TE OGH 2022/3/30 12Ns15/22k

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Veröffentlicht am 30.03.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwältin Dr. * D* wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt, AZ D 1/19, D 12/19, D 13/19, D 14/19, D 13/20 des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwältin Dr. * D* wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt, AZ D 1/19, D 12/19, D 13/19, D 14/19, D 13/20 des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter Dr. * ist von der Entscheidung über den Einspruch und die Berufung wegen Schuld und Strafe der Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 8. Juni 2021, AZ D 1/19, D 12/19, D 13/19, D 14/19, D 13/20, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Anwaltsrichter Dr. *.

Text

Gründe:

[1]       Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 24 Ds 6/21y, 24 Ds 7/21w über den im Spruch genannten Einspruch und die dort genannte Berufung zu entscheiden.

[2]       Anwaltsrichter Dr. * ist Mitglied des zuständigen 24. Senats.

[3]       Am 17. März 2022 zeigte der Genannte seine Befangenheit mit der Begründung an, die Disziplinarbeschuldigte hätte ihn in einem Zivilprozess „in den Streit gezogen“, indem sie behauptete, er hätte „das Gericht in rechtswidriger Weise dazu bestimmt“, einen von ihr gestellten Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Streitverhandlung im Wege einer Videokonferenz abzuweisen. Dabei hätte sie auch auf seine Tätigkeit als Anwaltsrichter beim Obersten Gerichtshof Bezug genommen und der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer „Disziplinarverfahrensterrorismus“ vorgeworfen. Diesen Sachverhalt habe er der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zur Kenntnis gebracht, welche schließlich gegen die Disziplinarbeschuldigte auch wegen dieses Sachverhalts ein Disziplinarverfahren einleitete. Mit Eingabe vom 22. März 2022 wies auch die Disziplinarbeschuldigte auf diesen Sachverhalt hin.

Rechtliche Beurteilung

[4]       Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f mwN). [4] Gemäß Paragraph 64, DSt in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken vergleiche RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 f mwN).

[5]       Dies ist bei dem dargestellten Sachverhalt zu bejahen.

[6]       Anstelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs der im Spruch genannte Anwaltsrichter (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO). [6] Anstelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs der im Spruch genannte Anwaltsrichter (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E134750

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00015.22K.0330.000

Im RIS seit

13.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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