit im Rahmen der Rechtsprechung.

[35]           5. Es kann offen bleiben, ob der Kauf auch wegen der Unbestimmtheit des Kaufobjekts scheiterte. Das Ergebnis hängt daher nicht von der (vom Berufungsgericht zur Zulassungsfrage bzw von der Mutter im Rechtsmittel aufgeworfenen) Problematik ab, ob die angefochtene Entscheidung hier jener Rechtsprechung widerspricht, nach der die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteils für einen wirksamen Kaufvertragsabschluss ausreicht, auch wenn die genaue Form des Grundstücks erst später durch Vermessung festgestellt werden soll (RS0020143). Wegen des aus anderen Gründen bereits vertretbar verneinten Vertragsabschlusses käme der Lösung der vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage nur theoretische Bedeutung zu. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist aber nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung gerade von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, die angeschnittene Rechtsfrage also für die Entscheidung präjudiziell ist (RS0088931). Fehlende Relevanz für die Entscheidung des zu beurteilenden Falls schließt aber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aus.

Zur Revision des Sohnes:

[36]           6. Gegenstand des verbundenen Verfahrens ist eine Räumungsklage der Eigentümer gegen den Sohn.

[37]           6.1 Das Recht, die Herausgabe einer Sache von demjenigen zu begehren, der sie titellos benützt, gründet im Eigentumsrecht und steht daher dem nicht innehabenden Eigentümer zu (4 Ob 188/19d). Die Räumungsklage wegen behaupteter titelloser Benützung einer Liegenschaft ist daher als Eigentumsklage nach § 366 ABGB zu qualifizieren. Der Kläger hat sein Eigentum und die Innehabung durch den Beklagten zu beweisen (RS0062419).

[38]           6.2 Anspruchsgegner der Räumungsklage ist jeder Inhaber, mag er selber Besitzer oder nur Besitzmittler für einen anderen sein (RS0010918). Dabei kann der Beklagte gegen den Herausgabeanspruch des Klägers dessen Eigentumsverlust, eine Zug-um-Zug-Verknüpfung oder ein eigenes, dem Eigentümer gegenüber wirksames Recht zur Innehabung einwenden. Als eigene Rechte zur Innehabung kommen dingliche oder obligatorische Rechte, aber auch familienrechtliche Benützungsrechte in Betracht (4 Ob 188/19d mwN). Die Beweislast für die Beschränkung der dem Eigentümer in § 354 ABGB verliehenen Ausschließungsmacht trifft den Beklagten (RS0010416 [T7]). Allfällige Unklarheiten gehen daher zu Lasten des Benützers (RS0010849 [T2]).

[39]           7. Der Sohn macht in dritter Instanz weder ein eigenes Recht zur Innehabung noch den Eigentumsverlust der Eigentümer geltend. Er stützt sich ausschließlich auf den Umstand, dass ihm das Berufungsgericht zu Unrecht verweigert habe, dem Räumungsanspruch die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gemäß § 1052 ABGB analog wirksam entgegenzuhalten.

[40]           Diese Ausführungen werfen keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[41]           8.1 Nach der Rechtsprechung richtet sich bei einer Vermögensverschiebung, an der mehrere Personen beteiligt sind, die Feststellung des Berechtigten und des Verpflichteten nach der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung. Es muss daher gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die Rückabwicklung ist zwischen diesen Personen vorzunehmen (RS0033737). Die Rückabwicklung hat in derselben Zweckbeziehung zu erfolgen, die für die Leistung maßgebend war (RS0033737 [T15]). Nach dieser Rechtsprechung ist somit weder notwendigerweise Kondiktionsschuldner, wer die Leistung tatsächlich in Empfang genommen hat, noch Kondiktionsgläubiger, wer tatsächlich geleistet hat (6 Ob 186/20a).

[42]           8.2 Der Sohn hielt dem Räumungsanspruch der Eigentümer den (vermeintlichen) Kaufvertrag zwischen der Mutter und den Eigentümern entgegen und brachte zu den 2011 erfolgten Zahlungen von 38.000 EUR und 12.000 EUR vor, dass es sich dabei um den Kaufpreis von 50.000 EUR gehandelt habe.

[43]           8.3 Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die angestrebte Zug-um-Zug-Abwicklung (im Verhältnis Eigentümer und Sohn) widerspräche der vom Sohn behaupteten Zweckbestimmung der Geldleistung zwischen der Mutter und den Eigentümern, hält sich das im Rahmen der aufgezeigten Rechtsprechung. Die Revisionsausführungen des Sohnes, dass die Zahlung dem Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern und ihm zuzuordnen seien, lassen sich weder aus den Feststellungen noch seinem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren ableiten.

[44]     9. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Eigentümer haben auf die Unzulässigkeit der Revisionen hingewiesen. Ihre Revisionsbeantwortung diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Die Mutter und der Sohn waren anteilig zum Kostenersatz zu verpflichten (4 Ob 256/16z).

Textnummer

E134733

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00043.22K.0329.000

Im RIS seit

13.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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