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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18Beachte
Rechtssatz
Die Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2003, G 304/01 = VfSlg 16911/2003, lassen sich sinngemäß auch auf die im gegenständlichen Fall in Rede stehende Vorschrift des § 4 Abs 2 ORF-G 2001 übertragen. Die Überprüfung der Einhaltung des § 4 Abs 2 ORF-G 2001 im Rahmen der behördlichen Rechtsaufsicht erscheint dem Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der mit der Novelle zum ORF-G, BGBl I Nr 50/2010, erfolgten Präzisierung im letzten Satz der Norm möglich und zulässig, und zwar jedenfalls dann, wenn der Spielraum des ORF für die Gestaltung seines Gesamtprogramms nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird; eine Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinne liegt jedoch hier nicht vor.Die Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2003, G 304/01 = VfSlg 16911/2003, lassen sich sinngemäß auch auf die im gegenständlichen Fall in Rede stehende Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 2, ORF-G 2001 übertragen. Die Überprüfung der Einhaltung des Paragraph 4, Absatz 2, ORF-G 2001 im Rahmen der behördlichen Rechtsaufsicht erscheint dem Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der mit der Novelle zum ORF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010,, erfolgten Präzisierung im letzten Satz der Norm möglich und zulässig, und zwar jedenfalls dann, wenn der Spielraum des ORF für die Gestaltung seines Gesamtprogramms nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird; eine Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinne liegt jedoch hier nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030064.X08Im RIS seit
11.05.2022Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022